Bei folgenden Tatbestandsnummer wird von vorsätzlicher Begehung ausgegangen:
119630, 119636, 123642, 123172, 123618, 123619, 129618, 129624, 146106, 204106, 205106, 248124, 274112, 804106, 811106, 811118, 826006, 805600, 331994, 331998 und 370106
Und nun rate mal, welche Tatbestandsnummern die Rotlichtverstöße haben.
Oh, bei Dir muss ich noch darauf hinweisen, dass man einen Rotlichtverstoß sehr wohl vorsätzlich begehen kann, was tatsächlich zur Verdoppelung des Bußgeldsatzes führt, aber bei einem von Dir genannten Verstoß nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird.
Wäre dem so, könnte man den Regelsatz bei vorsätzlichem Verstoß nicht verdoppeln, denn der Vorsatz wäre ja direkt im Regelsatz mit abgedeckt (wie bei den o.g. TBN)
Eigentlich logisch oder?
Da ich aber weder allwissend noch unbelehrbar bin und nur noch selten mit dem Straßenverkehr zu tun habe, wäre es nett, wenn Du mich mit einer VwV oder einem aktuellen Urteil ab OLG auf den neuesten Stand bringen würdest.
Die o.g. TBN entstammen aus dem TBK vom 01.04.13