AW: Grenzfahrer Viersen/Heinsberg/Mönchengladbach - Teil 3
Meine heutige Korrespondenz mit dem ADAC will ich euch nicht vorenthalten. Am Schluss findet ihr auch die kompletten Beiträge aus der Zeitschrift.
09.05.11 13:30 Uhr Mail an den ADAC
Betreff: Radwegbenutzungspflicht
Sehr geehrte Redaktion,
mit Ihren beiden letzten Ausgaben der Motorwelt haben Sie mich etwas verwirrt.
In der April-Ausgabe schreiben Sie: "Fahrradfahrer dürfen auch dann die Straße benutzen, wenn ein Radweg vorhanden ist, der mit dem blauen Radwegschild gekennzeichnet ist."
In der aktuellen Ausgabe vom Mai steht jedoch: "Fahrradfahrer sind immer verpflichtet, Radwege zu benutzen, wenn diese mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind."
Diese Aussagen sind doch widersprüchlich, obwohl Sie sich jeweils auf das identische Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig beziehen. Als Radfahrer und auch als Autofahrer ist es sehr wichtig zu wissen, welches Verhalten korrekt ist.
Mit freundlichen Grüßen
PS Über eine persönliche Antwort würde ich mich sehr freuen.
09.05.11 15:20 Uhr Antwort vom ADAC
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Kernaussage der unter „Urteile" in der Motorwelt April 2011 zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 3 C 42.09) war leider in dem Artikel missverständlich dargestellt worden:
Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung für die Beurteilung der Benutzungspflicht für Radwege. Es ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, die sich ausdrücklich nur an die Straßenverkehrsbehörde richtet und diese auffordert, das Verkehrszeichen 240 an der betroffenen Stelle zu entfernen.
Solange eine entsprechende Radwegbeschilderung montiert ist, besteht eine Benutzungspflicht durch den Radfahrer. Es steht nicht in seinem Ermessen zu entscheiden, ob er den ausgeschilderten Radweg benutzen will oder nicht.
Die Straßenverkehrsbehörden werden in der Entscheidung des BVerWG verpflichtet, dass eine Radwegbenutzungspflicht nur noch bei qualifizierter Gefahrenlage (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO) durch eine entsprechende Beschilderung angeordnet werden darf. Als Konsequenz dieses Urteils sind die Straßenverkehrsbehörden daher aufgerufen, die Beschilderung ihrer Radwege zu überprüfen und die im Urteil ausgeführten Voraussetzungen bei der Kennzeichnung von Radwegen zu beachten.
Da durch die gewählte Formulierung in der Aprilausgabe ein anderer Eindruck entstanden ist, haben wir die Aussagen des Urteils im »Fahrrad-Spezial« der Maiausgabe noch einmal verdeutlicht.
Für Ihr Interesse an unserer Arbeit danken wir Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Leserservice ADACmotorwelt
Motorwelt 04/11
Radfahrer auf Abwegen
Fahradfahrer dürfen auch dann die Straße benutzen, wenn ein Radweg vorhanden ist, der mit dem blauen Radwegschild gekennzeichnet ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az BVerwG 3 C 42 09). Lediglich an gefährlichen Stellen sind die Radfahrer verpflichtet, auf den Fahrradweg zu fahren. Bisher galt eine generelle Benutzungspflicht der Radwege, wenn diese mit dem StVO-Schild (weißes Fahrrad auf blauem Grund) gekennzeichnet sind. Als Konsequenz des Urteils müssen diese Schilder jetzt überall dort entfernt werden, wo Radler auch gefahrenlos die Straße benutzen können.
Motorwelt 05/11
Auf Abwegen
Fahrradfahrer sind immer verpflichtet, Radwege zu benutzen, wenn diese mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind. Städte und Kommunen dürfen das Verkehrszeichen aber nur dann aufstellen, wenn die Benutzung dieser Straße für den Radfahrer besonders gefährlich ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az 3 C 42.09). Als Konsequenz des Urteils müssen nun die Radwegschilder überall dort von den Behörden entfernt werden, wo Radler ohne erhöhtes Risiko auf der Straße fahren können.