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Enttäuschungen, Irrungen und Wirrungen

AW: Enttäuschungen, Irrungen und Wirrungen

Setzte jedes Jahr ungefähr 5000 Euro über das I-Net um und glaube mich ein bißchen auszukennen. Wenn man also hier Gesetzte zitiert, sollten es auch die richtigen sein. Grundsätzlich hat der Kunde im I-Net, das gilt auch für Canyon, viel mehr Rechte als beim örtlichen Händler, z.B. die Rückgabe innerhalb 14 Tage ohne Grund.

;) Und du kennst dich aus? Du kannst die Ware einen Monat lang zurückgeben, weil dir die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss zugeht.
 
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;) Und du kennst dich aus? Du kannst die Ware einen Monat lang zurückgeben, weil dir die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss zugeht.

Falsch! Die Frist beginnt ab Erhalt der Belehrung und wenn Canyon das halbwegs vernünftig gemacht hat, dann klären die dich online bei Bestellung auf, per email oder einem Haken "Ich xyz habe gelesen" . Spätestens bei der Bestätigung der AGBs ist der Zug abgefahren.

Einen Monat hast du nur, wenn du überhaupt nicht belehrt wurdest vor Vertragsschluss. Und dann auch erst wenn du einen schriftlichen Vertrag (Abschrift) dazu erhältst.

Sonst hast du volle 6 Monate.

Die Regel dass du UNENDLICH lange widerrufen kannst tritt nur ein wenn du niemals über dein Widerrufsrecht belehrt wurdest.
 
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Falsch! Die Frist beginnt ab Erhalt der Belehrung und wenn Canyon das halbwegs vernünftig gemacht hat, dann klären die dich online bei Bestellung auf, per email oder einem Haken "Ich xyz habe gelesen" . Spätestens bei der Bestätigung der AGBs ist der Zug abgefahren.

Einen Monat hast du nur, wenn du überhaupt nicht belehrt wurdest vor Vertragsschluss. Und dann auch erst wenn du einen schriftlichen Vertrag (Abschrift) dazu erhältst.

Sonst hast du volle 6 Monate.

Die Regel dass du UNENDLICH lange widerrufen kannst tritt nur ein wenn du niemals über dein Widerrufsrecht belehrt wurdest.

1. Und wenn es nicht so ist und es keinen Haken gibt? Hast du denn schon was bei Canyon bestellt? Und außerdem wäre der Haken eh sinnlos! Die Belehrung muss mir in Textform vorliegen... auf der Internetseite gilt nicht. Per Email schicken geht zwar, aber die Mail bekomme ich ja in der Regel auch erst, nachdem ich den KAUFEN-Knopf gedrückt habe!

2. Canyon gibt 30 Tage... und warum? Weil es so ist!
 
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da fällt mir mal wieder das schöne alte Dieter Nuhr Zitat ein:
"wenn man keine Ahnung hat, einfach ..."
Nein, durch die Fristsetzung "erledigt" sich gar nix.

und @ TE im Ausgangsposting
das ist auch kein Erklärungsirrtum nach § 119 BGB sondern etwas völlig anderes. DAs typische Beispiel für ein Erklärungsirrtum ist der Trierer Weinversteigerungsfall
http://de.wikipedia.org/wiki/Trierer_Weinversteigerung
Damit hat die Änderung der Ausstattung einer Kaufsache wirklich gar nix zu tun.

Sorry, aber das ist Quatsch mit Soße! Der §119 BGB wird hier nur analog angewendet, das heißt man deckt eine Gesetzeslücke, da der Trierer Weinversteigerungsfall nicht eindeutig über das BGB gelöst werden kann.

Ein Erklärungsirrtum ist versprechen, verschreiben, was du meinst ist der Erklärungswille! Der Kerl hatte Handlungswillen, er wollte die Hand heben, aber er wollte sich nicht rechtlich binden! Deswegen fehlt ihm der ErklärungsWILLE! Hat mit dem Erklärungsirrtum DIREKT gar nichts zu tun!

Er kann auch nur analog über §119 BGB anfechten, da wegen der Rechtsicherheit nicht ausschlaggeben ist WAS er wollte, sondern entscheidend ist WIE es der andere VERSTEHEN konnte. Das Handheben wird konkludent nach Verkehrsitte in Auktionen als Abgabe einer Willenserklärung ausgelegt und somit ist, trotz fehlendem Erklärungs- und Geschäftswillen ein Angebot nach §145 BGB abgegeben worden, welches konkludent mit Hammerschlag angenommen wurde. Diese Willenserklärung ist anfechtbar und resultiert aber dann im Vertrauensschaden. Siehe oben. (hier wäre er so hoch, wie der Fehlbetrag bei erneutem Anbieten des Weins)
 
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1. Und wenn es nicht so ist und es keinen Haken gibt? Hast du denn schon was bei Canyon bestellt? Und außerdem wäre der Haken eh sinnlos! Die Belehrung muss mir in Textform vorliegen... auf der Internetseite gilt nicht. Per Email schicken geht zwar, aber die Mail bekomme ich ja in der Regel auch erst, nachdem ich den KAUFEN-Knopf gedrückt habe!

2. Canyon gibt 30 Tage... und warum? Weil es so ist!

es gibt einen Haken zur Bestätigung der AGB der vor dem Vorgang "Bestellbestätigung", welcher die Bestellung erst auslöst, angeklickt werden muss. Die 30Tage Rückgaberecht gewähren wir freiwillig, verpflichtet sind wir zu 14 Tagen nach Fernabsatzgesetz.

VG
Michael
 
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es gibt einen Haken zur Bestätigung der AGB welcher vor Bestellbestätigung angeklickt werden muss.

VG
Michael

Und warum trotzdem 30 Tage? Weil es so sein muss! Eine Internetseite erfüllt nicht die Vorausetzungen der Textform und ist damit nicht zur dauerhaften Wiedergabe geeignet. Sie kann jederzeit einseitig geändert werden.
 
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es gibt einen Haken zur Bestätigung der AGB der vor dem Vorgang "Bestellbestätigung", welcher die Bestellung erst auslöst, angeklickt werden muss. Die 30Tage Rückgaberecht gewähren wir freiwillig, verpflichtet sind wir zu 14 Tagen nach Fernabsatzgesetz.

VG
Michael

§ 355 Abs. 2:

"Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat."
 
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So Äußerungen "du kennst dich aus" im Zusammenhang mit dem Versuch mir einen Fehler nachzuweisen, gefallen mir ja mal nicht und tragen auch nichts zur Sachlichkeit bei.

Rechtsangelegenheiten, das vermitteln ja auch die letzten Beiträge, sind selten glasklar wie mathematische Formeln wo es nur wahr und falsch gibt.

Wenn man sich 14 Tage für den Widerruf merkt, ist man i.d. R. auf der sicheren Seite, es gibt viele darüberhinausgehend Regelungen, siehe bspw. gewerbl. Verkäufer bei Ebay, tw., z.B. Rose, werden sogar freiwillig längere Fisten gewährt.

Wie es bei canyon ist, weiß ich gar nicht, muß ich auch erst, wenn ich ein Rad kaufen will ;-). Also immer schön locker bleiben.
 
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So Äußerungen "du kennst dich aus" im Zusammenhang mit dem Versuch mir einen Fehler nachzuweisen, gefallen mir ja mal nicht und targen auch nichst zur Sachlichkeit bei.

Rechstangelegnheiten, das vermitteln ja auch die letzten Beiträge, sind selten galsklar wie mathematische Formeln wo es nur wahr und fasch gibt.

Wenn man sich 14 Tage für den Widerruf merkt ist man i.d. R. auf der sicheren Seite, es gibt viele darüberhinasugehend Regelungen, siehe bspw. gewerbl. Verkäufer bei Ebay. tw., z.B. Roese, werden sogar freiwillig längere Fisten gewährt.

Wie es bei canyon ist, weiß ich gar nicht, muß ich auch erst, wenn ich ein Rad kaufen will ;-). Also immer schön locker bleiben.

Ach und "Wenn man also hier Gesetzte zitiert, sollten es auch die richtigen sein" ist wohl in Ordnung?
 
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1. Und wenn es nicht so ist und es keinen Haken gibt? Hast du denn schon was bei Canyon bestellt? Und außerdem wäre der Haken eh sinnlos! Die Belehrung muss mir in Textform vorliegen... auf der Internetseite gilt nicht. Per Email schicken geht zwar, aber die Mail bekomme ich ja in der Regel auch erst, nachdem ich den KAUFEN-Knopf gedrückt habe!

2. Canyon gibt 30 Tage... und warum? Weil es so ist!

Normalerweise ist es in Onlineshops so, dass du erst eine Bestellbestätigung bekommst in der alles drinsteht, so wie bei Rose. Erst wenn das Zeug verfügbar ist, gilt der Antrag als angenommen und ein Vertrag ist entstanden. Bis DAHIN ist keiner dem anderen in irgendeiner Form verpflichtet.

Bei Douglas oder bei P&C kannst du dein Parfüm bzw. Anzug auch umtauschen, OBWOHL hier der § 355 nicht greift!

Umtausch und Rücknahme ist aber seit Jahrzehnten im Einzelhandel über Kulanz geregelt. Hat aber keine rechtliche Fundierung d.h. diese wären nicht verpflichtet die Ware zurückzunehmen.

Ist so. ;)
 
AW: Enttäuschungen, Irrungen und Wirrungen

es gibt einen Haken zur Bestätigung der AGB der vor dem Vorgang "Bestellbestätigung", welcher die Bestellung erst auslöst, angeklickt werden muss. Die 30Tage Rückgaberecht gewähren wir freiwillig, verpflichtet sind wir zu 14 Tagen nach Fernabsatzgesetz.

VG
Michael

Völlig korrekt.

@ Sachsentour: Die Verkehrsitte erlaubt auch elektronische Textzustellung im Internetverkehr, somit bist du leider auf dem Holzweg.
 
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Völlig korrekt.

@ Sachsentour: Die Verkehrsitte erlaubt auch elektronische Textzustellung im Internetverkehr, somit bist du leider auf dem Holzweg.

Haken setzen iss nich! Die Belehrung muss mir per Email oder schriftlich zugestellt werden! Wo ist denn die Belehrung, wenn ich den Haken gestzt habe und muss ich sie denn gelesen haben, wenn ich den Haken setze!? Und kann nicht nachdem ich den Haken gesetzt habe, die Belehrung wieder geändert werden!? Jede Menge Gründe...
Macht euch mal auf die Suche im Netz! Ihr werdet feststellen, dass fast jeder einen Monat drin stehen hat... und warum? Weil es der Gesetzgeber so will. Bei Ebay wurden x-tausende Shops wegen falscher AGBs von den Anwälten der Wettbewerber abgemahnt!
 
AW: Enttäuschungen, Irrungen und Wirrungen

@mstaab_canyon: Wenn ein Kunde bei euch bestellt hat, schickt ihr ihm dann noch eine Annahmeerklärung zusammen mit der Belehrung per E-Mail zu? Wenn ja, dann 14 Tage. Das hat aber nichts mit dem gesetzten Haken auf eurer Seite zu tun!

@all: Der Unterschied zu Ebay ist der, dass man bei Ebay Angebote über eine Auktionsplattform abgiebt, die bereits rechtlich verbindlich sind. Der Verkäufer weiß aber in dem Moment noch garnicht, wen er zu belehren hat und wie gesagt... Die AGBs auf der Internetseite allein, ziehen da nicht. Deshalb hat man auf Ebay auf jeden Fall einen Monat zu geben... das hat nichts mit Kulanz zu tun. Und genau so geht es allen Shops, die eine Bestellung sofort annehmen, mir Geld abverlangen und dann Ware schicken... im Paket die AGBs...
 
AW: Enttäuschungen, Irrungen und Wirrungen

Meine Darstellung beruhte im Wesentlichen auf diesem Gedanken:
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es, dass der Vertrag erst durch Lieferung zustande kommt, also dadurch die Willenserklärung durch Canyon erfolgt, aber

Willenserklärungen sind dann solche, wenn sie vom Verkehr als solche wahrgenommen werden und ein eventueller Adressat sie als solche verstanden hat. (Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.)

Dies ist imho durch diversen individuellen Schriftverkehr von Canyon, z.B. Vorabrechnung, Selbstinverzugsetzung etc. so geschehen, somit kam ein Vertrag zustande, der von Canyon unverzüglich angefochten werden musste.

Es dürfte aber tatsächlich ein Inhaltsirrtum von Canyon sein, da sie wussten, was sie erklärten, sie wussten aber nicht was sie damit erklärten
 
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Falls von Canyon gewünscht, kann der Abschnitt zum Erklärungsirrtum im Eingangspost aber editiert werden.
 
Erfahrungen mit Canyon

Interessanter Post.

ICh finde es für ein Forum wichtig das Erfahrungen - positiver und negativer Art - veröffentlicht werden. Aber bitte sachlich bleiben.

Das hier aber über Canyon berichtete sachliche Dinge der ZESUR unterliegen ist schon ein starkes Stück (DDR is over?)

-> Deshalb würde ich doch vorschlagen die "Erfahrungen" sachlicher Art einfach außerhalb dieses Canyon- Herstellerforums zu posten. Da kann hoffentlich selbst Canyon nichts dagegen machen.

geod
 
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...somit kam ein Vertrag zustande, der von Canyon unverzüglich angefochten werden musste.

Es dürfte aber tatsächlich ein Inhaltsirrtum von Canyon sein, da sie wussten, was sie erklärten, sie wussten aber nicht was sie damit erklärten

Was versteht ihr nicht?

Fakt ist, dass der Käufer (K) beim Verkäufer (V) ein Produkt gesehen hat, dessen Eigenschaften ihn zu einer Abgabe eines Antrags bewogen haben. Laienhaft formuliert: Er hat bestellt weil das Rad für ihn geil ausgestattet war für den Preis. So. V ändert nun aber vor Annahme des Antrags (Bestellbestätigung ist ein rechtliches Nullum, hier steht zwingend drin -so vorbildlich bei Rose- das diese UNVERBINDLICH ist) die Sache, so gilt diese Abänderung als neuer Antrag, diesmal von Canyon. Geregelt im § 150 Abs. 2 BGB

Nimmt diese der Kunde an, gibt es KEINEN Anfechtungsgrund. Canyon wäre blöd, wenn sie sich das Geschäft durch Anfechtung zunichte machen würden und der Anfechtungsgrund des K fällt raus, da er nun ja wusste, was er mit der neuen Ausstattung bekommen würde.

Pech gehabt, er kann einzig das ganze innerhalb von 14 Tagen zurückgeben, respektive 30 Tage (Kulanzregelung) und sein Geld nach § 812 zurückfordern.

Anfechten kann man nur, wenn man bei der Abgabe einer Willenserklärung im Irrtum war, was hier weder K noch V waren. Wenn der Vertrag schon bestanden HÄTTE und dann eine andere, als die bestellte Ausstattung dem Kunden zuginge, sprächen wir von einem Eigenschaftsirrtum, da der Kunde nun ein Aufgeld für die höherwertigen Komponenten zahlen muss und er nach Treu und Glauben die Bestellung so nicht getätigt hätte.

Dies scheidet aber durch die wissentliche Annahme des K des abgeänderten Antrags von V aus.

Was wollt ihr immer Canyon anfechten lassen? Die haben durch die Bestellung ja keinen Nachteil. Höchstens einen rechtlichen, weil sie sich zur Lieferung verpflichtet haben, aber sicher keinen wirtschaftlichen... ;)
 
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Ist das hier die Ecke für Hobbyjuristen im Forum? Ist doch vollkommen egal weil er soweiso von seinem Umtauschrecht gebrauch machen kann wenn er möchte!

Ausserdem läuft das gerade so, Canyon ist von dem Negativen Medienaufkommen hier und im Nachbarforum ziemlich genervt, hier entsteht ein Imageschaden der enorm ist (Tourforum 2200 klicks). Dementsprechend bekommt der Threadersteller jetzt sicher noch was obendrauf, ein Satz schicke Laufräder oder soetwas, dann schreibt er hier rein wie Kulant Canyon doch ist, und der Imageschade wurde zu einem gewissen Prozentsatz kompensiert!
 
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