AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?
Halleluja,
ist ja ein richtig heißes Thema.
Atalante, tolle Wortkreation, „optische Umweltverschmutzung durch Blinkies“, gefällt mir wirklich gut. Auch wenn es semasiologisch und semantisch im germanistischen Sinne falsch ist.
Auch Deine weiteren Aussagen sind leider nicht korrekt. Selbst wenn Sie in ähnlicher, aber halt nur in ähnlicher Form auch von einem Fahrradsachverständigen aus Frankfurt so publiziert worden sind.
Hier werden testpsychophysiologisch erwiesene Aussagen („weil man nur an konstanten Lichtquellen Entfernung und Geschwindigkeit korrekt abschätzen kann und im weiteren, weil Menschen bei Reizüberflutung unaufmerksamer werden“) willkürlich aus dem Zusammenhang gerissen und auf andere Sachverhalte übertragen.
Das macht man doch eigentlich nur als Politiker.
Valide Studien, dass hierdurch die Verkehrsicherheit negativ beeinflusst wird, wirst Du nicht finden. Das Gegenteil werde ich Dir aber auch nicht so ohne weiteres belegen können.
Sicherlich, Menschen werden bei Reizüberflutung unkonzentrierter und Handeln weniger sachgerecht. Aber dies gilt halt für eine Reizüberflutung. Bei einem Radfahrer mit Blinkie, selbst mit einem blendenden und nervendem Blinkie, oder auch mehreren solch ausgestatteter Radfahrern, kann man medizinischer Seite sicher nicht von einer Reizüberflutung sprechen (s. ggf. zur Reizüberflutung auch Brandt , Dichgans, Diener, „Therapie und Verlauf neurologischer Erkrankungen“, oder Gaebel, Müller-Spahn, Diagnostik und Therapie psychischer Störungen, oder vielleicht Adams und Victor´s, „Principles of Neurology“.
Ziel des mit Blinkie ausgestatteten Radfahrers ist maximale Aufmerksamkeit zu erlangen. Dieses ist dann geschehen, wenn der Autofahrer Ihn wahrgenommen hat. Im Weiteren hat der Autofahrer seine Geschwindigkeit (§1 StVO) den Verkehrsumständen so anzupassen als das er andere nicht gefährdet (dies auch unabhängig davon ob er sich im Recht befindet oder nicht).
Ich persönlich bezweifele überhaupt, dass es einen signifikanten Unterschied bezüglich der Korrektheit der Geschwindigkeitsabschätzung eines vorausfahrenden Radfahrers im Dunkeln durch einen dahinter fahrenden PKW-Fahrer gibt, mit und ohne Blinkie.
Das System ist ausgesprochen Komplex, zwei mit unterschiedlicher Geschwindigkeit translierende Objekte ohne bekanntes Bezugssystem, und das auch noch bei Wahrnehmung mit den retinalen Stäbchen, die Mangels optischer Diskriminierung, im Gegensatz zu den retinalen Zapfen keine Stereognosie zulassen (s. Schmidt Thews, Physiologie des Menschen).
Prost Mahlzeit sage ich da nur, wenn hier jemand eine Geschwindigkeit abschätzen will, mit und ohne Blinken. Versuch es doch mal. Ich kann dies nicht.
Bezüglich Deiner Aussage zur Reflexion von Reflektoren kann ich mich der Auffassung der anderen Kommentatoren nur anschließen.
Hallo Praetor, Deiner Aussage bezüglich § 67 möchte ich zur Diskussion stellen. Auch wenn ich Dir hier nicht wirklich widersprechen kann.
In Absatz (2) des § 67 steht:
„(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel“.
In Absatz (1) wird weiterhin vermerkt:“
Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung)“.
In Absatz (9) wird dann noch gesagt:
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte dürfen nur zusammen einschaltbar sein.
In Absatz (10):
(10) "In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach Bauart bestimmten Glühlampen verwendet werden".
Ferner wird in § 67 noch die Art der Anbringung nicht tiefer als 250mm und nicht höher als 600mm festgelegt.
Somit würden die meisten Leuchten an der StVZO scheitern und kein Prüfzeichen erhalten, da Sie Dioden als Leuchtmittel verwenden, oder die Batteriespannung keine 6 Volt beträgt, oder wie im Falle des Big Bang®, eine Leistung von 3 Watt überschreiten, oder nicht gemeinsam mit der vorderen Leuchte einschaltbar sind (Unsere gute , alte dynamobetriebene lichttechnische Einrichtung am Rad aus meiner Jugendzeit zu, mit Rücklicht am Schutzblech hält diese Normen brav ein). Eine Anbringung an der Sattelstütze ist danach auch nicht möglich, denn die Einbauhöhe würde die zulässigen 600 mm in der Regel überschreiten.
Aber da gibt es ja, Gott sei Dank, noch folgendes, den alles rettenden Absatz (11):
(11) "Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes……. ".
Und im Folgenden sind diese Einschränkungen allesamt nicht mehr erwähnt. Auch die Einschränkung des Satzes (2) nicht, das ausschließlich nur zugelassene lichttechnische Einrichtungen und rückstrahlende Mittel verbaut sein dürfen. Es muss nur mindestens eine zugelassene und vorgeschriebene lichtechnische Einrichtung vorhanden sein.
Ob dies nun der Gesetzgeber wirklich so gemeint hat, nun da können sich die Juristen (und wir im Chat) im Bedarfsfall wohl herrlich drüber streiten. Sicherlich nicht erlaubt sind lichttechnische Einrichtungen die zu einer Behinderung, z.B. durch Blendung, anderer Verkehrsteilnehmer führen. Aber das versteht sich ja von selbst.
Abschließend (bitte auf die anghängten Grafiken klicken), um mich gänzlich unbeliebt zu machen möchte ich noch einen hier nicht zugelassenen Rückstrahler vorstellen (weil der auch Blinken kann, nicht wegen der Helligkeit) (er hält aber exakt die in § 67 (1) geforderte Mindestleistung von 3 Watt ein). Im europäischen Ausland und den USA wird er legal als solcher vertrieben.
Des Ein- oder Anderen Gemüt wird die Dinotte sicherlich in sehr unterschiedlicher Weise erregen. Übrigens gibt es die auch in einer Version als Einheit mit einem 5 W Luxeon Frontscheinwerfer, der dann auch gemäß § 67 gleichzeitig einschaltbar wäre.
Ich find das Teil nur Geil.
Ist das Leben nicht schön!
Und nehmt das alles nicht zu ernst. Wir wollen glaube ich alle gemeinsam das Gleiche, sicher am Straßenverkehr teilnehmen.