(2) Zur Feststellung des Ergebnisses sollten zumindest Fotokameras, möglichst
jedoch Zielfilmkameras und ergänzend zu diesen Videokameras eingesetzt werden.
Für Rennen des Nationalen Terminkalenders ist der Einsatz von mindestens
Videokameras, für die des Internationalen Kalenders Zielfilmkameras vorgeschrieben.