Naja,
einige Gedanken hierzu:
Wenn grundsätzliche Verpflichtung zur Fahrradwegbenutzung besteht, heisst dass aber noch lange nicht, dass man beanspruchen kann, dort einen Zustand vorzufinden, der es einem ermöglicht permanent über 30 km/h fahren zu können.
Die mit dem RR erreichbare "hohe" Geschwindigkeit ansich wird daher
allein bei der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung vollkommen untergeordnet in ihrer Bedeutung sein.
Relevanter wird eher der allgemeine Zustand eines Radweges sein. Ist dieser Zustand
im Vergleich zu anderen Radwegen so schlecht, dass ein Befahren nicht mehr zumutbar ist, dann ist sicherlich ein Ausweichen auf die Fahrbahn angezeigt.
Radwege werden in ihrem Ausbau- und Erhaltungszustand sicherlich auch einer bestimmten "Norm" unterliegen. Ab einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung ist ein Einschreiten der Behörde zur Gefahrenabwehr aber angezeigt. Sicherlich ist dabei nicht ein Zustand anzunehmen, der einem Strassenausbau gleichkommt. Obwohl man hier durchaus selbiges mit guten Argumenten vertreten kann.
Die Zumutbarkeit wird auch nicht daran zu messen sein, welches spezielle Material verwendet wird. Auch dies wird eher unbedeutend sein. Generell wird man sagen können, dass Material zu benutzen ist, was die Nutzung eines "normalen" Radweges ermöglicht.
Im Ergebnis wird man selbst mit dem RR eine Geschwindigkeit fahren können, dürfen oder müssen, die ein Befahren des Radweges möglich macht. Wenn das nun nur 25 km/h sind, Pech gehabt.
In diesem Zusammenhang: Wer an Fussgängern mit 30 km/h oder überhaupt unangemessener Geschwindigkeit vorbeibrettert, dürfte sich im Sinne des StGB und der StVG rücksichtslos und /oder grob verkehrswidrig verhalten.
Und genau in einem solchen Fall wäre man dann auch "schuldig", wenn es zu einem Unfall kommt, insbesondere bei Kindern, Alten, Behinderten, Hunden etc....! Ich sag nur die natürlichen Feinde eines jeden Radfahers
Bremst man ab, macht sich bemerkbar und fährt "langsam" an diesen vorbei, dann kann einem eigentlich nicht viel passieren, selbst wenn es zu einem Unfall kommt. Man selbst hat dann die erforderliche Sorgfalt walten lassen.
Sollte man gleichwohl auf die Strasse ausweichen und es dort zu einem Unfall kommen, freuen sich die Versicherungen, da das Euch treffende Mitverschulden doch erheblich deren Ausgleichspflicht entlastet.
Folglich wird man dann auf das "Augen-zu-drücken" der netten Beamten angewiesen sein, wenn man auf das RR verweist, die dünnen pannenanfälligen
Reifen, Glassplitter und Split "Heute schon dreimal geflickt"

und den ruckeligen Radweg!
