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Unfall auf dem Weg zur Arbeit

AW: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Ein Radler wird auf dem Radweg später gesehen bei gleichem Tempo als auf der Strasse. Weil oft Hindernisse von Grundstücken wie Hecken usw den einbiegenden Auto's die Sicht behindern. Fährt man auf der Strasse, wird man einfach früher gesehen.
Da bei Dir aber ein einbiegendes Auto Dir die Vorfahrt genommen hat und dazu noch Fahrerflucht, hast Du max eine Ordnungswidrigkeit gegangen. Der Autofahrer dagegen eine Straftat.
 
AW: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Hake hier mal ein,

mich hat letzten Freitag ein Bulli, erst das Stop-Schild und dann mich übersehen; ist Gott sei Dank nichts ernsteres (schmerzhafte Prellungen und Abschürfungen halt) passiert.

Ich frage mich wie lange es dauert bis die Versicherung mit mir Kontakt aufnimmt, oder sollte ich das beschleunigen indem ich denen einfach eine Schadensauflistung zukommen lasse?
 
AW: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Ich habe bei meinem letzten unverschuldeten Unfall die Sache selbst in die Hand genommen. Kontakt zur gegnerischen Versicherung aufgenommen, Unfallskizze verfasst und diese zusammen mit dem Kostenvoranschlag vom Radhändler zukommen lassen. Ich habe dann noch einen gewissen Betrag als Aufwandsentschädigung dazu bekommen. Was ich nicht wusste, dass man auch noch einen Nutzungsausfall gelten machen kann (8-10 €/Tag). Die Modalitäten dafür weiß ich jedoch nicht.
 
AW: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Was ich nicht wusste, dass man auch noch einen Nutzungsausfall gelten machen kann (8-10 €/Tag). Die Modalitäten dafür weiß ich jedoch nicht.

Kannst Du bei einem Rennrad auch nicht, zumindes laut diesem Amtsgericht:

AG Wetzlar SP 1999, 313: Für den Ausfall eines unfallbeschädigten Rennrades kann der Geschädigte keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen

Das AG Wetzlar SP 1999, 313 ist der Auffassung, daß es Nutzungsausfall bei einem Rennrad nicht geben könne:

"Der Geschädigte kann für sein Rennrad, das bei einem Unfall beschädigt wurde, keinen Nutzungsausfall geltend machen. ... Nicht zu ersetzen ist der geltend gemachte Nutzungsausfall in Höhe von 30,-- DM. Das Fahrrad war zwar für drei Tage zur Reparatur, der Beklagte kann dafür jedoch keinen Nutzungsausfall verlangen. Zum einen erfolgte die Reparatur bereits in der Woche nach dem Unfallgeschehen, zu einer Zeit, zu der der Beklagte aufgrund seiner Verletzungen überhaupt nicht in der Lage war, das Rennrad zu nutzen, zum anderen handelt es sich bei dem Rennrad um ein Sportgerät, welches einer Nutzungsentschädigung nicht zugänglich ist."


Weiß natürlich nicht, ob es bei einem täglich benutztem Rennrad anders aussieht...
 
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