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Nicht StVZO zugelassene zusätzliche Beleuchtung

Reinki

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Moin,

ich versuche mein Rad einigermaßen StVZO gerecht zu bestücken. Bisher fahre ich hinten immer mit einem Smart LED Rücklicht, welches bekanntermaßen sehr hell aber wenigstens gut sichtbar ist. Natürlich hat dieses Licht keine StVZO Zulassung weshalb ich nun ein weniger helles Sigma Cuberider 2 montiert habe. Wie verhält es sich nun wenn ich das Smart LED zusätzlich betreibe und es an einer Packtasche anbringe?

Bin gespannt wie dazu die Rechtslage aussieht.

Gruß Reinki
 

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Re: Nicht StVZO zugelassene zusätzliche Beleuchtung
Bin jetzt kein Jurist und kann keine verbindliche Aussage dazu machen, aber ich denke, wenn das Rücklicht nicht fest ans Rad montiert ist, ist es folglich keine Fahrradbeleuchtung. Wenn Du eine den Vorschriften entsprechende Lichtanlage besitzt und solche Leuchten zusätzlich verwendest, sollte dir keiner etwas vor die Karre pinkeln sollen. Allenfalls könnte es Probleme geben, wenn Du den Verkehr blendest. Da wird es vielleicht keine Rolle spielen, ob die Leuchte zum Rad gehört oder nicht.
 
Streng genommen dürfen nur die vorgeschriebenen und zulässigen Beleuchtungseinrichtungen verwendet werden, zusätzliches Licht ist eigentlich verboten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Faktisch wird das aber nach dem sog. Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) nicht verfolgt, solange dadurch niemand behindert, belästigt oder gefährdet wird.
 
§ 67 Abs. 2 Satz 1 StVZO

An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.

Wenn Reinki das Licht an der Packtasche befestigt, ist es ja nicht am Rad montiert, gehört also nicht zum Fahrrad.
Oder will man mir noch eine Taschenlampe verbieten, die ich mir zwischen die Arschbacken klemme? ;)
 
Am Fahrrad nur zugelassene Beleuchtung und an Bekleidung, Rucksack, Gepäck, etc. alles, was mit § 1 II StVO halbwegs im Einklang ist! ;)
"Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
 
Am Fahrrad nur zugelassene Beleuchtung und an Bekleidung, Rucksack, Gepäck, etc. alles, was mit § 1 II StVO halbwegs im Einklang ist! ;)
"Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Manche Dinge sind eben unvermeidbar... :cool:
 
Nach §67 (5) darf ein Fahrrad sogar eine zusätzliche Beleuchtung haben, diese muss dann sicherlich aber auch nach StVZO sein aber das betrifft mich ja eh nicht weil es an der Packtasche befestigt ist.

Vielen Dank schonmal, ich schätze nun einfach mal dieses zusätzliche Licht ist erlaubt solange ich damit niemanden gefährde :D da reicht mir.
 
packtasche sollte - da nicht am rad befindlich - ebenso gebongt sein wie am trikot befestigtes smart-licht. durch die ortlieb-satteltasche für (vor allem) die grott-kompakt-knipse habe ich mein gesetzeskonformes bum-rücklicht auch abgedeckt - das nervig blinkende smart-teil hängt an der satteltasche und WIRKT. jeder verständige bulle sollte dem eigentlich statt geben - ansonsten kann man gerne busse endlich mal verbieten: die tage wollte morgens in goch ein bus eine radfahrerin überholen, dann kam was von vorn und garantiert war´s wieder der tote winkel eines busses, der zum abschuß der radfahrerin beim wiedereinscheren führte. berufskraftfahrer, die´s so gar nicht können? niemals nie!
ich hatte mit der kombi heute abend sehr angenehmes fahren in holland: es wurde mit abstand und nach aufblenden überholt.
daher: einfach machen. seitenreflektoren sollte man indes nicht vergessen.
 
Ich werde das nun auch so handhaben, natürlich betreibe ich das Smart LED nicht im Blinkmodus, den ich sehr gefährlich habe weil die Geschwindigkeit so schlecht eingeschätzt werden kann und Autofahrer dadurch nur noch mehr abgelenkt werden.

Insgesamt dürfte ich so kaum noch zu übersehen sein. Ixon IQ vorne, Reflektor hinten + Smart LED + Cuberider 2. Alle Speichen mit Reflektoren, zusätzliche noch schwarze Reflektorfolie auf der Sattelstange und auf dem hinteren Schutzblech. Dazu noch reflektieren Elemente an Helm und Kleidung :-)
 
Eigentlich halte ich eine solche Diskussion für wenig sinnvoll, denn praktisch ist es wohl noch nie vorgekommen, dass sich jemand an einer sinnvollen Beleuchtung gestört hat.

Rein formal gilt aber, dass nur zugelassene Beleuchtungseinrichtungen montiert werden dürfen, das sind solche mit dem Prüfzeichen des KBA (sog. K-Nummer). Das gilt auch für das zusätzliche Rücklicht nach § 67 Abs. 5 StVZO. Und natürlich gelten die Vorschriften für das Rad, so wie es ausgerüstet ist und im Straßenverkehr benutzt wird. Wenn Packtaschen montiert sind, gelten die Beleuchtungsregeln auch für Leuchten an der Packtasche. Letztlich besteht das Rad aus einem Rahmen und vielen angeschraubten oder angesteckten Teilen. Und damit ist es zulassungstechnisch egal, ob die Beleuchtung am Rahmen, am Sattel, am Flaschenhalter, an Packtaschen oder sonstwo montiert ist.

Und nach aller Erfahrung sollte man Ordnungshütern auch nicht mit derartigen Spitzfindigkeiten kommen. Auf Überzeugungsversuche, dass die Taschen nicht zum Rad gehören und deshalb nach Meinung des Fahrers dafür ausrüstungstechnisch Narrenfreiheit herrschen soll, muss der Beamte eigentlich mit einem Bußgeldverfahren reagieren, über eine sinnvolle und niemanden belästigende Beleuchtung ohne K-Nummer kann und wird er normalerweise hinweg sehen.
 
Vor einige Jahren hatte ich so ein Gespräch mit zwei Polizisten (OK, keine Deutsche). Das war beim Triathlon in Stein an der Niederländisch/Belgischen Grenze. Aktiv waren dort gemeinsame Niederländisch/Belgische Fahrradstreifen. Ich war auf meine Randonneuse unterwegs. Der Belgischer Polizist komplimentierte mich mit meine doppelte Beleuchtung. Ich antwortet dass sein Niederländischer Kollege mir deswegen ein Knöllchen geben könnte. Der Belgier schaute seinen Niederländischen Kollegen an und fragte 'Stimmt das?'. 'Ja', antwortete der 'aber der erster Kollege der so etwas macht kommt in die Zeitung.'
 
Wenn Packtaschen montiert sind, gelten die Beleuchtungsregeln auch für Leuchten an der Packtasche. [...] Und damit ist es zulassungstechnisch egal, ob die Beleuchtung am Rahmen, am Sattel, am Flaschenhalter, an Packtaschen oder sonstwo montiert ist.
So eben nicht richtig!
Gepäck ist solange nicht Bestandteil des Fahrzeugs wie es ohne Werkzeug abgenommen werden kann, und das gilt sogar für zulassungspflichtige Fahrzeuge.
Es spielt z.B. bei Motorrädern eine wichtige Rolle: Wenn der Koffer mit Sechskantmuttern am Träger befestigt ist müßte er in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, mit Flügelmuttern aber nicht! Zusätzliche Beleuchtung an Koffern ist da auch eine Grauzone da sie zum Gepäck gehört und bei Beanstandung einfach elektrisch abgeklemmt werden kann. Bei am Fahrzeug angebrachter Beleuchtung ist das nicht so einfach möglich da diese Beleuchtung zugelassen und funktionsfähig sein muß, bei Beanstandung muß sie abgebaut werden, Abklemmen oder Stecker ziehen reicht da nicht.
Da machen dann diese "Spitzfindigkeiten" den Unterschied zwischen schnell weiterfahren können und Werkzeug auspacken müssen aus.

Und grundsätzlich sollte man natürlich erst die Ursache für die Beanstandung beseitigen und danach in freundlichem Ton mit dem Ordnungshüter über die Folgen für das vermeindliche Fehlverhalten diskutieren! Die Anbringung der Beleuchtung am Gepäck und nicht am Fahrzeug kann dann ein gutes Argument sein, Grundlage für "Narrenfreiheit" ist sie sicher nicht! (siehe §1 II StVO) ;)
 
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