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Radfahrer ohne Helm tragen Mitschuld bei 'nem Unfall

Das ist eigentlich logisch:
Dem BGH blieb ja gar nichts anderes übrig als so zu entscheiden.
 

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Re: Radfahrer ohne Helm tragen Mitschuld bei 'nem Unfall
Ersetze das "m" am Anfang Deines Links doch bitte durch "www", dann funktioniert es auch.
 
bei uns gibt es einen Fahrrad/Fußweg (blauer Lolly) mit einem Zusatzschild "Radfahren auf eingene Gefahr". Die Straße ist in diesem Bereich auch wirklich für Radfahrer sicherer aber nach StVO nicht erlaubt. o_O
 
Nun hat die arme Seele endlich Ruh!
Das Thema wird wiederkommen, dafür sorgt schon die Urteilsbegründung.

Das Gericht schreibt nämlich auch, es könne einem Geschädigten durchaus auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich angelastet werden, wenn er „diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“, und führt dann aus, diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn „das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen“ ist. Das wurde in diesem Fall verneint, weil nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm trugen, also zu dieser Zeit und in dieser Situation ein solches "allgemeines Bewusstsein" noch nicht vorhanden war. Das Wörtchen "noch" steht ausdrücklich so im Urteil.

Das heißt aber zum einen, dass es bei einem Unfall außerorts womöglich ganz anders ausgegangen wäre, weil da die Helmträgerquote größer ist. Und es heißt zum anderen, je mehr Radler künftig innerorts einen Helm tragen, um so schwieriger wird es mit dem Schadensersatz bei einem Unfall werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Thema wird wiederkommen, dafür sorgt schon die Urteilsbegründung.

Das Gericht schreibt nämlich auch, es könne einem Geschädigten durchaus auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich angelastet werden, wenn er „diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“, ...

Richtig, das war schon immer so.
Und was zusätzlich benötigt wird, ist die haftungsbegründende Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden !
Das bedeutet: Wenn der Helm im Einzelfall den Schaden nicht gemindert hätte, kann dem Radfahrer hieraus kein Vorwurf gemacht werden.
 
Das Thema wird wiederkommen, dafür sorgt schon die Urteilsbegründung.

Das Gericht schreibt nämlich auch, es könne einem Geschädigten durchaus auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich angelastet werden, wenn er „diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“, und führt dann aus, diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn „das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen“ ist. Das wurde in diesem Fall verneint, weil nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm trugen, also zu dieser Zeit und in dieser Situation ein solches "allgemeines Bewusstsein" nicht vorhanden war.

Das heißt aber zum einen, dass es bei einem Unfall außerorts womöglich ganz anders ausgegangen wäre, weil da die Helmträgerquote größer ist. Und es heißt zum anderen, je mehr Radler künftig innerorts einen Helm tragen, um so schwieriger wird es mit dem Schadensersatz bei einem Unfall werden.
Der Zusatz ist insbesondere wichtig, da z.B. bei einem Unfall mit einem Rennradler der bergab fetzt sehr wohl ein Helm zugemutet werden kann, bei Lieschen Müller auf dem Weg ins Büro aber nicht. Sehr gut gemacht, BGH! Und Helm auf, Jungs.
 
Könnte man nicht auch den Fahrzeughersteller haftend machen, der muss ja damit rechnen, daß hin und wieder mal der ein oder andere Radler an die Tür knallt. :idee:
Da gab es mal einen Fall. Bei einigen PKW werden die Seitenspiegel eingeklappt, wenn der Zündschlüssel gezogen wird. Da kann man sich dann fragen, ob der PKW-Hersteller teilweise Mitschuld trägt, wenn ein Fahrradfahrer durch unvorsichtiges Aufmachen der Tür (nachdem der Spiegel eingeklappt wurde) stürzt. Weiß jetzt leider nicht wie der Fall, bei dem genau dieses Szenario eintrat, ausgegangen ist.
 
Der Zusatz ist insbesondere wichtig, da z.B. bei einem Unfall mit einem Rennradler der bergab fetzt sehr wohl ein Helm zugemutet werden kann, bei Lieschen Müller auf dem Weg ins Büro aber nicht. Sehr gut gemacht, BGH! Und Helm auf, Jungs.
Denk dran, ein ordentlicher und verständiger Mensch fetzt nicht bergab.
 
Denk dran, ein ordentlicher und verständiger Mensch fetzt nicht bergab.
Und ein Helm hilft auch nicht entscheidend, wenn ich - tief in der aerodynamischen Hocke - einem Auto mit Tempo 80 km/h in die Seite donnere. Ich schätze mal, dass Genickbruch, Rückenbruch, innere Verletzungen ihren Teil beitragen werden, und dass ein leichter Styroporhelm dann auch keinen nennenswerten Schutz bietet.
 
Da gab es mal einen Fall. Bei einigen PKW werden die Seitenspiegel eingeklappt, wenn der Zündschlüssel gezogen wird. Da kann man sich dann fragen, ob der PKW-Hersteller teilweise Mitschuld trägt, wenn ein Fahrradfahrer durch unvorsichtiges Aufmachen der Tür (nachdem der Spiegel eingeklappt wurde) stürzt. Weiß jetzt leider nicht wie der Fall, bei dem genau dieses Szenario eintrat, ausgegangen ist.

Wir haben ein Fahrzeug bei welchem die Spiegel elektrisch angeklappt werden. Automatisch geht das aber dann wenn man zuschließt und da ist man oft schon draußen. Allerdings kann man das auch manuell machen, bevor man aussteigt - aber das geht ja bei einem mechanischem Auto auch. Am Ende muss sich aber der Fahrzeugführer vergewissern das von hinten nichts kommt, bevor er die Tür aufreißt. Ist eigentlich nicht denkbar das hier der Hersteller in dei Haftung genommen wird.
 
Da gab es mal einen Fall. Bei einigen PKW werden die Seitenspiegel eingeklappt, wenn der Zündschlüssel gezogen wird. Da kann man sich dann fragen, ob der PKW-Hersteller teilweise Mitschuld trägt, wenn ein Fahrradfahrer durch unvorsichtiges Aufmachen der Tür (nachdem der Spiegel eingeklappt wurde) stürzt. Weiß jetzt leider nicht wie der Fall, bei dem genau dieses Szenario eintrat, ausgegangen ist.
Den Spiegel braucht man nicht zum aussteigen. Man hat ja ne Halswirbelsäule ;) und wenn die kaputt ist, hat man noch den Rest der Wirbelsäule. Beim Aussteigen fährt man ja nicht, braucht also nicht die Hauptaufmerksamkeit nach vorne zu richten, und kann sich gefahrlos gemütlich nach hinten drehen, um zu schauen ob alles frei ist ehe man die Tür aufmacht.
Ich würde mich eh NIE allein auf den Rückspiegel verlassen beim Aussteigen.
 
Und ein Helm hilft auch nicht entscheidend, wenn ich - tief in der aerodynamischen Hocke - einem Auto mit Tempo 80 km/h in die Seite donnere. Ich schätze mal, dass Genickbruch, Rückenbruch, innere Verletzungen ihren Teil beitragen werden, und dass ein leichter Styroporhelm dann auch keinen nennenswerten Schutz bietet.
Jetzt reduziere die Geschwindigkeit in Gedanken schrittweise und überlege, ab welcher Geschwindigkeit nicht Genick und innere Verletzungen mit recht großer Wahrscheinlichkeit das Limit setzen, sondern der Helm Deine Chancen, mit dem Leben aus der Nummer raus zu kommen, deutlich erhöht. Diese zusammengzimmerten Szenarien zum Beweis, dass ein Helm eh' nichts bringt, kann ich nicht mehr hören.
 
Das Thema wird wiederkommen, dafür sorgt schon die Urteilsbegründung.

Das Gericht schreibt nämlich auch, es könne einem Geschädigten durchaus auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich angelastet werden, wenn er „diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“, und führt dann aus, diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn „das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen“ ist. Das wurde in diesem Fall verneint, weil nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm trugen, also zu dieser Zeit und in dieser Situation ein solches "allgemeines Bewusstsein" noch nicht vorhanden war. Das Wörtchen "noch" steht ausdrücklich so im Urteil.

Das heißt aber zum einen, dass es bei einem Unfall außerorts womöglich ganz anders ausgegangen wäre, weil da die Helmträgerquote größer ist. Und es heißt zum anderen, je mehr Radler künftig innerorts einen Helm tragen, um so schwieriger wird es mit dem Schadensersatz bei einem Unfall werden.

Ich meinte hier, nicht allgemein.
Ansonsten entspricht der von Dir zitierte Teil dem, was ich zu höchstrichterlichen Entscheidungen bereits angeführt habe.
 
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