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Einspruch gegen Radweg

Bill Tür

Geisterradler
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Leipzig
Hallo allerseits,

Folgendes Problem: Ich ziehe demnächst um und ein möglicher neuer Weg hat einen nicht ganz koscheren Radweg (für Leipziger: Prager Straße zwischen Tabaksmühle und Südfriedhof-Haupteingang stadtauswärts). Lichte Breite etwa 1,30 Meter (messe ich noch genau aus) mit vielen Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Kinderwagen. Der gemeinsame, benutzungspflichtige Fuß- und Radweg (Z. 240) besteht aus etwa 20 mal 20 cm großen Gehwegplatten.

Jetzt meine Frage: An welche Stelle im örtlichen Behördendschungel muss ich mich mit diesem Problem wenden und welche geltenden Rechtsgrundlagen kann ich für mein Anliegen vorbringen? Ich möchte zunächst einmal nur anfragen, freiklagen möchte ich den Weg erstmal nicht. Daher rechne ich mir auch keine 100-prozentige Erfolgschance mit der Anfrage aus.

Rechtlich kenne ich zunächst natürlich das Leipziger BVG-Urteil. Es wäre aber nett, wenn noch jemand die Verwaltungsvorschriften und vielleicht noch ein paar Urteile aufzählen könnte. Ich bin kein notorischer Unruhestifter, aber ich habe keine Lust auf meinem (vielleicht-) täglichen Weg Rentner auf dem Weg zum Friedhof (und natürlich zurück) und Kleinkinder zu gefährden, zumal auf der anderen Seite des dicht bewachsenen Grünstreifens eine zweispurige Einrichtungsfahrbahn mit neuem Asphalt liegt.

Danke erstmal, Martin.
 
AW: Einspruch gegen Radweg

Wenn deine Gründe für ein offizielles Aufheben der Benutzungspflicht reichen, dann reichen sie auch als Argument um trotz offizieller Benutzungspflicht mit dem Rennrad auf der Straße zu fahren.
 
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Ich war bisher der Auffassung, dass ich ein behördlich aufgestelltes Schild beachten muss, auch wenn es rechtswidrig ist. Ansonsten geht der übliche Spaß mit mit Verwarngeld und anteilige Schuld an Unfällen los, von Nötigung durch rechthaberische Autofahrer gar nicht zu sprechen. Die Zumutbarkeit (OLG Oldenburg, 29.07.1952, VkBl. 53, 190) bezieht sich meines Wissens nach nur auf Wurzeluntergrabungen, Schlaglöcher und Nichtberäumung, sowie Baustellen und Falschparker. Bauliche Mängel spielen damit, glaube ich, keine Rolle.
 
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Wenn deine Gründe für ein offizielles Aufheben der Benutzungspflicht reichen, dann reichen sie auch als Argument um trotz offizieller Benutzungspflicht mit dem Rennrad auf der Straße zu fahren.

Nein.

Wenn ein blaues Schild dasteht, muss auf dem Radweg gefahren werden. Es sei denn, es ist unzumutbar.

Steht das Schild da obwohl es nicht dastehen dürfte, da z.B. auf der Straße allgemein zuwenig Verkehr ist, muss man trotzdem auf dem Radweg fahren.
 
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Diese Frage interessiert auch mich, da es in unserer Gegend einige dieser aus verschiedensten Gründen objektiv untauglichen Rad- Rad/Gehwege gibt. Erst in dieser Woche wurde wieder von einem Radfahrer berichtet, der auf einem Radweg von einem PKW überfahren wurde. Hier gibt es ein paar Infos zur Vorgehensweise. Mich würden Erfolgsberichte interessieren, auch die Frage, ob eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung in solchen Fällen die Kosten des Klägers übernommen hat.
 
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Danke schon mal. Der Link von dir ist schon ein großer Teil von dem, was ich gesucht habe, Andreas. Jetzt fehlt mir nur noch der behördliche Ansprechpartner. Die Frage mit der Rechtsschutzversicherung kann ich dir leider nicht beantworten, ich habe keine. Einen erfolgreichen Einspruch aus meiner Heimatstadt habe ich hier gefunden. Mal schauen, ob die Behörden nach dem Leipziger Grundsatzurteil etwas zugänglicher geworden sind.
 
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Wenn das Benutzen des Radweges unzumutbar ist, muss man trotz Schild und demzufolge offizieller Benutzungspflicht nicht auf dem Radweg fahren.

Das Problem bei der Sache ist, dass es eine Auslegungssache ist und niemand ganz klar sagen kann, wann ein Radweg nicht benutzt werden muss.
Bauliche Mängel können selbstverständlich auch zu einer Unzumutbarkeit führen.

In der Zeitschrift SpuRt - Sport und Recht - Oktober oder November 2010 gab es einen interessanten Artikel über sportliches Rennradfahren im Straßenverkehr und auf Radwegen. Fazit des Artikels: Auch für Rennradfahrer gelten sämtliche Verkehrsregeln und Verkehrszeichen, allerdings muss die Besonderheit eines Rennrades bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Radwegebenutzung beachtet werden.
 
AW: Einspruch gegen Radweg

(...)Fazit des Artikels: Auch für Rennradfahrer gelten sämtliche Verkehrsregeln und Verkehrszeichen, allerdings muss die Besonderheit eines Rennrades bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Radwegebenutzung beachtet werden.

Und dann triffst du mal auf einen Bullen, der mehrfach zufällig mit dem gleichen Rad wie du als Jedermann Paris-Roubaix gefahren ist. Wie schlecht muss der Radweg dann sein, damit dieser Sherriff ihn als unzumutbar anerkennt....? ;) :D
 
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Zumal das Argument kommen würde, dass man dann mit dem RR halt langsamer fahren muss. Es gibt (zum Glück) in der STVO nunmal kein Paragraph der ein Recht auf schnelles vorwärtskommen definiert.
 
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Klar es kann schon sein, dass du es dann auf ein Verfahren ankommen lassen musst. Ein paar Entscheidungen auf unterer Ebene gibt es ja als Anhaltspunkt.

Zum Glück sind die Sheriffs hier in der Ecke recht tolerant diesbezüglich.

Übrigens würde ein Radweg mit der Kopfsteinpflasterqualität von Paris-Roubaix ziemlich sicher als unzumutbar gelten. Maßstab sind nämlich nicht die Fahrkünste und das Material von Profisportlern.
 
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Interessant fände ich mal, im Gegensatz zu den "Radwege müssen weg"-Verfechtern, welche Verpflichtungen die Stadt/Gemeinde bezüglich der Radwege hat.

Es kann mir keiner erzählen, dass ein Radweg, der ja allein durch eine hohe Gefährdung auf der Straße gerechtfertigt ist nicht geräumt, gereinigt und auch auf sonstige Weise gepflegt werden müsste...

Ich würde ja gerne mal....aber das deckt meine Rechtschutz nicht ab und es geht bestimmt wieder schief :D
 
AW: Einspruch gegen Radweg

Es kann mir keiner erzählen, dass ein Radweg, der ja allein durch eine hohe Gefährdung auf der Straße gerechtfertigt ist nicht geräumt, gereinigt und auch auf sonstige Weise gepflegt werden müsste...
Es gibt ein einschlägiges Urteil, dass den Gemeinden nicht zugemutet werden kann im Winter der Radwege zu räumen. Doch stammt das Urteil aus der Zeit vor der Novellierung der STVO. Ob das Urteil noch herangezogen werden kann, ist daher umstritten. Da müsste erst wieder einer bis in der letzte Instanz klagen.
 
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Hallo allerseits,

Folgendes Problem: Ich ziehe demnächst um und ein möglicher neuer Weg hat einen nicht ganz koscheren Radweg (für Leipziger: Prager Straße zwischen Tabaksmühle und Südfriedhof-Haupteingang stadtauswärts). Lichte Breite etwa 1,30 Meter (messe ich noch genau aus) mit vielen Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Kinderwagen. Der gemeinsame, benutzungspflichtige Fuß- und Radweg (Z. 240) besteht aus etwa 20 mal 20 cm großen Gehwegplatten.

Jetzt meine Frage: An welche Stelle im örtlichen Behördendschungel muss ich mich mit diesem Problem wenden und welche geltenden Rechtsgrundlagen kann ich für mein Anliegen vorbringen? Ich möchte zunächst einmal nur anfragen, freiklagen möchte ich den Weg erstmal nicht. Daher rechne ich mir auch keine 100-prozentige Erfolgschance mit der Anfrage aus.

Rechtlich kenne ich zunächst natürlich das Leipziger BVG-Urteil. Es wäre aber nett, wenn noch jemand die Verwaltungsvorschriften und vielleicht noch ein paar Urteile aufzählen könnte. Ich bin kein notorischer Unruhestifter, aber ich habe keine Lust auf meinem (vielleicht-) täglichen Weg Rentner auf dem Weg zum Friedhof (und natürlich zurück) und Kleinkinder zu gefährden, zumal auf der anderen Seite des dicht bewachsenen Grünstreifens eine zweispurige Einrichtungsfahrbahn mit neuem Asphalt liegt.

Danke erstmal, Martin.

Wenn es bei Euch eine regionale ADFC-Gruppe gibt, würde ich mich mal an die wenden.
 
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Eine kurze Zwischenfrage: Was ist lichte Breite? Verstehe den Text im Gesetz dazu nicht.
 
AW: Einspruch gegen Radweg

Es gibt ein einschlägiges Urteil, dass den Gemeinden nicht zugemutet werden kann im Winter der Radwege zu räumen. Doch stammt das Urteil aus der Zeit vor der Novellierung der STVO. Ob das Urteil noch herangezogen werden kann, ist daher umstritten. Da müsste erst wieder einer bis in der letzte Instanz klagen.

wo is dann der Sinn?
Die Benutzung ist ja auch nur Pflicht, wenn es zumutbar ist.
und wenn ich mir den ein oder anderen Radweg anschaue...da zahl ich lieber ab und an en Bußgeld, statt ständig neue Reifen zu kaufen....

Edit sagt: Und was mich am meisten daran stört: Die räumen nicht nur den Weg nicht frei, sondern kehren den ganzen Rotz vom Fußgängerweg einfach auf den Radweg!

Eine kurze Zwischenfrage: Was ist lichte Breite? Verstehe den Text im Gesetz dazu nicht.

Das ist eigtl. die Breite von Innenseite zu Innenseite, ohne Mauer/Wand/Absperrung/etc. in diesem Fall also ohne Bäume, Schilder, Gitter und sonstige "Gegenstände"
 
AW: Einspruch gegen Radweg

Ich nutze meinen Faden mal für eine etwas andere Sache, der Spaß mit dem Radweg läuft noch. Allerdings hat sich ein recht positives Beispiel abgespielt, deshalb will ich diese Stelle nutzen, um nicht nur zu meckern.

Mein Arbeitsweg wird derzeit etwas gebaut, die Situation war etwas unübersichtlich. Daher schrieb ich dem Tiefbauamt eine kleine Nachricht:

"Einen guten Abend,

Im Rahmen der Gleisausbesserungsarbeiten auf der Koburger Straße zwischen Auffahrt Bundesstraße 2 und Breitscheidstraße (Markkleeberg) erfolgte eine Sperrung der stadtauswärtigen Fahrbahn für den gesamten Verkehr mit Ausnahme des schienengebundenen ÖPNV seit dem 14.06.2011. Es wurde eine offizielle Umleitungsstrecke eingerichtet, welche teilweise auf der Bundesstraße 2 verläuft. Auch mit dem Wechsel der gesperrten Fahrbahnseite zum 28.06.2011 bleibt die Nutzung der B2 als offizielle Umleitungsstrecke erhalten. Leider erwies sich der Versuch einer Nutzung der Umleitung, für die, dem Radverkehr in vollem Maße freigegebenen, Koburger Straße, als, aufgrund des Verhaltens der motorisierten Nutzer dieser Strecke, nicht praktikabel, obwohl eindeutig kein Hinweis auf eine fehlende Freigabe für den Radverkehr vorhanden ist.

Deshalb frage ich hiermit, ob, wie die Verkehrsführung der offiziell ausgeschilderten Umleitungsstrecke suggeriert, eine Freigabe der Bundesstraße 2 zwischen Auf-/Abfahrt Goethesteig und Auf-/Abfahrt Koburger Straße für den Radverkehr besteht. In beiden Fällen, einer oder keiner Freigabe, wäre jedoch eine eindeutige Ausschilderung mit entweder Z. 138-10 (Freigabe) oder Z. 254 (keine Freigabe) an den betreffenden Zufahrten nicht nur hilfreich, sondern für die Vermeidung von Zwischenfällen essentiell. Sollte die Bundesstraße 2 wider bereits erfolgter Beschilderung nicht für den Radverkehr freigegeben worden sein, sollte dies die Notwendigkeit der Ausschilderung einer zumutbaren Umleitungsstrecke nicht nur für Berufspendler, sondern auch für den ortsunkundigen touristischen Verkehr zu zahlreichen Orten der Leipziger Naherholung nach sich ziehen.

Hochachtungsvoll,"

Das Ganze sah zeitweilig so aus:


Jetzt kam die Antwort. Vernünftig, auf meine Fragen eingehend und mit dem Versprechen beim nächsten Bauabschnitt an die Radfahrer zu denken. In der Benachrichtigung wurde die Aussage getroffen, dass auch vorher eine Durchfahrt für Radfahrer geplant wurde, diese aber von der Beschilderungsfirma vergessen/ignoriert wurde. Fazit für mich - schnelle, fundierte Antwort, vielleicht eine Änderung bewirkt und mich und meine Belange vertreten. Dafür ein Lob an das Leipziger Tiefbauamt von mir.
 
Ein Verkehrsschild ist ein Verwaltungsakt gegen den man innerhalb 30 Tage nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen kann. Du musst also in Deinem Widerspruch deutlich machen, dass Dir das Schild erst innerhalb dieser Frist das erste Mal zu Gesicht kam - wie lange das tatsächlich da schon steht, ist unerheblich... den Widerspruch richtest Du gegen die Strassenverkehrsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt). In meiner Ausbildung musste ich mal einen solchen Widerspruch gegen ein "Spielstrasse-Schild" bearbeiten - das stand auch schon ewig bis sich mal ein Besucher eines Anwohners dran gestört hat... Der Widerspruch wurde schließlich als zulässig aber unbegründet kostenpflichtig per Gerichtsbeschluß abgelehnt.
Billiger wäre ein Hinweis an die Verkehssicherheitskommission (auch beim Landkreis, die Polizei arbeitet da auch mit) - da hast Du aber keinen Rechtsanspruch auf Bearbeitung bzw. eine Antwort...
 
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Der Widerspruch wurde schließlich als zulässig aber unbegründet kostenpflichtig per Gerichtsbeschluß abgelehnt.
Billiger wäre ein Hinweis an die Verkehssicherheitskommission (auch beim Landkreis, die Polizei arbeitet da auch mit) - da hast Du aber keinen Rechtsanspruch auf Bearbeitung bzw. eine Antwort...

Weiss hier denn zufällig jemand, wieviel so eine Ablehnung dann kostet/maximal kosten darf?

ps: Ein Widerspruch wird nicht vom Gericht, sondern von der Widerspruchsstelle abgelehnt.
 
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