- Fahrrad 1 fährt fahrbahnbegleitend zu KFZ 1 und sollte laut einer Verwaltungsvorschrift (?) auch die gleichen Vorfahrtsrechte haben. Wie sehr ist diese Verwaltungsvorschrift (Welche? Quelle?) bindend?
Das ist mMn Unsinn. Wo ist die Geradeausspur?da es Linksabbieger an der Stelle ist.
Weitermachen, wie bisher. Ampel nicht benutzen, aber KFZ zähneknirschend vorlassen. So viel Verkehr ist da nicht und das Aktivieren der Ampel würde in der Regel noch länger dauern, als die abbiegenden KFZ durchzulassen.Die wird dann vielleicht sagen, dass du die Ampel nutzen musst (wenn da kein Radfahrer für die Verkehrsplanung zuständig ist), was machst du dann?
Wenn ich da unterwegs bin, sind tatsächlich sehr wenig Fußgänger unterwegs. Als Radfahrer bin ich nachmittags selten allein. Wenn sich der KFZ-Verkehr in Grenzen hält, ist diese Regelung tatsächlich gut. Drückerampel oder Vorfahrt-Achten-Schild für Radler wären schlimmer - allerdings auch noch weniger hinnehmbar bzgl. des Grundsatzes "gleiche Vorfahrtrechte für KFZ und Radfahrer", wobei ich noch herausfinden muss, wo das geschrieben steht. Man liest da zwar immer wieder von, aber ein passendes Gesetz habe ich nicht parat.Ich nehme an, dass da wenig Fußverkehr ist, oder? Dann würde die Regelung so ja irgendwie Sinn machen, wenn alle sich an diese Interpretation halten.
https://www.google.de/maps/place/Ar...xea9a55e17c50e748!8m2!3d51.4073375!4d8.052771Wo genau ist das?
Es steht außer Frage, dass es sich bei grüner Rad-/Fußgängerampel am gefahrlosesten queren lässt. Ich persönlich fühle mich aber diskriminiert gegenüber KFZ, die in gleicher Fahrtrichtung unterwegs sind. Die Ampel sehe ich notwendig für Fußgänger, die nun mal nicht die gleichen Vorfahrtrechte wie KFZ/Radfahrer genießen.Für mich hat das Fahrrad keine Vorfahrt, da es Linksabbieger an der Stelle ist. Aus dem Grund ist dort auch die Ampel mit Druckknopf. Erst mit grüner Rad/Fußgängerampel kann ich dort gefahrlos queren.
Die Beziehung zu den Rechtsabbiegern ist besonders kritisch, da sie hier teilweise auf/von einer Autobahn fahren und noch/schon im "Ohne Hindernisse auf Highspeed"-Modus sind.Bleibt die schwierige Beziehung zu den Rechtsabbiegern.
Hier wurde mal erfolgreich gegen eine extreme Verschwenkung des Radwegs vorgegangen: https://www.adfc-diepholz.de/b6-radweg-verschwenkung-mit-rechtsabbieger-hat-bestand/
Damit ziehen sich die Behörden aus der Verantwortung. Das mag den Radweg sicherer machen für alle, die sich an die Beschilderung halten wollen. Wie schon gesagt, halte ich das für diskriminierend. In dem Fall würde ich in Erwägung ziehen, den Radweg für mich selbst als nicht benutzungspflichtig einzustufen.Ich kenne zwar eine Kreuzung, bei der es ähnlich ist, nur ist da bei den Bedarfsampeln für den Radfahrer ein zusätzliches Vorfahrgewährenschild.
Damit gilt da:
Ampel aus -> Vorfahrt gewähren
Ampel an -> Ampelschaltung ist zu beachten
Das "Gesetz" steht in der StVO. Dort steht, dass Vorfahrt für die ganze Strasse gilt.Drückerampel oder Vorfahrt-Achten-Schild für Radler wären schlimmer - allerdings auch noch weniger hinnehmbar bzgl. des Grundsatzes "gleiche Vorfahrtrechte für KFZ und Radfahrer", wobei ich noch herausfinden muss, wo das geschrieben steht. Man liest da zwar immer wieder von, aber ein passendes Gesetz habe ich nicht parat.
Wird aber bestimmt millionenfach praktiziert.Es gibt also kein Vorfahrt-Achten Schild welches nur für Radfahrer gilt.
Das Schild hat einen Geltungsbereich und alle die sich in diesem Geltungsbereich befinden haben es zu beachten. Demnach alle die in dieser Strasse fahren.
Dort steht "Zur Klarstellung der Situation"Wird aber bestimmt millionenfach praktiziert.
Und IIRC steht in der Verwaltungsvorschrift, ist der Radweg von der Fahrbahn abgesetzt oder bei einer Kreuzung verschwenkt und die Vorfahrstregelung dadurch nicht eindeutig ist, kann ein Vorfahrtachtenschild für die Radfahrer aufgestellt werden.
Wo genau steht das?Das "Gesetz" steht in der StVO. Dort steht, dass Vorfahrt für die ganze Strasse gilt.
Entscheidend wofür?Übrigens steht in den Verwaltungsvorschriften zur StVO auch nichts von Fahrbahnbegleitend und Bezug auf Radwege. Dort steht Strassenbegleitend.
Daher spielt es keine Rolle wie weit ein Radweg von der Fahrbahn entfernt ist. Entscheidend ist ob beide zur gleichen Strasse gehören.
Die Behauptung lese ich immer wieder. Aber: Wo genau steht das (Fundstelle!)?......
Es gibt kein Vorfahrt-Achten Schild welches nur für eine bestimmte Fahrzeugart gültig ist. Es gilt für die ganze Strasse.
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Genau! Die Stelle suche ich auch noch......... Grundsatzes "gleiche Vorfahrtrechte für KFZ und Radfahrer", wobei ich noch herausfinden muss, wo das geschrieben steht. Man liest da zwar immer wieder von, aber ein passendes Gesetz habe ich nicht parat.
Diskriminieren kann man nur Menschen. Regeln, die für unterschiedliche Fahrzeuge oder Fortbewegungsarten (Verkehre) gelten, sind rechtlich keine Diskriminierung - sondern lediglich Regeln. Wenn Dir das nicht passt, steht Dir in D/der EU der Rechtsweg bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen..............Ich persönlich fühle mich aber diskriminiert gegenüber KFZ, die in gleicher Fahrtrichtung unterwegs sind. Die Ampel sehe ich notwendig für Fußgänger, die nun mal nicht die gleichen Vorfahrtrechte wie KFZ/Radfahrer genießen.
Genau - und deswegen wird zur Klarstellung eine Regelung per Schild Vohrfahrt-achten-Schild angeordnet, um die Radfahrer vor den im High-Speed-Modus befindlichen KFZ'lern zu schützen. Alles andere wäre verantwortungslos von den Behörden.Die Beziehung zu den Rechtsabbiegern ist besonders kritisch, da sie hier teilweise auf/von einer Autobahn fahren und noch/schon im "Ohne Hindernisse auf Highspeed"-Modus sind.
Mach's doch! Fahre einfach auf der Fahrbahn für den KFZ-Verkehr und alles ist gutDamit ziehen sich die Behörden aus der Verantwortung. Das mag den Radweg sicherer machen für alle, die sich an die Beschilderung halten wollen. Wie schon gesagt, halte ich das für diskriminierend. In dem Fall würde ich in Erwägung ziehen, den Radweg für mich selbst als nicht benutzungspflichtig einzustufen.
Das dürfte ziemlich genau der nicht zutreffende § sein.......Ach ja, folgender Paragraph dürfte für die Situationen zutreffen, wenn Rad und KFZ in gleicher Richtung in die Kreuzung einfahren:
StVO §9 Abs. 3: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
Verwechsle bitte nicht Vorfahrt mit Vorrang. Natürlich gelten auf einer Strasse unterschiedliche Vorrangregelungen. Wie z.B. Fahrspurwechsel, Nachrang von Linksabbiegern, oder Vorrang von Geradausfahrern.Wo genau steht das?
§41 (2) S. 1 StVO: "Vorschriftzeichen stehen ...... dort, wo .... die Anordnung zu befolgen ist."
Steht das "Vorfahrt"-Schild an der Fahrbahn, das "Vorfahrt-achten"-Schild an einem die Fahrspur querenden "Nebenweg" (Rad-, landwirtschaftl. Weg, Anliegerweg, Stückles-Besitzer-Zufahrtsweg, etc.), ist alles korrekt ausgeführt.
Verkehrszeichen gelten mitnichten für die komplette Straße, sie können sich selbstverständlich auf einzelne Fahrbahnen / Fahrspuren beziehen. Bei den berühmten "Lichtsignalanlagen" als eine Sonderart von Verkehrszeichen, ist das regelmäßig so. Ebenso bei Autobahnauffahrten. Der Beschleunigungsstreifen gehört zur Autobahn, führt in dieselbe Richtung wie die Hauptfahrbahn, hat aber bei weitem nicht dasselbe Vorfahrtsrecht - dort ist Vorfahrt-achten angesagt.
Ob mir das alles persönlich gefällt, spielt rechtlich keine Rolle.
Entscheidend für die Beziehung des Radweges zur Querstrasse und zur Fahrbahn seiner Strasse.Entscheidend wofür?
Richtig. All diese Sachen werden mit Zusatzschildern geregelt. Habe ich bei Vorfahrtregelnden Zeichen noch nicht gesehen. Ansonsten kenne ich nur die Vorfahrtregelnden Zeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog der StVO und dfie beziehen sich nicht auf eine bestimmte Fahrzeugart.Die Behauptung lese ich immer wieder. Aber: Wo genau steht das (Fundstelle!)?
Es gibt zig-tausend Beispiele, in denen Regelungen, Beschränkungen, Verbote, Gebote, lediglich für eine Fahrspur gelten, oder bei mehreren Fahrspuren unterschiedlich sind, die durch Verkehrszeichen (Schilder, Ampeln, Lichtsignale, Fahrbahnmarkierungen) angeordnet werden.
Für die Fahrzeugart "LKW" können an einer Straße auch unterschiedliche Anordnungen zu denen der Fahrzeugart "PKW" stehen.
Du meinst also weil nirgendwo steht, dass Radfahrer die gleichen Rechte wie Kraftfahrzeuge haben, dann haben sie diese Rechte dann auch nicht.Genau! Die Stelle suche ich auch noch.
Welche Klarstellung? Gerade in diesem Fall wurde eine Verkehrsführung installiert die zu noch mehr Unklarheiten führt. Radfahrer die StVO konform über diese Kreuzung fahren wollten sind dort massiv gefährdet.Genau - und deswegen wird zur Klarstellung eine Regelung per Schild Vohrfahrt-achten-Schild angeordnet, um die Radfahrer vor den im High-Speed-Modus befindlichen KFZ'lern zu schützen. Alles andere wäre verantwortungslos von den Behörden.
Haben wir hier also keine geradeausfahrenden Raddfahrer und abbiegenden Kraftfahrzeuge? Dann siehst du evenuell ein anderes Bild als ich.Das dürfte ziemlich genau der nicht zutreffende § sein.......
- straßenbegleitend:
Radwege sind u. a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, in der Regeln 5 Meter und mehr, von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend.
Was heißt "in der Regel"?in der Regeln 5 Meter und mehr
Ich denke mal hier irrt der Herr Sluka.
Wie ich vorher schon geschrieben habe, die Entfernung zur Fahrbahn spielt keine Rolle. Entscheidend ist ob der Radweg auch in der Strasse verläuft wie die Fahrbahn.Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Was bei diesen Diskussionen immer deutlich wird: es wird viel Mist ausgeschildert und angeordnet.
Aber durch dieses (extreme) Verschwenken an Einmündungen soll der Radweg rechtlich von der Straße getrennt werden. Praktizieren bei uns im Kreis leider auch einige Gemeinden bis zum Exzess. Statt den Radverkehr zu beschleunigen wird er dadurch extremst ausgebremst.Dort steht "Zur Klarstellung der Situation"
Kann man ja machen. Nur kann dieses Schild die Situation nicht ändern (was leider mit diesem Schild immer versucht werden soll).
Gehört ein Radweg zur Strasse, dann gehört er zu dieser.
Es gibt kein Vorfahrt-Achten Schild welches nur für eine bestimmte Fahrzeugart gültig ist. Es gilt für die ganze Strasse.