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Preisverpflichtung eines Händlers...

ReneM

Da geht noch was!!!
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Dresden
Hallo,

möchte mal kurz von einem Erlebnis berichten und eure Meinung dazu hören.

Ich habe kürzlich in einem Onlineshop eine Kompaktkurbel FC-R700 zu einem unglaublich günstigen Preis von gerade mal 100 EUR (Ohne Lagerschalen) gefunden. Da dachte ich mir natürlich: "Schnäppchenalarm" und habe sie gleich bestellt! Da der Shop auch eine Filiale gleich hier um die Ecke hat, haben sie mir angeboten, dass ich sie mir dort auch abholen könnte. Vorher war sie in dem Laden nicht auf Lager. Nun nachdem sie dort angekommen war, bin ich hin und wollte sie mitnehmen. Bei genauer Betrachtung fiel mir aber auf, dass es nicht die beschriebene FC-R700 sondern die einfachere FC-R600 war. Daraufhin rief der Verkäufer bei der Zentrale an um festzustellen was da los ist ...! Am Ende kam dabei raus, dass die Angabe im Onlineshop falsch war. Die R700 ist nicht zu dem Preis zu bekommen. Ich könne aber die R600 für 85 bekommen. (Die gibt es aber teilweise schon für 70 EUR ohne Lager).

Irgendwo habe ich mal gelesen, dass ein Händler der eine Ware zu einem bestimmten Preis anbietet, diese Ware dann auch zu dem Preis verkaufen muss. Sehe ich das richtig, oder ist das ein Trugschluss? Ich hab keine Lust mich mit dem Laden zu streiten, es geht mir rein um´s Prinzip. Müsste er mir die Kurbel zu dem Preis verkaufen???

Danke für eure Tip´s.

René
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Hallo,

möchte mal kurz von einem Erlebnis berichten und eure Meinung dazu hören.

Ich habe kürzlich in einem Onlineshop eine Kompaktkurbel FC-R700 zu einem unglaublich günstigen Preis von gerade mal 100 EUR (Ohne Lagerschalen) gefunden. Da dachte ich mir natürlich: "Schnäppchenalarm" und habe sie gleich bestellt! Da der Shop auch eine Filiale gleich hier um die Ecke hat, haben sie mir angeboten, dass ich sie mir dort auch abholen könnte. Vorher war sie in dem Laden nicht auf Lager. Nun nachdem sie dort angekommen war, bin ich hin und wollte sie mitnehmen. Bei genauer Betrachtung fiel mir aber auf, dass es nicht die beschriebene FC-R700 sondern die einfachere FC-R600 war. Daraufhin rief der Verkäufer bei der Zentrale an um festzustellen was da los ist ...! Am Ende kam dabei raus, dass die Angabe im Onlineshop falsch war. Die R700 ist nicht zu dem Preis zu bekommen. Ich könne aber die R600 für 85 bekommen. (Die gibt es aber teilweise schon für 70 EUR ohne Lager).

Irgendwo habe ich mal gelesen, dass ein Händler der eine Ware zu einem bestimmten Preis anbietet, diese Ware dann auch zu dem Preis verkaufen muss. Sehe ich das richtig, oder ist das ein Trugschluss? Ich hab keine Lust mich mit dem Laden zu streiten, es geht mir rein um´s Prinzip. Müsste er mir die Kurbel zu dem Preis verkaufen???

Danke für eure Tip´s.

René

Ja Rene genau so ist es. Die Preisauslosung Verpflichtet zum Verkauf genau dieser Ware zum ausgelobten Preis, es sei denn er hält sich in den AGB entsprechende Druckfehler etc. vor.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Gab es eine schriftliche Bestellung der Filiale mit Modellbezeichnung?
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Das kann man ja nochmal gegenchecken. Danke gourmet11!
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Hi,

Bevor kein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen wird (Barzahlung/Überweisung mit Bestätigung!), gibts für dich keinen reellen Anspruch den Händler auf das Angebot festzunageln.
Auf dem Klageweg mußt du dem Verkäufer eine Täuschungsabsicht nachweisen können -> das geht in deinem Falle kaum.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Kann mich ja irren (oder auch nicht wovon ich eher ausgehe) , aber mein BGB Wissen geht dahin, das ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt.

Das Auslegen der Ware und die Preisauszeichnung ist aber eben kein Angebot sondern "nur" eine Aufforderung an dich, auf Abgabe eines Angebotes das dann der Händler annimmt oder auch nicht.

Hier konkret, die Kurbel liegt im Laden für 100 Euro aus = Aufforderung an dich, gib ein Angebot ab.

Du gehst zur Kasse und gibst entweder konkret, also du sagst: "Ich will die Kurbel für 100 Euro kaufen" oder durch handeln, du legst also etwa die Kurbel an der Kasse vor und hälst einen 100 Euro Schein hin, ein Angebot ab.

Nun kann der Händler annehmen, also etwa durch die Annahme des Scheines und Rückgabe des Bons an oder er sagt: "Ich nehme Dein Angebot an".

Falls er aber, wie in deinem Fall geschehen dein Angebot nicht annimmt, ist eben kein Kaufvertrag zustande gekommen. Das wäre höchstens was für die Wettbewerbszentrale, der Händler könnte ja vorsätzlich falsche Preise auszeichnen um potentielle Kunden ins Haus zu bekommen, deine Kurbel zu dem günstigeren Preis gibt es aber dennoch nicht.

Soweit mein Halbwissen, es gibt aber bestimmt RA hier die das feiner formulieren können.

Viele Händler überlassen dem Kunden dann aus Kulanz die Sachen zum ausgezeichneten Preis, eine Verpflichtung hierasu ergibt sich aber nicht.

P.S. war übrigens keine Rechtsberatung (dafür sind meine Ausführungen bestimmt zu schlecht)


Edit: habe mir den Thread nochmal zu Gemüte geführt, du hast also im Internet bestellt und du hast auch eine Auftragsbestätigung erhalten??

Dann sehe das meiner Meinung, abgesehen von etwaigen AGB Regelungen, m M nach schon etwas anders aus....
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Hmm klingt auch logisch. Naja, wie gesagt es geht mir nur um´s Prinzip, ich hab nicht vor mich mit dem Laden zu streiten.

Wer weiß wann man mal wieder vor dem Problem steht.

Gruß

René
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Soweit ich mich noch aus meiner Ausbildung dran erinnern kann, gelten solche Angebote nur solange der Vorrat reicht, bzw. ist der Verkäufer dazu verpflichtet ein Angebot das er gemacht (auch versehentlich)hat, gehen wir mal von einem Auto aus das neu 15.000 Euro kostet und er es versehentlich für 12.000 anbietet, zumindest einem Kunden für diesen Preis zu verkaufen, er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Dich als Käufer auszuwählen. So, nun ist es natürlich für Dich schwierig nachzuweisen, dass ausser Dir noch kein Käufer die Kurbel zu dem Preis bekommen hat. Auch ist der Verkäufer grundsätzlich nur verpflichtet mindestens 1 Stück auf Lager zu haben, um ein Angebot drucken zu können. Sieht also schlecht aus, wenn der Verkäufer nicht Kulant ist, hat er auf jeden Fall Recht.

Gruss Master
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Ich merk schon, ist ein interessantes Thema, zu dem es viele Ansichten gibt...!
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu stande.

Die erste Willenserklärung war seine Bestellung. Die zweite die Auftragsbestätigung des Händlers
Somit ist m.E. ein Vertrag (hier: ein Kaufvertrag) zu stande gekommen.

Sollte die Auftragsbestätigung jedoch eine automatische Re-Mail gewesen sein, weiß ich nicht wie das aussieht.

Verträge können jedoch u.a. angefochten werden, wenn sich einer bei Abgabe seiner Willenserklärung geirrt hat. Die genauen Voraussetzungen hierzu kenne ich aber nicht.

Rein praktisch wird es aber schwer den Händler darauf festzunageln.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Wer sucht seinen BGB - Ordner als erstes vom Dachboden?????

Schönes Wetter, keiner radelt sondern alles suchen nach der Lösung, danke Threaderöffner.......

Mein Vorschlag zur Güte, kaufe die günstigere Kurbel für 70 Euro bei dem anderen Händler und Ruhe ist, der Händler ist froh, du bist froh und wir können radeln!
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Wer sucht seinen BGB - Ordner als erstes vom Dachboden?????

Schönes Wetter, keiner radelt sondern alles suchen nach der Lösung, danke Threaderöffner.......

Mein Vorschlag zur Güte, kaufe die günstigere Kurbel für 70 Euro bei dem anderen Händler und Ruhe ist, der Händler ist froh, du bist froh und wir können radeln!

Ich sehe es aber nicht als meine Aufgabe an, hier alle glücklich zu machen!!! :)

Aber geht mal ruhig lieber radeln. Ich hab nur eben noch nicht Feierabend!
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Hallo,

die von Rheinberger beschriebene Vorgehensweise ist absolut korrekt. Der Händler vordert Dich auf, einen Preis abzugeben.

Wenn er Dir aber schriftlich den Preis und die genaue Artikelbezeichnung bestätigt hat, muß er auch das liefern, was zugesagt hat. Nur lieferung so lange Ware vorhanden ist, zieht hier auch nicht. Das hätte er nämlich vor der schriftlichen Bestätigung prüfen müssen. Hat er das auch nicht, ist das leider sein Problem. Da muß er dann meiner Ansicht dann durch.

Paulchen
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Die richtige Antwort lautet: Rheinberger hat definitiv Recht in Post Nr. 8. Preisauszeichnung ist die Aufforderung a.d. potentiellen Käufer ein Angebot abzugeben. Ein Kaufvertrag ist durch die Bestellung nicht zustandegekommen.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Da muss ich wohl doch kurz ins Detail gehen.

Bei Bestellungen in online shops handelt es sich um Fernabsatzverträge (§ 312 b BGB). Die durch Internet ... übermittelten Aufforderungen zur Bestellung sind im Zweifel als invitatio ad offerendum (siehe oben) aufzufassen. Erst die Bestellung des Kunden durch e-mail etc. ist das Angebot. Die Annahme durch den Unternehmer erfolgt ebenfalls durch Fernkommunikationsmittel oder durch Zusendung der Ware.

Nachzulesen: Palandt, Kommentar zum BGB, 66. Aufl. 2007, § 312 b, Rn. 4

Höchstwahrscheinlich ist also kein Vertrag zustande gekommen.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Danach hat dann aber der Händler bestätigt, sprich, das Kaufangebot angenommen. Insofern wäre gemäß Deines letzten Absatzes ein Kaufvertrag zu Stande gekommen, oder?

Der Vertrag wäre nur Zustande gekommen wenn man nach Bestellung im Internet auch zahlt, sprich Vorkasse leistet oder ähnliches. So ist das nix.

Ich kann mir x Angebote am Tag per Email kommen lassen ohne eine Vertrag einzugehen, der kommt im Internet erst mit Zahlung zustande.
 
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