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Alkohol im Strassenverkehr

Das sind EMPFEHLUNGEN!
Es gibt keine konkrete Vorschrift, die einem untersagt, unter z.B. Ibuprofen-"Einfluss" ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. ...

Das ist falsch. Die Vorschrift heißt § 315 c StGB:
Schmerzmittel werden dort unter "andere berauschende Mittel" subsumiert.
Ich kann Dir gerne eine Fußnote aus einem StGB-Kommentar heraussuchen,
bezweifle allerdings, daß die Information dadurch wertvoller wird.
Du kannst es mir auch so glauben - ich verstehe ein klein wenig davon. ;)
Die Einnahme des "berauschenden Mittels" i.S. dieser Vorschrift allein wiederum ist nicht hinreichend, die Strafbarkeit zu begründen. Hinzukommen muß ein kausal verkehrsgefährdendes Verhalten.
Bei Cannabis etwa ist gesetzlich geregelt, welche Dosierung zur relativen Fahruntauglichkeit führt.
Im Falle von Schmerzmitteln, deren Wirkung oft kompliziert ist, klären das im Einzelfall die Gutachter.
Hier ist das fachlich ganz gut - und kostenfrei;) - zusammengefaßt:
http://www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-gefaehrdung-strassenverkehr.php#gefstv_4
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
... Bei Cannabis etwa ist gesetzlich geregelt, welche Dosierung zur relativen Fahruntauglichkeit führt. ...
Gesetzlich ist es nicht geregelt, sondern die Rechtsprechung in Gestalt des Bundesgerichtshofes hat die aktuell geltende Grenze definiert, ebenso wie auch die Blutalkoholwerte von 0,3 Promille für die relative oder 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ablesen lassen, sondern von der Rechtsprechung definiert wurden. Lediglich die 0,5 Promille-Grenze, ab der eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, steht so auch direkt im Gesetz. Früher galten für die absolute Fahruntüchtigkeit nach der Rechtsprechung übrigens zunächst 1,5 Promille als Grenze, später 1,3 Promille, heute sind es 1,1 Promille Blutalkoholgehalt, ohne dass das Gesetz sich seitdem geändert hätte. Geändert haben sich aber Messverfahren und Messgenauigkeit, deshalb hat die Rechtsprechung sukzessive den in den Grenzwert einkalkulierten "Sicherheitszuschlag" für mögliche Messungenauigkeiten immer weiter zurück genommen und damit faktisch die Promillegrenze gesenkt, obwohl sich an der gesetzlicher Grundlage überhaupt nichts geändert hatte.

Für Cannabis gilt aktuell, dass absolute (nicht nur relative) Fahruntüchtigkeit besteht, wenn die festgestellten Blutwerte bei folgender Formel ein Ergebnis von 10 oder mehr ergeben: THC [ng/ml] + THC-OH [ng/ml] / THC-000H [ng/ml]) x 100, wobei THC-OH und THC-000H Abbauprodukte von THC sind, die wohl Rückschlüsse auf Konsum und Auswirkungen von Cannabis zulassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gesetzlich ist es nicht geregelt, sondern die Rechtsprechung in Gestalt des Bundesgerichtshofes hat die aktuell geltende Grenze definiert, ...

Nö, im Falle von THC macht das die Grenzwertekommission aufgrund einer Entscheidung des BVerfG...ich glaube aus 2004 oder 2005.
Das ist dann dasselbe wie ein Gesetz. :D
Der Grenzwert für relative Fahruntauglichkeit liegt nach meiner Erinnerung bei 1,0 ng/ml,
bin jetzt zu faul, das nachzusehen.
 
Das ist falsch. Die Vorschrift heißt § 315 c StGB:
Schmerzmittel werden dort unter "andere berauschende Mittel" subsumiert.
Ich kann Dir gerne eine Fußnote aus einem StGB-Kommentar heraussuchen,
bezweifle allerdings, daß die Information dadurch wertvoller wird.
Du kannst es mir auch so glauben - ich verstehe ein klein wenig davon. ;)
Die Einnahme des "berauschenden Mittels" i.S. dieser Vorschrift allein wiederum ist nicht hinreichend, die Strafbarkeit zu begründen. Hinzukommen muß ein kausal verkehrsgefährdendes Verhalten.
Bei Cannabis etwa ist gesetzlich geregelt, welche Dosierung zur relativen Fahruntauglichkeit führt.
Im Falle von Schmerzmitteln, deren Wirkung oft kompliziert ist, klären das im Einzelfall die Gutachter.
Hier ist das fachlich ganz gut - und kostenfrei;) - zusammengefaßt:
http://www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-gefaehrdung-strassenverkehr.php#gefstv_4
Dann verstehen wir beide schon einmal ein wenig davon, das ist gut.
Trotz allem divergieren unsere Meinungen.
Den 315c halte ich in meinem Bsp. für nicht anwendbar; egal wie man meinen Sachverhalt auch subsumieren mag.
Nicht einmal der 24a StVG kommt in Betracht.

Ich will den Rest hier nicht langweilen.
MMn und da schließe ich mich der hM an ist es so, dass die Fahruntüchtigkeit im Ermessen des "Patienten" liegt und dieser häufig weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt, wenn er sich trotz der Ibu ans Steuer setzt.
(Wie gesagt, mein konkreter, fiktiver Lebenssachverhalt zielt auf einen Durchschnittsverbraucher ab, der eine gängige und vertretbare Dosis aufgenommen hat; nicht auf Medikamentenmissbrauch).
Die Wissenschaft sagt, dass es rein theoretisch möglich ist, dass die Einnahme der einen IBU adäquat kausal ursächlich für den Bumser gewesen sein könnte.
Praktisch ist es idR irrelevant, da nicht zuverlässig nachweisbar.
Grenzwerte gibt es per Gesetz keine.
Ergo: weder Straftatbestand noch liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Anders beim Alkohol.

Wie gesagt, das ist die eine Auslegung. Du vertrittst eine andere Auffassung. Entscheiden tun letztendlich die Damen und Herren m. breitem Samtbesatz :)

Trotz allem wünsche ich noch einen schönen Abend!
 
Meine Erfahrung:
0,2 Prom. ist kaum zu bemerken.
ab 0,3 merkt man es, aber das ist noch gering.

Bei den Discotouren warst du dann aber auch nur im Nachtverkehr unterwegs, da kann man denkbar wenig falsch machen solange man nicht dem Übermut nachgibt. Meine Erfahrung aus dem studentischen Fahrradverkehr: tagsüber fühlt man sich schon nach einem kleinen Bier stärker am Limit als nachts nach fünf halben, weil im dichteren Verkehr viel mehr Mitverkehrsteilnehmer nach Aufmerksamkeit verlangen.

Aus genau dieser Erfahrung heraus bin ich übrigens auch zu der Ansicht gekommen, dass es gar nicht so sehr um die Einschränkung der nackten Reaktionsgeschwindigkeit geht, sondern um die Fähigkeit, den “taktischen“ Überblick zu behalten, also die Bewegungen der umgebenden Verkehrsteilnehmer auch dann im Kopf weiterzudenken, wenn man sie gerade nicht im Blickfeld hat. Aber die Reaktionsgeschwindigkeit lässt sich einigermaßen messen, also wird sie als allesentscheidendes Symptom verkauft.. (Abschweifung Ende)
 
Bei den Discotouren warst du dann aber auch nur im Nachtverkehr unterwegs, da kann man denkbar wenig falsch machen solange man nicht dem Übermut nachgibt. ,
Sehe ich anders. Wie ich schon sagte, ist die Wirkung sehr gering. Und morgens um 3.00 Uhr ist man normalerweise schon recht lange auf den Beinen, was ich als deutliche Mehrbelastung anerkennen würde. Ich fahre oft Langstrecken und da ist die Müdigkeit ein viel grösseres Problem. Aber am Ende ist es ja, wie mit den Blinden über die Farbe zu diskutieren. Wer den Effekt von 0,2/0,3 nicht kennt, muss sich auf die Leute verlassen, die auch vor Wurst warnen ;)
 
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