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Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

B

Barca4life

Hallo!

Ich habe folgendes Rennrad verkauft.

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=110417063891&SSPageName=STRK:MEBI:IT

Übergabe war aber nicht an den Käufer selbst, sondern an einen Freund von ihm. Das ganze hat etwas gedauert und so kam es erst letzte Woche zur Übergabe.

Nun schreibt mir der Verkäufer dass der Rahmen gebrochen sei. Davon sagte mir der Vorbesitzer nichts und ich habe es nicht mal beim Putzen gemerkt.
Der Käufer möchte nun vom Kaufvertrag zurücktreten und ich weiß jetzt nicht was ich machen soll?
Habe schon von Ebay und Paypal (darüber gab es eine Anzahlung vor der Übergabe) eine Nachricht erhalten, dass sich der Käufer über einen erheblichen Mangel beschwert.

Ihr seht ja die Beschreibung, ist durch diese überhaupt garantiert dass der Rahmen fehlerfrei ist? Fahrtüchtig heißt für mich dass man damit fahren kann, was auch tatsächlich der Fall ist.
Er möchte mir auch noch Bilder von der Bruchstelle schicken, die könnte ich hier dann auch reinstellen.
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

ich würd sagen,der käufer kann dann das geld wieder zurück bekommen und du musst dein rad wieder nehmen,denn in der beschreibung steht nichts wie "Ich übernehme nach Erfolgreicher übernahme keine Haftung mehr für jegliche Schäden"

:)
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Schwieriger Fall, könnte ja auch durch den Käufer verursacht worden sein, weiß kein Mensch
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

ziemlig schwierig ja,am besten ebay klären lassen,weil eigentlich schreibt man auch am ende der auktion sowas dahin in der art,dann ist man zumindest abgesichert:)

Ich übernehme nach Erfolgreicher übernahme keine Haftung mehr für jegliche Schäden"

weil so hat der käufer ja das rad gesehen,und eventuel schon eine probefahrt mit gemacht und kann ja sagen das rad ist ok,am besten noch unterschreiben lassen und du bist abgesichert,aber so jetz wirds schwierig aussehen
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Ich warte jetzt mal die Bilder ab, denn eigentl. finde ich es seltsam dass mir ein Bruch nie aufgefallen ist.
Das mit dem Satz am Ende zwecks erfolgreicher Übernahme wusste ich vorher leider nicht, da ich bisher nur selten bei Ebay verkauft habe und wenn dann auch nur Kleinkram.
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Kleines Update: Habe bei Ebay angerufen und den Fall geschildert. Da die Übergabe persönlich war, hätte der Käufer bzw. sein Freund das Rad kurz prüfen müssen/können und so den erhebliche Mangel bereits feststellen müssen.
Im Nachhinein wird es für ihn schwer nachzuweisen, dass es einen erheblichen Mangel gibt, obwohl das Rad abgeholt wurde.
Bei Ebay oder Paypal hat der Käufer wohl keine Chance, da Paypal auch nur bei versichertem Versand überhaupt den Verkäufer belangen kann.

Bin jedenfalls gespannt auf die Bilder.
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Ich würde das Rad nehmen, die Shimano 600 abschrauben und vernünftig verkaufen, dann ist der gebrochene Rahmen bei einem Schauff-Rad doch vergessen.

Gruß
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Allgemein:
Völlig Wurst was da steht, Sätze wie: Privatverkauf ohne Garantie/Rücknahme u.ä. haben nicht in jedem Fall Geltung. Wenn man nachweislich nicht das verkauft was man anbietet, kann man haftbar gemacht werden. Es ist auf jeden Fall nicht so das man durch diese tollen Sätze jeden Mist verkaufen und sich dann rausreden kann, das ist ein Irrglaube!

Zu deinem Fall:
Du hast das Rad übergeben, hat der Käufer es geprüft? Falls ja, wieso ist es ihm nicht aufgefallen? Falls nicht, wann ist ihm der Bruch aufgefallen?

Ich denke mal, durch die persönliche Übergabe kann er dir nichts weil er es hätte prüfen können/müssen. So muss er dir beweisen dass er den Bruch nicht selbst verursacht hat.
Würde also sagen, du bist im Recht.
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

das hießt also dass es gut für dich assieht?^^

so sieht es wohl zum glück aus, aber bevor ich die fotos gesehen habe von dem schweren schaden, der mir beim fahren nie aufgefallen ist, muss ich erstmal abwarten.
finde das auch nicht gerade nett vom käufer mir erst 2 sehr druckvolle mails mit ein paar juristischen begriffen zu schicken und zu schreiben ich solle an einer zeitnahen lösung arbeiten und dann lässt er sich mit den beweisfotos zeit. da ich den schaden selber nicht kenne, würde ich schon gerne mal wissen was da los ist.

Er schreibt von einem Bruch vor dem rechten Ausfallenden? Wo ist das denn überhaupt genau und kann man mit so einem Bruch überhaupt fahren?

@Jbnk03: Der Käufer hat das Rad nicht selber entgegen genommen, aber ein Freund von ihm. Das ändert aber auch laut Ebay nichts an der Tatsache dass er solch einen gravierenden Schaden einfach sehen muss und nicht erst wenn das Fahrrad nicht mehr in meinem Besitz ist.
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Im Rahmen der Gewährleistung gilt für die ersten 6 Monate eine Beweislastumkehr. D.h. der VERKÄUFER muss beweisen, dass die Ware im vereinbarten Zustand war und bei Sachgemäßer Nutzung bleibt. Als privatverkäufer hat man meines Wissens nur 6 Monate Gewährleistung zu leisten nicht 2 Jahre. Und man kann die Gewährleistung glaube ich auf den Zeitpunkt der Übergabe verkürzen. Wenn also der CD-Player oder was auch immer nach drei Wochen kaputt geht muss man nichts mehr leisten. Zum Zeitpunkt der Übergabe muss er in Ordnung sein oder es muss in der Beschreibung stehen.

Wenn du nichts ausgeschlossen hast und der Rahmen ist gebrochen und dies ist bei normaler Nutzung geschehen ist das ein Problem für dich.

Soviel mein laienhaftes Verständnis.
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Im Rahmen der Gewährleistung gilt für die ersten 6 Monate eine Beweislastumkehr. D.h. der VERKÄUFER muss beweisen, dass die Ware im vereinbarten Zustand war und bei Sachgemäßer Nutzung bleibt. Als privatverkäufer hat man meines Wissens nur 6 Monate Gewährleistung zu leisten nicht 2 Jahre. Und man kann die Gewährleistung glaube ich auf den Zeitpunkt der Übergabe verkürzen. Wenn also der CD-Player oder was auch immer nach drei Wochen kaputt geht muss man nichts mehr leisten. Zum Zeitpunkt der Übergabe muss er in Ordnung sein oder es muss in der Beschreibung stehen.

Wenn du nichts ausgeschlossen hast und der Rahmen ist gebrochen und dies ist bei normaler Nutzung geschehen ist das ein Problem für dich.

Soviel mein laienhaftes Verständnis.

das gilt bei gewerblichen verkäufen
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

das gilt bei gewerblichen verkäufen

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Gewährleistungsregeln gelten bei jedem Verkauf, wenn sie nicht wirksam ausgeschlossen wurden. Der Unterschied ist nur, dass ein gewerblicher Verkäufer sie nicht ausschließen KANN.

Fraglich wäre hier also, ob der kurze Satz oben im Angebot ("keine Rücknahme, da Privatverkauf") als Haftungsausschluss auszulegen wäre.

Der Vorteil des TE ist, dass das Geschäft schon abgewickelt ist... im Notfall müsste also der Käufer klagen - fraglich, ob man den Aufwand für 160€ treiben will.
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Moin
Jbnk03: Der Käufer hat das Rad nicht selber entgegen genommen, aber ein Freund von ihm. Das ändert aber auch laut Ebay nichts an der Tatsache dass er solch einen gravierenden Schaden einfach sehen muss und nicht erst wenn das Fahrrad nicht mehr in meinem Besitz ist.

Sehe ich genau so...DU BIST IM RECHT!
ER soll das Rad behalten und vor allem FREUNDLICHER werden...;)

Es gab mal einen Fall im MTB Forum.
Da hat jemand ein Rad bestellt... (Rose glaub ich) ...
Das Bike kam dann per Post... er hat es ohne groß zu gucken ANGENOMMEN!!!

Beim auspacken bemerkte er das der Karton an der Seite ein Loch hatte..:eek:
und DANN hat er die BEULE im Oberrohr bemerkt an seinem NEUEN Bike.

PECH GEHABT hat er..... DENN...der Hersteller (Versender) nimmt sich NIX davon an!!!
ER hätte es SOFORT überprüfen müssen und den Defekt bemerken MÜSSEN da er offensichtlich sofort zu sehen war und nicht versteckt war!

Also mach dir ma keinen Kopp... ÄRGER wirst du aber wohl bekommen da der Vogel evt zum Anwald rennen wird.
Ob es das wert ist , ist die andere Frage.
mfg
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

In § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB steht:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Das bedeutet, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe keine Sachmängel festgestellt wurden, kann der Käufer im Nachhinein keine Ansprüche geltend machen.

Einzig problematisch sehe ich hier dass der TE die Sachmängelhaftung in seiner Auktion nicht ausgeschlossen hat.

Allgemein gilt der Haftungsausschluß nicht, wenn der Käufer Mängel arglistig verschwiegend hat, deshalb meinte ich ja in meinem vorherigen Post, dass es ein Irrglaube ist das man bei Ebay alles verramschen kann ohne dafür haftbar gemacht zu werden.
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).

Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in einem "normalen" Zustand sein.

Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, so kann der Käufer von Dir Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann verlangen, daß Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, daß Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die entstehenden Portokosten, mußt Du tragen (§ 439 II BGB).

Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten:
er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).
Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3).

Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch beschränken: Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel" kannst Du die Gewährleistung auch ganz ausschließen.

Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt Dir aber nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem haften (§ 444 BGB).

Es ist wahr, daß sich durch die große Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 einiges im Kaufrecht geändert. Aber: schon seit über hundert Jahren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, daß man auch als privater Verkäufer grundsätzlich für Mängel haften muß. Früher nannte man das "Gewährleistung", seit der Reform heißt es "Sachmängelhaftung".

Was sich tatsächlich geändert hat, ist der Zeitraum, in dem man haften muß: damals waren es sechs Monate, seit 2002 sind es zwei Jahre.

Wie auch schon früher ist es heute möglich, die Haftung zu begrenzen. Bevor man aber einen solchen Schritt in Erwägung zieht, sollte man sich klar machen, was "Sachmängelhaftung" überhaupt ist bzw. was es nicht ist: Es ist nämlich keine Garantie!

Wie oben beschrieben, hat der Käufer aus der Sachmängelhaftung einen Anspruch darauf, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist. Der Gefahrübergang findet beim privaten Verkauf dann statt, wenn der Verkäufer die Sache an den Transporteur abgegeben hat. Also muß der Verkäufer zwei Jahre dafür haften, daß der Gegenstand ok war, als er ihn zur Post gebracht hat.

Dagegen muß der Verkäufer keine Garantie dafür übernehmen, daß die Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei bleibt. Fällt dem Käufer also das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt der gebrauchte CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endgültig den Geist auf, fällt das nicht unter die Haftungspflicht.

Nun kannst Du z.B. mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel." die Gewährleistung völlig ausschließen. Ebenso ist es möglich nur über einen begrenzten Zeitraum Sachmängelhaftung anzubieten: "Für sechs Wochen ab Erhalt der Ware biete ich Haftung für Sachmängel. Danach schließe ich jedewede Gewährleistungsansprüche aus."

Allerdings gibt es Schranken beim Haftungsausschluß: der Ausschluß nützt Dir nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem für Fehler gerade stehen (§ 444 BGB).

Eine Gewährleistungsbeschränkung bringt Dir also nur etwas, wenn die Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen Fall muß man sich fragen, ob es fair wäre, den Käufer darauf sitzen zu lassen. Apropos: ein Haftungsausschluß kann auch nach hinten losgehen und potentielle Käufer abschrecken.

Bei Mängeln, die Du kennst, hilft aber so oder so nur eines: eine ehrliche Beschreibung ...

Quelle: http://www.wer-weiss-was.de/
 
AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay

Du hast das was ich in drei Sätzen zusammengefasst habe nochmal sehr ausführlich dargestellt, ich würde (um Verwirrungen zu vermeiden) gerne folgendes dazu anmerken:
Wie auch schon früher ist es heute möglich, die Haftung zu begrenzen. Bevor man aber einen solchen Schritt in Erwägung zieht, sollte man sich klar machen, was "Sachmängelhaftung" überhaupt ist bzw. was es nicht ist: Es ist nämlich keine Garantie!
Die Haftungsbegrenzung betrifft nur private Verkäufer.
Also muß der Verkäufer zwei Jahre dafür haften, daß der Gegenstand ok war, als er ihn zur Post gebracht hat.
Gilt nur für gewerbliche Verkäufer, die Frist beginnt mit Auslieferung der Sache.
Dagegen muß der Verkäufer keine Garantie dafür übernehmen, daß die Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei bleibt. Fällt dem Käufer also das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt der gebrauchte CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endgültig den Geist auf, fällt das nicht unter die Haftungspflicht.
Der erste Satz hat mit dem Zweiten nichts zu tun. Die Garantie gibt der Hersteller (ist sie vertraglich vereinbart, ist sie auch bindend). Natürlich muss der gewerbliche Verkäufer diese Sache abwickeln, denn er verkauft ja den Artikel MIT der Garantie.
Wenn Jemand sein Handy in die Badewanne fallen lässt, spielt weder die Garantie noch die Gewährleistung (benutzt man umgangssprachlich immer noch) eine Rolle, da es eigenes Verschulden ist.
 
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