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zweites (blinkendes) Rücklicht?

Praetor

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Hallo,

wenn ich abends mit meinem Rad auf dunkler Landstraße fahre habe ich manchmal Sorge, dass mein Rücklicht (B&M IX-RED) zu schwach leuchtet, und ich umgefahren werde.

Würde es Sinn machen noch ein zweites Rücklicht zu montieren, welches blinkt?

Alternativ dachte ich an irgendwelche Lichter die man an den Arm binden kann. (nichts für Rucksack, da ich den nicht immer auf habe).
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Servus,

ich fahr Nachts grundsätzlich mit 2 Rücklichtern!
Eins an der Sattelstütze,und ein zweites das blinkt an der Satteltasche.Vorne hab ich die Sigma Triled mit drauf,natürlich im Blinkmodus,was von dem entgegen kommenden Verkehr gut erkannt wird.Dafür musste die EvoX weichen,die ich aber auf der Strasse nicht wirklich brauche.
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Nachdem wir ja den andern Fred zum Thema reflektierende Reifenringel haben, wo ich nu mal ketzerisch in den Raum gestellt habe, dass es strenggenommen wurscht ist, ob das Rad wegen nem einzigen fehlenden Rückstrahler verkehrsunsicher ist oder weil gar nix dran ist, was mit Beleuchtung zu tun hat, kannst du dir aussuchen, wie es dir lieber ist, umgefahren zu werden.
Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad, dazu gehören auch reflektierende Bauteile, also Rückstrahler, brauchen ein Prüfzeichen. Das gibt es für blinkende oder blinken-könnende Beleuchtungseinrichtungen nicht.
Willst du StVZO-konform unterwegs sein, musst du also entweder eine Blinkleuchte verwenden, die nicht am Rad selbst, sondern an dir befestigt ist, oder dich auf das Rücklicht beschränken. Müsste in mich gehen und rausfinden, ob eine zweite Rückleuchte erlaubt ist, glaube aber nicht, da diese ein nicht einwandfrei einem Fahrrad zuzuordnendes Signalbild erzeugen könnte.
Ggf könnte man ein Auge zudrücken, wenn zwei Rückleuchten so verbaut werden, dass ein gleichzeitiger Betrieb beider Leuchten wie eine einzige wirkt.
Bei Verkehrsteilnehmern, die mit Blinkleuchten (in diesem Fall am Helm) unterwegs waren, soll es schon vorgekommen sein (ist es ganz sicher, ich war dabei...:D ), dass die Freunde von der Rennleitung ausgerastet sind, da das Blinken epileptische Anfälle auslösen kann. Um für diesen Fall gewappnet zu sein, empfehle ich, sich in das Thema "Photosensitive Epilepsie" einzulesen.
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Servus,

ich fahr Nachts grundsätzlich mit 2 Rücklichtern!
Eins an der Sattelstütze,und ein zweites das blinkt an der Satteltasche.Vorne hab ich die Sigma Triled mit drauf,natürlich im Blinkmodus,was von dem entgegen kommenden Verkehr gut erkannt wird.Dafür musste die EvoX weichen,die ich aber auf der Strasse nicht wirklich brauche.

Ich fahre Nachts mit 3Rücklichtern.
Zwei an der Sattelstütze, eins davon blinkt und ein blinkendes am Rucksack!

Die Stvo ist mir relativ egal! Hauptsache der Lichterbaum brennt!
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

du darfst soviel Lampen montieren wie Du Lustig bist, solange du nicht blendest. Wenn Du eine straßenverkehrskonforme Rückleuchte montierst hast, darf die zweite zur Zeit auch blinken ohne das Du gegen eine Regel verstößt. Nicht destotrotz, in "good old germany" existiert seit 1999 ein Entwurf einer Regularie, die hätte dann Gesetzcharakter, blinkende Lichter an Fahrrädern zu verbieten. Sie ist aber nicht effektiv und wird es vermutlich auch nicht. In der EU verfolgt man genau das gegenteilige Ziel. Blinkies, EU weit zu zulassen.
Aber ehe hier wahrscheinlich eine Entscheidung getroffen ist, bin ich bereits grau und gebrechlich. Die derzeitigen Einschränkungen zur Fahradlichtspannungsbegrenzung (u. damit bei konventioneller Technik auch der Leistung) stammen noch aus der Zeit vor dem Krieg. Damals war das technisch gesehen sinnvoll.

Ich persönlich vertrete die Ansicht, viel hilft viel und fahre auch am Helm ein Blinkie, da ich hiermit häufig auch schon von dem mir nicht direkt folgenden PKW oder an einer Abiegung mit Leitplanke auf einem linksseitigen Radweg vom "Straßen"-Verkehr eher wahrgenommen werde. Zusätzlich empfehele ich Reflektoren.
Aber selbst dann, Ablenkung und Träumer oder auch einfach Ignoranten gibt es genug.
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Ich persönlich vertrete die Ansicht, viel hilft viel und fahre auch am Helm ein Blinkie, da ich hiermit häufig auch schon von dem mir nicht direkt folgenden PKW oder an einer Abiegung mit Leitplanke auf einem linksseitigen Radweg vom "Straßen"-Verkehr eher wahrgenommen werde.


Das mit dem Licht am Helm habe ich mir auch schon überlegt.


Das sieht der Autofahrer aber doch eher nicht, da man den Kopf eher etwas nach unten gerichtet hat, und die Lichter deshalb nach oben zeigen.
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Die KED-Helme haben richtige Blinklichter drin, nicht nur Dioden, die nen engen Abstrahlwinkel haben.

@Wespe:das mit den Leuchten, die mehr sind, als das, was vorgeschrieben ist, halte ich für ein Gerüst. §67StVZO schreibt ausdrücklich vor (da gibbet keinen Interpretationsspielraum), dass alles, was verbaut ist, ein Prüfzeichen haben muss. Und ein solches wirst du auf ner blinkenden Lampe nicht finden. Die einzige Ausnahme von der ich spontan sicher weiss, gibt es bezüglich der "Menge" von Rückstrahlern zur Seite. Solange die Gelb (oder auch weiss?)sind und ein Prüfzeichen haben, dürfen auch mehr als die vorgeschriebenen in den Speichen verbaut sein.
Da die Regularien in §67StVZO sehr klar formuliert sind, ist ein Verbot von Blinklichtern nicht notwendig, wie oben ausgeführt, gibt es keine, die ein Prüfzeichen haben. Somit dürfen diese an Fahrrädern auch nicht montiert werden.
Die Firma "Vistalight" hatte vor Jahren mal ne ordentlich teure Abmahnung, weil sie Blinkis zur Montage am Fahrrad verkaufte. Nach dieser Abmahnung kam von denen dann der Tip, das Blinklicht an nen Besenstiel zu montieren und diesen auf den Gepäckträger zu spannen.
MbMn ist diese Diskussion jedoch müsig, wie ich in meinem obigen Beitrag bereits schrieb: entweder, es ist alles an Beleuchtung am Rad montiert, das Ding ist verkehrssicher im Sinne der StVZO;- dann mach ich mir n Blinklicht ann Helm, häng mir ne Leuchtweste um und was weiss ich und alles ist in Butter, oder das Rad ist so oder so nicht verkehrssicher, dann kommts auf n Blinklicht auch nimmer an...
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

@Wespe:das mit den Leuchten, die mehr sind, als das, was vorgeschrieben ist, halte ich für ein Gerüst. §67StVZO schreibt ausdrücklich vor (da gibbet keinen Interpretationsspielraum), dass alles, was verbaut ist, ein Prüfzeichen haben muss. Und ein solches wirst du auf ner blinkenden Lampe nicht finden.

Da hast Du leider recht.
Ob aber wtwas blinkt oder nicht dürfte in der Realität aber niemanden interessieren, da ein Blinklicht im gegensatz zu einer Lupine keinen Schaden verursachen kann.
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Ich persönlich vertrete die Ansicht, viel hilft viel und fahre auch am Helm ein Blinkie, da ich hiermit häufig auch schon von dem mir nicht direkt folgenden PKW oder an einer Abiegung mit Leitplanke auf einem linksseitigen Radweg vom "Straßen"-Verkehr eher wahrgenommen werde. Zusätzlich empfehele ich Reflektoren.
Aber selbst dann, Ablenkung und Träumer oder auch einfach Ignoranten gibt es genug.

"Viel hilft viel" ist ein Gerücht, denn Menschen können nun mal nur eine begrenzte Menge von Signalen pro Zeiteinheit verarbeiten und tatsächlich dürfte die optische Umweltverschmutzung durch Blinkies das allgemeine Verkehrsrisiko erhöhen, unter anderem, weil man nur an konstanten Lichtquellen Entfernung und Geschwindigkeit korrekt abschätzen kann und im weiteren, weil Menschen bei Reizüberflutung unaufmerksamer werden.

Reflektoren sind genau das: Sie werfen Licht zurück. D.h.wenn man sie reflektieren sieht, befinden sie sich frontal im Scheinwerferlicht und wo auch immer die Dinger dran sind, es wäre auch ohne sichtbar. Außerdem scheinen die Dinger manche Benutzer zu dem Irrglauben zu verleiten, dass sie damit sicher sind, auch wenn sie keine aktive Beleuchtung haben und manche Autofahrer dazu, zu glauben, dass man dem "langsamen" Radfahrer ruhig mal eben schnell noch z.B. die Vorfahrt nehmen kann.
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Reflektoren sind genau das: Sie werfen Licht zurück. D.h.wenn man sie reflektieren sieht, befinden sie sich frontal im Scheinwerferlicht und wo auch immer die Dinger dran sind, es wäre auch ohne sichtbar.

Das ist nicht korrekt, da die reflektierte Lichtstärke viel höher ist als bei anderen Gegenständen. Denn im Gegensatz zu anderen Oberflächen werfen Reflektoren das Licht in exakt die Richtung zurück, aus der es kommt. Hierdurch reicht auch das Streulicht der Scheinwerfer außerhalb des direkten Lichtkegels aus, um eine Signalwirkung zu erzeugen.
Und wieviel der anderen Oberfläche eines Radfahrers steht senkrecht zur Betrachtungsrichtung, so dass das Licht zurückgeworfen werden kann?
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Hatte vorher ein LD 250-G, jetzt dieses hier. Ist etwas größer, dafür wird es mit 2xMignon betrieben und hat einen kleinen Reflektor.
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Ist ein ziemliches Monster...
Ich hielt die o.g. für ausreichend, zumal sich auf kürzere Distanz die Leuchtfläche dank Reflektor vergrößert. Aber die Wirkung soll gnadenlos sein ;)
 
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Halleluja,

ist ja ein richtig heißes Thema.

Atalante, tolle Wortkreation, „optische Umweltverschmutzung durch Blinkies“, gefällt mir wirklich gut. Auch wenn es semasiologisch und semantisch im germanistischen Sinne falsch ist.
Auch Deine weiteren Aussagen sind leider nicht korrekt. Selbst wenn Sie in ähnlicher, aber halt nur in ähnlicher Form auch von einem Fahrradsachverständigen aus Frankfurt so publiziert worden sind.

Hier werden testpsychophysiologisch erwiesene Aussagen („weil man nur an konstanten Lichtquellen Entfernung und Geschwindigkeit korrekt abschätzen kann und im weiteren, weil Menschen bei Reizüberflutung unaufmerksamer werden“) willkürlich aus dem Zusammenhang gerissen und auf andere Sachverhalte übertragen.

Das macht man doch eigentlich nur als Politiker.

Valide Studien, dass hierdurch die Verkehrsicherheit negativ beeinflusst wird, wirst Du nicht finden. Das Gegenteil werde ich Dir aber auch nicht so ohne weiteres belegen können.

Sicherlich, Menschen werden bei Reizüberflutung unkonzentrierter und Handeln weniger sachgerecht. Aber dies gilt halt für eine Reizüberflutung. Bei einem Radfahrer mit Blinkie, selbst mit einem blendenden und nervendem Blinkie, oder auch mehreren solch ausgestatteter Radfahrern, kann man medizinischer Seite sicher nicht von einer Reizüberflutung sprechen (s. ggf. zur Reizüberflutung auch Brandt , Dichgans, Diener, „Therapie und Verlauf neurologischer Erkrankungen“, oder Gaebel, Müller-Spahn, Diagnostik und Therapie psychischer Störungen, oder vielleicht Adams und Victor´s, „Principles of Neurology“.

Ziel des mit Blinkie ausgestatteten Radfahrers ist maximale Aufmerksamkeit zu erlangen. Dieses ist dann geschehen, wenn der Autofahrer Ihn wahrgenommen hat. Im Weiteren hat der Autofahrer seine Geschwindigkeit (§1 StVO) den Verkehrsumständen so anzupassen als das er andere nicht gefährdet (dies auch unabhängig davon ob er sich im Recht befindet oder nicht).

Ich persönlich bezweifele überhaupt, dass es einen signifikanten Unterschied bezüglich der Korrektheit der Geschwindigkeitsabschätzung eines vorausfahrenden Radfahrers im Dunkeln durch einen dahinter fahrenden PKW-Fahrer gibt, mit und ohne Blinkie.
Das System ist ausgesprochen Komplex, zwei mit unterschiedlicher Geschwindigkeit translierende Objekte ohne bekanntes Bezugssystem, und das auch noch bei Wahrnehmung mit den retinalen Stäbchen, die Mangels optischer Diskriminierung, im Gegensatz zu den retinalen Zapfen keine Stereognosie zulassen (s. Schmidt Thews, Physiologie des Menschen).
Prost Mahlzeit sage ich da nur, wenn hier jemand eine Geschwindigkeit abschätzen will, mit und ohne Blinken. Versuch es doch mal. Ich kann dies nicht.
Bezüglich Deiner Aussage zur Reflexion von Reflektoren kann ich mich der Auffassung der anderen Kommentatoren nur anschließen.

Hallo Praetor, Deiner Aussage bezüglich § 67 möchte ich zur Diskussion stellen. Auch wenn ich Dir hier nicht wirklich widersprechen kann.

In Absatz (2) des § 67 steht:
„(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel“.
In Absatz (1) wird weiterhin vermerkt:“
Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung)“.

In Absatz (9) wird dann noch gesagt:
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte dürfen nur zusammen einschaltbar sein.

In Absatz (10):
(10) "In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach Bauart bestimmten Glühlampen verwendet werden".

Ferner wird in § 67 noch die Art der Anbringung nicht tiefer als 250mm und nicht höher als 600mm festgelegt.

Somit würden die meisten Leuchten an der StVZO scheitern und kein Prüfzeichen erhalten, da Sie Dioden als Leuchtmittel verwenden, oder die Batteriespannung keine 6 Volt beträgt, oder wie im Falle des Big Bang®, eine Leistung von 3 Watt überschreiten, oder nicht gemeinsam mit der vorderen Leuchte einschaltbar sind (Unsere gute , alte dynamobetriebene lichttechnische Einrichtung am Rad aus meiner Jugendzeit zu, mit Rücklicht am Schutzblech hält diese Normen brav ein). Eine Anbringung an der Sattelstütze ist danach auch nicht möglich, denn die Einbauhöhe würde die zulässigen 600 mm in der Regel überschreiten.

Aber da gibt es ja, Gott sei Dank, noch folgendes, den alles rettenden Absatz (11):
(11) "Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes……. ".
Und im Folgenden sind diese Einschränkungen allesamt nicht mehr erwähnt. Auch die Einschränkung des Satzes (2) nicht, das ausschließlich nur zugelassene lichttechnische Einrichtungen und rückstrahlende Mittel verbaut sein dürfen. Es muss nur mindestens eine zugelassene und vorgeschriebene lichtechnische Einrichtung vorhanden sein.

Ob dies nun der Gesetzgeber wirklich so gemeint hat, nun da können sich die Juristen (und wir im Chat) im Bedarfsfall wohl herrlich drüber streiten. Sicherlich nicht erlaubt sind lichttechnische Einrichtungen die zu einer Behinderung, z.B. durch Blendung, anderer Verkehrsteilnehmer führen. Aber das versteht sich ja von selbst.

Abschließend (bitte auf die anghängten Grafiken klicken), um mich gänzlich unbeliebt zu machen möchte ich noch einen hier nicht zugelassenen Rückstrahler vorstellen (weil der auch Blinken kann, nicht wegen der Helligkeit) (er hält aber exakt die in § 67 (1) geforderte Mindestleistung von 3 Watt ein). Im europäischen Ausland und den USA wird er legal als solcher vertrieben.

Des Ein- oder Anderen Gemüt wird die Dinotte sicherlich in sehr unterschiedlicher Weise erregen. Übrigens gibt es die auch in einer Version als Einheit mit einem 5 W Luxeon Frontscheinwerfer, der dann auch gemäß § 67 gleichzeitig einschaltbar wäre.
Ich find das Teil nur Geil.


Ist das Leben nicht schön!

Und nehmt das alles nicht zu ernst. Wir wollen glaube ich alle gemeinsam das Gleiche, sicher am Straßenverkehr teilnehmen.
 

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AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Ist ein ziemliches Monster...
Ich hielt die o.g. für ausreichend, zumal sich auf kürzere Distanz die Leuchtfläche dank Reflektor vergrößert. Aber die Wirkung soll gnadenlos sein ;)

tolle ausstattung, gefällt mir. war sicherlich ne ganze menge arbeit.
 
AW: zweites (blinkendes) Rücklicht?

Die sind ja gar nicht mal teuer... :eek::eek::eek:

Als Positionslampen benutze ich diese beiden hier. Die sind gut und günstig.

Alex

Fahr das Teil jetzt im zweiten Winter, hinter mir ist immer große Rotlichtdisco angesagt (dank diverse Blinkmodi und 2 getrennt ansteuerbaren LED Reihen ist auch für genügend Variation gesorgt), Autos überholen immer mit respektvollem Abstand. Habs an der Satteltasche befestigt.
Wer gesehen will ist damit absolut sicher unterwegs. Ganz großen Daumen hoch.
 
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