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Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg

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Re: Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg
Hat mich mein Gefühl ja leider doch nicht getäuscht - soll's schnell gehen, bedeutet das oft genug einen bereits abgeschlossenen Meinungsbildungsprozess.

Ich habe nur einen Dietmar Kettler gefunden - den du wohl auch meintest.
Ist ja interessant, was das OLG München so urteilt (Auszüge auf seiner Seite). Ich habe mich ja schon lange nicht mehr damit beschäftigt, aber mich interessiert ja die Rechtslage bei Richtern, die regelmäßig und offensichtlich nicht nach geltendem Recht urteilen.
-Bei der Bestreuung der Straße sind ausschließlich Kraftfahrzeuge von Relevanz-teure Fahrräder verringern den Haftunganspruch!-
Muss ich mir für die Zukunft merken, wenn mich 'nen fetter Mercedes oder Audi schneidet, tret' ich mal mit den Metallplatten meiner Cleats in seine Tür und sage, dass sein Auto zu teuer sei, als dass ich für den Schaden aufkommen müsste. ;)
 
Schlechte Nachrichten aus Potsdam: Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge abgelehnt. Es ist allen Ernstes der Auffassung: Auf beiden Strecken ist Fahrbahnradeln erheblich erhöht gefährlich. Eure eidesstattlich versicherten problemlosen Fahrten über viele Jahre hinweg hat das Gericht völlig übergangen. Ich habe jetzt den Fahrrad-Spezialrechtsanwalt Dr. Dietmar Keller aus Kiel beauftragt, beim Oberverwaltungsgericht an der Hardenbergstraße beim Bahnhof Zoo Beschwerde einzulegen. Von da aus gesehen stellen sich die Risiken Brandenburger Landsträßchen vielleicht etwas weniger dramatisch dar...:(

Die Gerichtsbeschlüsse passen hier wieder nicht hin; wer sie haben will, möge mir seine E-Mail-Adresse schicken; ich habe PDF-Dateien bereitliegen.


Hallo Vortrieb! Danke & sei nicht geknickt, das war beim VG bestimmt knapp vor der Mittagspause...
Geringschätzung sollte mit dem passenden echo belohnt werden.
Beauftragung bedeutet Kosten. Können wir was (dazu)tun?

bG! campi
 
...sei nicht geknickt...

So furchtbar nah geht mir das erfreulicherweise nicht. Eher ärgere ich mich. Das Gericht hat in meinen Augen nicht nur falsch entschieden, sondern hat vor allem auch alles, was ich & Ihr hier zusammengetragen habe, ziemlich vollständig übergangen. Das geht so - völlig unabhängig vom Ergebnis - nicht, finde ich.


Beauftragung bedeutet Kosten. Können wir was (dazu)tun?

Nein; das ist nicht nötig. Natürlich kostet das schon. Wenn allerdings das Oberverwaltungsgericht richtig entscheidet, dann zahlt die Behörde (auch wenn es leider wahrscheinlich nur einen Teil übernimmt. Das für die Kostenfestsetzung in erster Linie maßgebliche gesetzliche Rechtsanwalts-Honorar für eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsgerichtsbeschluss beträgt nämlich nur etwas mehr als 80 Euro. Das geht natürlich nicht & zahle ich mehr & werde ich ggf. wahrscheinlich auf etwas Geld sitzen bleiben. So oder so: Ganz sicher aber wird auch nach Bezahlung der Rechnung noch etwas Geld für Brot & Butter & sogar auch ein paar neue Schläuche übrig sein).
 
Die Urteilsbegründung finde ich persönlich auch in sich selbst nicht schlüssig. Die Argumentation folgt ihrer eigenen Logik nicht und widerspricht sich selbst: Stichwort Höchstgeschwindigkeit vs. Verhältnissen, die diese eigentlich nicht zulassen + Einige Verkehrsteilnehmer ist Rücksichtnahme und Verzicht auf Geschwindigkeit scheinbar unzumutbar, anderen jedoch nicht. :crash:

Drücke die Daumen, für die nächste Instanz.
 
Ich nutze zwar Regelmäßig beide Radwege, kann eine Benutzungspflicht aber auch nicht nachvollziehen, soviel Verkehr ist auf den Straßen auch nicht, das man dort nicht gefahrlos mit dem Rad unterwegs sein könnte.
 
Moinsen!

Ich werden jetzt mal gegen die Radwegebenutzungpflicht auf der Sputendorfer Straße in Stahnsdorf stänkern. Zum Einen handelt es sich um eine Tempo 30 Zone, was die Argumentation mit erhöhter Unfallgefahr für die Straßenverkehrsbehörde stark erschweren dürfte und zum anderen entsprechen die Radwege nicht der VwV-StVO und die RASt06 wird auch nicht berücksichtigt. In der steht nämlich auf S. 34

Der Auswahl und Anordnung von Radverkehrsanlagen wird besondere Beachtung geschenkt:
– Bei Straßen mit Kraftfahrzeugverkehrsstärken unter 400 Kfz/h wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt.
– Bei Kraftfahrzeugverkehrsstärken von 400 Kfz/h bis 1000 Kfz/h werden im Wesentlichen Schutzstreifen empfohlen.
– Bei Kraftfahrzeugverkehrsstärken über 1000 Kfz/h werden vorwiegend Radfahrstreifen oder Radwege eingesetzt.

Warum eigentlich gerade die Sputendorfer Straße? Über diese kommt man wunderbar zur alten L40, die seit Eröffnung der neuen Schnellstraße wirklich entspanntes Fahren zulässt. Man kann sie natürlich auch dazu verwenden die L77 zu umfahren.

Na dann wollen wir mal... :D
 
Gute Idee & rechtlich ein ganz klarer Fall. Hier steht's genauer: http://bernd.sluka.de/Radfahren/Novelle/T30.html Wenn Du auf die weiß auf blauen-Radler dort erstmals innerhalb des letzten Jahres gestoßen bist, kannst & solltest Du Widerspruch einlegen und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, wenn - was stark zu vermuten ist - die Behörde nicht in angemessener Zeit in Bewegung kommt. Falls nicht: Ich bin bisher noch gar nicht auf die Schilder gestoßen, weil ich da noch nie lang gefahren bin...
 
Ich hab da mal was vorbereitet ;)

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachbereich 20
Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Fachdienst Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung
Am Gutshof 1-7
14542 Werder
Berlin, 27.07.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit bitte ich Sie, sich als zuständige Behörde mit folgendem Sachverhalt zu
befassen: Laut BVerwG Urteil 3C 42.09 dürfen die Gebotschilder zur Radwegbenutzung nur dann vorhanden sein und damit den Radfahrer zur Benutzung eines Radweges zwingen, „wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt“ (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs Ordnung StVO).

Meiner Meinung nach ist dieser Tatbestand an der nun folgenden Stelle nicht gegeben, jedoch hängt hier ein Schild, das die Benutzung des Radwegs vorschreibt: Stahnsdorf, Sputendorfer Straße zwischen Mühlenstraße und dem Übergang der Sputendorfer Straße in den Stahnsdorfer Weg. Die Anordnung erfolgt in einer Tempo 30 Zone, was weder auf ein übermäßiges Verkehrsaufkommen noch auf eine erhöhte Gefährdungslage schließen lässt.

Weiterhin ist bei der Anordnung der Benutzungspflicht offensichtlich die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) unberücksichtigt geblieben. In Punkt 5.1.2 Entwurfs- und Abwägungsgrundsätze der empfohlenen Querschnitte heißt es auf Seite 34f „Der Auswahl und Anordnung von Radverkehrsanlagen wird besondere Beachtung geschenkt: - Bei Straßen mit Kraftfahrzeugverkehrsstärken unter 400 Kfz/h wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt.“

Abschließend ist anzumerken, dass die mit einer Benutzungspflicht gekennzeichneten Radwege an oben genannter Straße der VwV-StVO nicht annähernd entsprechen. Die VwV-StVO verlangt in der Ausführung zu §2 Abs. 4 Satz 2 StVO bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) innerorts eine Mindestbreite von 2,50 m, bei einem getrennten Fuß- und Radweg (Zeichen 241) eine Mindestbreite von 1,50 m allein für den Radweg. Keine der hier genannten lichten Breiten wird an der Sputendorfer Straße auch nur annähernd eingehalten.

Ich fordere Sie daher im Interesse der Öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr auf, diese Fragestellung schnellstmöglich zu prüfen und das Gebotsschild zur Radwegnutzung umgehend zu entfernen.
Bitte setzten Sie mich auch über den Ausgang der Prüfung und ggf. ergriffenen Maßnahmen schriftlich in Kenntnis.
 
Joar... wenn ich die neue Südrunde nochmal fahre und ich mich dann nicht verfahre, schließe ich mich an :)
 
Völlig in Ordnung, wenn Du's auf die nette Tour machen willst. Um rechtliche Schritte einzuleiten, ist das Schreiben so nicht geeignet. Wenn Du wirklich rechtlich was machen willst, muss da so was drin stehen: "Ich lege gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht hiermit Widerspruch ein. Ich bin die Straße erstmals am sowienochten entlang gefahren. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ich ein Jahr ab erster Betroffenheit Zeit, einen Widerspruch einzulegen. Ich beantrage außerdem, den Vollzug der Radwegbenutzungspflicht sofort gem. § 80 Absatz 4 VwGO auszusetzen und die Schilder unwirksam zu machen. Die Radwegbenutzungspflicht dort ist offensichltich rechtswidrig. Es ist mir deshalb nicht zuzumuten, unter Umständen monatelang auf einen Widerspruchsbescheid zu warten. Ich gehe davon aus, dass sie den Vollzug der Radwegbenutzungspflicht bis zum (Datum in sechs Wochen oder zwei Monatenm je nach Geschmack) aussetzen oder auf meinen Widerspruch hin aufheben. Sollte ich bis zu diesem Datum keinen Bescheid von Ihnen erhalten haben, werde ich ohne weitere Ankündigung beim Verwaltungsgericht Potsdam beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen." Wenn Du schon früher mal warst & die Schilder kanntest, bleibt nur: "Ich beantrage hiermit, die Radwegbenutzungspflicht dort aufzuheben." Ein Aussetzungsantrag ist dann nicht zulässig. Klar auch: Das Säbelgerassel macht nur Sinn, wenn Du später auch wirklich zur Waffe greifen willst. Der Gerichtsantrag ist ohne Rechtswanwalt möglich. macht aber noch etwas Arbeit.Wenn Du Dich da nicht festlegen willst, lass den Aussetzungsantrag und die Gerichtsankündigung weg. Wenn Du auch auf Antrag oder Widerspruch verzichtest, bleibt alles völlig unverbindlich und bin ich ziemlich sicher: Da wird sich gar nichts tun.
 
midge
Die Anordnung erfolgt in einer Tempo 30 Zone, was weder auf ein übermäßiges Verkehrsaufkommen noch auf eine erhöhte Gefährdungslage schließen lässt.

In Tempo 30-Zonen sind Radwege ausdrücklich verboten. Siehe Sluka; §45,Absatz 1c, Satz 3.
Als juristischer Volllaie würde ich das als ein schwerwiegendes Argument ansehen.
 
Das ist dem Wortlaut der Regelung zufolge nicht ganz richtig. Es ist danach vielmehr nur umgekehrt verboten, Tempo 30-Zonen einzurichten, wo benutzungspflichtige Radwege sind. Ein Argument ist das natürlich trotzdem. Zu beachten allerdings: Nicht überall, wo Tempo 30 gilt, ist auch eine Tempo 30-Zone... Was die eigentliche Argumentation angeht, würde ich das Schreiben ziemlich so lassen, wie Midge es entworfen hat.
 
Das ist dem Wortlaut der Regelung zufolge nicht ganz richtig. Es ist danach vielmehr nur umgekehrt verboten, Tempo 30-Zonen einzurichten, wo benutzungspflichtige Radwege sind.
Das soll ein zeitliches Argument sein? Die Unterscheidung macht für mich keinen Sinn.
Nicht überall, wo Tempo 30 gilt, ist auch eine Tempo 30-Zone...
Was ist denn der Unterschied? Ich kann mir vorstellen, daß Tempo 30 nur zeitweise angeordnet wird, bei Baustellen z.B. und dort dann die Regelung nicht gilt. Aber ansonsten? Eine Straße, auf der dauerhaft Tempo 30 angeordnet wurde ist doch eine Tempo-30 Zone?
 
Moinsen!

Das Schreiben ist wie vorTrieB schon schrieb ein erster Entwurf. Zur abschließenden und korrekten Klärung muss ich noch mal vor Ort schauen ob:
  1. es eine Tempo 30 Zone oder lediglich Tempo 30 angeordnet ist - in beiden Fällen fällt die Argumentation mit einer besonderen Gefährdungslage für die Behörde aber sehr schwer
  2. was genau an Benutzungspflicht angeordnet wurde (Zeichen 240 oder 241 oder Mischform im Wechsel)
Wenn da jemand unter der Woche langkommt kann er mir die beiden Fragen gerne beantworten. Ich werde es wohl erst wieder am kommenden Wochenende schaffen. Erstbefahrung war laut meinen GPS-Aufzeichnungen der 10.09.2012 - den letzten Abschnitt meines Entwurfs habe ich also schon mal durch die Textvorlage von vorTrieB ersetzt :)
 
Das soll ein zeitliches Argument sein? Die Unterscheidung macht für mich keinen Sinn.

Für Dich vielleich nicht, für Juristen schon ;) Wenn ein benutzungpflichtiger Radweg vorhanden ist, dann gibt es für die Straßenverkehrsbehörde anscheinend einen erhöhte Gefährdungslage aufgrund des Verkehrsaufkommens, des erhöhten Schwerlastverkehrs o.ä. womit die Einrichtung einer Tempo 30 Zone nicht zulässig wäre.

Was ist denn der Unterschied? Ich kann mir vorstellen, daß Tempo 30 nur zeitweise angeordnet wird, bei Baustellen z.B. und dort dann die Regelung nicht gilt. Aber ansonsten? Eine Straße, auf der dauerhaft Tempo 30 angeordnet wurde ist doch eine Tempo-30 Zone?

Falsch! Eine Tempo 30 Zone verändert z.B. auch die Vorfahrtsregelungen. Es dürfen keine Vorfahrtsstraßen mehr gekennzeichnet werden sondern es gilt grundsätzlich rechts-vor-links. Lichtsignalanlagen dürfen ebenfalls nur in Ausnahmefällen vorhanden sein.
 
...Erstbefahrung (...) 10.09.2012 (...)

Das passt ja: ziemlich genau :) Vielleicht schreibst Du ja auch noch rein, wieso Du da nunmehr ganz gerne fährst & der Güterfelder Damm wg. des einseitigen Doppelrichtungs-Zwangsradweg & des verschärften Verkehrsaufkommens wegen der Auffahrt auf die neue Schnellstraße gar nicht mehr attraktiv ist & verlängerst die Fristen noch etwas; es ist nicht so richtig überzeugend, wenn Du 10 Monate für den Widerspruch brauchst, die Behörde dann aber innerhalb von Wochen alles klären soll...
 
Für Dich vielleich nicht, für Juristen schon ;) Wenn ein benutzungpflichtiger Radweg vorhanden ist, dann gibt es für die Straßenverkehrsbehörde anscheinend einen erhöhte Gefährdungslage aufgrund des Verkehrsaufkommens, des erhöhten Schwerlastverkehrs o.ä. womit die Einrichtung einer Tempo 30 Zone nicht zulässig wäre.

Liebe Radfreunde,

die Stelle ist m.E. nur mit T30 und nicht als T30-Zohne ausgewiesen. Kontrolle ist dringend notwendig, da tatsächlich ein wesentlicher Unterschied.

Bezüglich der Argumentation sollte daran festgehalten werden, dass eine Anordnung bei T30 nur bei einer Gefahrenlage zulässig wäre. In der Sputendorfer Str. ist eine Gefahrenlage aber nicht erkennbar, auch wenn es bergab bzw. bergauf geht.
Es ist weder eine Landesstraße noch eine Straße zur Erschließung eines Gewerbegebietes, so dass ein hoher Anteil Schwerverkehr nicht zu erwarten ist.

Eine Gefahrenlage wäre durch Unfallprotokolle oder auch eine Prüfung nach der ERA 2010 möglich (s. S. 19 des Masterplan Fahrrad Kleinmachnow, Grafik aus ERA 2010 Bild 7 Link siehe unten).

Bei T30 wäre erst ab einer Verkehrsbelastung von mehr als 800 KFZ/h der Bereich I (Mischverkehr) verlassen, so dass erst dann überhaupt eine Entmischung des Radverkehrs denkbar wäre.
Eine solch hohe Verkehrsbelastung kann ich mir für diese Straße nur im Berufs-/Schülerverkehr vorstellen.

Soweit inhaltliche Unterstütung gewünscht wird, bitte E-Mail an mich.

Radaktive Grüße
Straßenradler P.Weis

Links:
http://www.brandenburg.adfc.de/krei...-fahrrad/masterplan-fahrrad---endfassung-2012
bzw.
www.adfc-kleinmachnow.de/masterplan_fahrrad/Masterplan_Fahrrad_Kleinmachnow_2012-11-12.pdf
 
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