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Wer weiss was? Strassenbaustelle und Beschilderung Radweg

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Vielleicht kann hier jemand aus dem Forum bei folgender Frage helfen:
Strassenbaustelle. Die Strasse ist über mehrere km wegen Asphaltierungsarbeiten komplett gesperrt mit entsprechender Beschilderung.
Der fahrbahnbegleitende Radweg hat keine zusätzliche Beschilderung, kann also frei benutzt werden.
An einem Streckenabschnitt wurde durch die Strassenbaufirma im asphaltierten Radweg eine ca 2m breite Furche gefräst, Schnittkantenhöhe 4-5cm.
In diese Schnittkante ist ein Radfahrer reingefahren, Gott sei Dank nicht gestürzt, aber das Hinterrad ist durch den Aufprall verbogen, Totalschaden.
Stellt sich nun die Haftungsfrage.
Reichte die Vollsperrung der Strasse und musste der Radfahrer mit soetwas rechnen oder ist der Radweg als unbetroffen zu betrachten und der Unternehmer hätte an dieser Stelle für den Radweg explizit Warnschilder aufstellen müssen?
Danke für eure Beiträge!
 

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Re: Wer weiss was? Strassenbaustelle und Beschilderung Radweg
Ist der Radweg straßenbegleitend?

Grundsätzlich gelten Verbotsschilder auf der gesamten Breite einer Straße. Aber wenn danach wieder ein Radwegschild kommt, ...
 
Selbst wenn der Radweg nicht gesperrt war, würde wohl jeder Richter die Schuld beim Radfahrer sehen nach dem Motto "die Großbaustelle war deutlich erkennbar, Sie hätten mit beeinträchtigter Benutzbarkeit rechnen müssen".
 
Wenn der Radweg nicht explzit gesperrt wurde und es auf dem Radweg kein Baustellenschild gibt, hat dort eine Fräskante nichts zu suchen. Die Baustelle auf der parallel verlaufenden und voll gesperrten Straße hat ohne weitere Beschilderung und Absperrung keine Auswirkung auf den ungesperrten und nicht beschilderten Radweg. Ein unbeschilderte Fräskante auf einem Radweg ist ganz eindeutig ein Verstoß des fräsenden gegen die Verkehrssicherungspflicht.

Wenn es für den Radweg also keine Sperrung und auch keinerlei Baustellenbeschilderung gegeben hat, sehe ich gute Chancen, Schadenersatz bei dem fräsenden Tiefbauunternehmer geltend zu machen.
 
Also der Radweg ist fahrbahnbegleitend und auch mit blauen Lollys versehen, also benutzungspflichtig. Habe mir die Stelle selbst mal angesehen, für mich war durch nichts erkenntlich, dass es neben der Strassenbaustelle auch eine Beeinträchtigung des Radweges geben könnte.
Nur sieht die Rechtsprechung immer etwas anders aus, als es der gesunde Menschenverstand sich auszudenken vermag. man ist ja schon Schuld, wenn man aufs Rad steigt.
 
Nichtabsicherung der Fräskante ist definitbv ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Allerdingss kann dieser Verstoß vollständig hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten, wenn dieser die Fräskante bei angemessener Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen hätte können.
 
Da wird nichts bei rauskommen. Jeder Fahrer hat so zu fahren, daß er (egal ob mit Auto, Fahrrad, ..) vor jedem Hindernis sicher zum Stehen kommt.
Also im Zweifelsfall war der Radfahrer einfach mit nicht angepaßter Geschwindigkeit (also zu schnell) unterwegs. :oops:
 
Den Ärger über die Fräßkante kann ich aus eigener Erfahrung gut nachvollziehen. Trotzdem ist es wohl so wie cbk geschrieben hat :(
 
Da wird nichts bei rauskommen. Jeder Fahrer hat so zu fahren, daß er (egal ob mit Auto, Fahrrad, ..) vor jedem Hindernis sicher zum Stehen kommt.
Also im Zweifelsfall war der Radfahrer einfach mit nicht angepaßter Geschwindigkeit (also zu schnell) unterwegs. :oops:

Das sehe ich nicht so. Wenn der Radfahrer trotz gebotener Vorsicht zu Schaden kommt und der Baustellenbetreiber hier eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, dann gibt es auch Schadensersatz. Kommt natürlich auf den konkreten Einzelfall an, aber wenn der Geschädigte Rechtsschutzversichert ist und der Schaden jetzt keine Lapalie darstellt, würde ich versuchen da was zu machen. Oft geht da doch mehr als man denkt. Man muss da nur hartnäckig bleiben und nicht sofort sagen, dass da eh nix geht.
 
Jeder Fahrer hat so zu fahren, daß er (egal ob mit Auto, Fahrrad, ..) vor jedem Hindernis sicher zum Stehen kommt.

Das ist sicher richtig, entbindet den, der die Fahrbahn aufbricht (eine 5 cm Fräskante ist m.E. ein Straßenaufbruch), jedoch nicht von seiner Pflicht, die Baustelle abzusichern. Siehe Verkehrssicherungspflicht. Der Tiefbauunternehmer, der so eine Gefahrenstelle herstellt und es versäumt, die geringstmögliche Verkehrssicherung z.B. Zeichen 123 vorzunehmen, wird ein Problem bekommen, wenn jemand zu Schaden kommt und dementsprechend Ersatzansprüche stellt.
 
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