Veloma
jetzt wieder schraubenlos
Hoi zäme (= hallo zusammen )
ich möchte hier auf eine Petition aufmerksam machen, die noch einige Unterschriften gebrauchen könnte: Es geht um die Definition eines Mindestabstandes beim Überholen von Radfahrern (1-1.5m). Ein langer Weg in der Schweiz, da der Bundesrat bislang der Meinung ist, dass solch ein Abstand nicht gemessen werden könne und "Rücksichtname" reiche....
wir sind halt etwas langsam... :-(
https://www.1m50.ch/
BTW:
Wer kann eine Petition unterschreiben oder starten?
"Jede Person in der Schweiz, dies bedeutet hier jede urteilsfähige Person. Dies schließt Minderjährige und Personen, die keine schweizer Staatsangehörigkeit haben aber in der Schweiz leben, mit ein."
Petition:
Die Petition hat keine rechtlich bindende Kraft, wie dies etwa eine Initiative hat und benötigt deshalb auch keine Mindestanzahl an Unterschriften. Die Person, welche die Petition stellt (der Petent), hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde seine Eingabe beantwortet. Denn die Behörden sind nur verpflichtet die Petition zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, dass der Petent also nur das Recht hat „angehört“ zu werden. Die Bundesversammlung der Schweiz pflegt jede Petition zu behandeln und sogar schriftlich zu beantworten.
ich möchte hier auf eine Petition aufmerksam machen, die noch einige Unterschriften gebrauchen könnte: Es geht um die Definition eines Mindestabstandes beim Überholen von Radfahrern (1-1.5m). Ein langer Weg in der Schweiz, da der Bundesrat bislang der Meinung ist, dass solch ein Abstand nicht gemessen werden könne und "Rücksichtname" reiche....
wir sind halt etwas langsam... :-(
https://www.1m50.ch/
BTW:
Wer kann eine Petition unterschreiben oder starten?
"Jede Person in der Schweiz, dies bedeutet hier jede urteilsfähige Person. Dies schließt Minderjährige und Personen, die keine schweizer Staatsangehörigkeit haben aber in der Schweiz leben, mit ein."
Petition:
Die Petition hat keine rechtlich bindende Kraft, wie dies etwa eine Initiative hat und benötigt deshalb auch keine Mindestanzahl an Unterschriften. Die Person, welche die Petition stellt (der Petent), hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde seine Eingabe beantwortet. Denn die Behörden sind nur verpflichtet die Petition zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, dass der Petent also nur das Recht hat „angehört“ zu werden. Die Bundesversammlung der Schweiz pflegt jede Petition zu behandeln und sogar schriftlich zu beantworten.