AW: Problem bei RR-Verkauf bei Ebay
Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).
Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in einem "normalen" Zustand sein.
Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, so kann der Käufer von Dir Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann verlangen, daß Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, daß Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die entstehenden Portokosten, mußt Du tragen (§ 439 II BGB).
Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten:
er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).
Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3).
Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch beschränken: Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel" kannst Du die Gewährleistung auch ganz ausschließen.
Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt Dir aber nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem haften (§ 444 BGB).
Es ist wahr, daß sich durch die große Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 einiges im Kaufrecht geändert. Aber: schon seit über hundert Jahren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, daß man auch als privater Verkäufer grundsätzlich für Mängel haften muß. Früher nannte man das "Gewährleistung", seit der Reform heißt es "Sachmängelhaftung".
Was sich tatsächlich geändert hat, ist der Zeitraum, in dem man haften muß: damals waren es sechs Monate, seit 2002 sind es zwei Jahre.
Wie auch schon früher ist es heute möglich, die Haftung zu begrenzen. Bevor man aber einen solchen Schritt in Erwägung zieht, sollte man sich klar machen, was "Sachmängelhaftung" überhaupt ist bzw. was es nicht ist: Es ist nämlich keine Garantie!
Wie oben beschrieben, hat der Käufer aus der Sachmängelhaftung einen Anspruch darauf, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist. Der Gefahrübergang findet beim privaten Verkauf dann statt, wenn der Verkäufer die Sache an den Transporteur abgegeben hat. Also muß der Verkäufer zwei Jahre dafür haften, daß der Gegenstand ok war, als er ihn zur Post gebracht hat.
Dagegen muß der Verkäufer keine Garantie dafür übernehmen, daß die Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei bleibt. Fällt dem Käufer also das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt der gebrauchte CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endgültig den Geist auf, fällt das nicht unter die Haftungspflicht.
Nun kannst Du z.B. mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel." die Gewährleistung völlig ausschließen. Ebenso ist es möglich nur über einen begrenzten Zeitraum Sachmängelhaftung anzubieten: "Für sechs Wochen ab Erhalt der Ware biete ich Haftung für Sachmängel. Danach schließe ich jedewede Gewährleistungsansprüche aus."
Allerdings gibt es Schranken beim Haftungsausschluß: der Ausschluß nützt Dir nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem für Fehler gerade stehen (§ 444 BGB).
Eine Gewährleistungsbeschränkung bringt Dir also nur etwas, wenn die Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen Fall muß man sich fragen, ob es fair wäre, den Käufer darauf sitzen zu lassen. Apropos: ein Haftungsausschluß kann auch nach hinten losgehen und potentielle Käufer abschrecken.
Bei Mängeln, die Du kennst, hilft aber so oder so nur eines: eine ehrliche Beschreibung ...
Quelle:
http://www.wer-weiss-was.de/