Was auffällt, ist, dass sehr oft Radfahrern das nebeneinander Fahren zum Vorwurf gemacht wird. Unabhängig, ob es jetzt im konkreten Fall eine Behinderung ist oder nicht, habe ich mal kurz überlegt, wann mir das Paarradeln eigentlich im Straßenverkehr begegnet. Eigentlich unglaublich selten und dann entweder auf Radwegen/Radstreifen, wo die automobile Störung nicht besonders groß sein dürfte oder auf Strecken, wo Überholen möglich ist. In engen Wohnstraßen dürfte dieses Verhalten fast nicht existent sein, jedenfalls, wenn meine Beobachtungen übertragbar sind.
Wenn ich mit dem Auto unterwegs bin, sind regelmäßige Behinderungen, also richtige Behinderungen, Parksuchverkehr und Zweite-Reihe-Parker. Radfahrer drehen ihre Runden, ab und zu kann ich eben nicht sofort überholen, ein Phänomen, was es aber selbst auf der Autobahn geben soll, wenn einer nur mit 190 auf der linken Spur schleicht und ich vorbei will. Die Fälle, in denen mich ein Radfahrer behindert, dürften in keiner Relation zu anderen Ursachen stehen.
Deine Rechenbeispiele sind ja ganz nett - aber mal aus der Praxis. Ich nehm mal an Du hast einen Führerschein, dann weißt Du auch sicher dass ...
Ich habe noch die alte, manuelle Führerscheinprüfung gemacht, nicht die elektronische, nehme aber an, dass sich wenig geändert hat. Ein riesiges Problem dieser Prüfung ist für mich, dass kaum auf die Rechte und Pflichten anderer Verkehrsteilnehmer eingegangen wird. Häufig entstehen Konfliktsituationen (vor allem einseitig von einer ganz bestimmten Teilnehmergruppe ausgelöst) dadurch, dass die Rechte der anderen, in unserem Fall der Radler, schlicht nicht gekannt werden. Als Beispiele kann man etwa
- die Verbandsregel (§ 27.1) mit dem nebeneinander Fahren ohne Radwegbenutzung und gemeinsamer Kreuzungsquerung
- indirektes Abbiegen (§ 9.2) mit dem Quasi-Rotlichtverstoß am querenden Ampelübergang
- Rechts Vorbeifahren (§ 8.5) an wartenden Fahrzeugen
- Fußgängerampelquerung trotz Fahrbahnampel (§ 53.6) Erläuterungen
hier
Hinzu kommen eben jene "Rechenbeispiele" aus Urteilen, welche die schwammige StVO erst auslegen. Die Prüfung ist einfach unheimlich leicht, da sie unter anderem wichtige Regelungen im Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmern ausspart. Mal ehrlich, viel schwerer als die Fahrradführerscheinprüfung der Viertklässler ist die theoretische Führerscheinprüfung nicht, jedenfalls was fahrzeugunabhängige Fragen betrifft. Rechts-vor-Links und ein paar Verkehrsschilder reichen eigentlich. Und damit soll ich wissen, dass ich eine Mutter mit Kind auf dem Rad nicht mit 1,5 sondern mit 2 m überholen muss (OLG Karlsruhe, 10 U 102/88), oder dass trotz Radwegbenutzungspflicht fehlende Zumutbarkeit, Straßenbegleitung und Benutzbarkeit die Benutzungspflicht aufheben?
Eine interessante Idee wäre ein Pflichtführerschein für alle 16-Jährigen, welcher für die Fahrradnutzung ausreicht und durch Zusatzprüfungen auf weitere Fahrzeugarten und deren Sonderregelungen (Anhängerlast, Personenbeförderung usw.) ausgebaut werden würde.