midge
Memme und stolz drauf
AW: Autofahrer versus (Renn-)Radfahrer - ein Videoblog...
Mir ging es vorrangig darum, dem TE zu zeigen, dass er sich in vielen Situationen selbst nicht korrekt verhält, dies aber von allen anderen Verkehrsteilnehmern einfordert. Natürlich ist der Schutzstreifen keine eigene/zweite Fahrspur für PkW, darf aber mitbenutzt werden.
Zum Schutzstreifen/Angebotsstreifen gibt es folgendes in der VwV-StVO
Der Verweis befasst sich dann mit der Beschaffenheit der Leitlinie. Im Übrigen ist auch vielen Ordnungshütern der Unterschied zwischen Angebotsstreifen/Schutzstreifen (=Leitfunktion mit gestrichelter Linie) und Radfahrstreifen (=benutzungspflichtig mit durchgezogener Linie) nicht wirklich bekannt
Insgesamt kann man sich wohl hier im Thread darauf einigen, dass ein wenig mehr Rücksichtnahme für alle Beteiligten angenehm wäre. Ich habe gute Erfahrungen mit Vorfahrt abtreten, PkW durchwinken, Blickkontakt und freundlichen Handzeichen gemacht.
Entspannte Grüße von der Mücke :wink2:
Das sehe ich aber anders. Ich kenne mich zwar nicht so aus, aber ich verstehe diese "Angebotsstreifen-Geschichte" nicht als Einladung zum Aufmachen einer zweiten Fahrspur!
Mir ging es vorrangig darum, dem TE zu zeigen, dass er sich in vielen Situationen selbst nicht korrekt verhält, dies aber von allen anderen Verkehrsteilnehmern einfordert. Natürlich ist der Schutzstreifen keine eigene/zweite Fahrspur für PkW, darf aber mitbenutzt werden.
Zum Schutzstreifen/Angebotsstreifen gibt es folgendes in der VwV-StVO
VwV-StVO zu §2 Abs. 4 Satz 2 schrieb:Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.
Der Verweis befasst sich dann mit der Beschaffenheit der Leitlinie. Im Übrigen ist auch vielen Ordnungshütern der Unterschied zwischen Angebotsstreifen/Schutzstreifen (=Leitfunktion mit gestrichelter Linie) und Radfahrstreifen (=benutzungspflichtig mit durchgezogener Linie) nicht wirklich bekannt

Insgesamt kann man sich wohl hier im Thread darauf einigen, dass ein wenig mehr Rücksichtnahme für alle Beteiligten angenehm wäre. Ich habe gute Erfahrungen mit Vorfahrt abtreten, PkW durchwinken, Blickkontakt und freundlichen Handzeichen gemacht.
Entspannte Grüße von der Mücke :wink2: