Don Jusi schrieb:Das ist mir schon bekannt, aber es hat eigentlich auch etwas mit der grundsätzlichen Beschaffenheit des Radwegs zu tun. An Kreuzungsbereichen dürfen nämlich bis 20 Meter davor keine Einrichtungen sein (auch keine parkenden Autos), die die Sicht zum Radweg blockieren.
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Der Faktor 1,1 steht nicht in der Graphik selbst, sondern in der Legende.Don Jusi schrieb:Allerdings kenne ich nur das Original und da kann ich mich nicht erinnern, etwas von Faktor 1,1 gelesen zu haben. Kann es sein, dass der ADFC hier seine eigene Statistik damals dazugemogelt hat?
Die 20 Meter Regelung betrifft auch nicht den Autofahrer, sondern kommt aus der VwV-StVO und gehört demnach zur Verkehrsplanung.Speed Wheels schrieb:Laut meiner Fahrschule ist das nicht ganz richtig... agO muss man nur 50m von einem andreaskreuz entfehrnt sein um parken zu dürfen. igO sind es 5. vor und hinter bushaltestellen müssen jeweils 15 meter platz sein sodass der busfahrer 30m rangierplatz hat. 10 meter muss zwischen einem parkendem auto und einem lichtzeichen oder warn-bzw vorfahrtsschild sein wenn es sonst verdeckt würde und alles andere ist 5 meter. also muss ein kraftfahrzeug 5 meter vor und hinter straßenecken geparkt sein. diese 5 meter zwischen parkendem auto und straßenecke müssen dann genug sein, um eventuelle gefahren ausschließen zu können (aus der sicht des fahrzeugführers). möchte also ein autofahrer abbiegen, so muss er sicher gehen, dass vom radweg keiner kommt. zu not muss er sich hineintasten.
Speed Wheels schrieb:also beispielsweise.......... äääääääääääääähöm
Jupp schrieb:Hi
ich verstehe die Aufregung wegen des Bußgeldes nicht.
Wie leider nicht im ersten Posting erkennbar war, hat der Autor auf einem schmalen Radweg einen Überholvorgang ausgeführt, der wegen des Nichtbeachtens des strikten Rechtsfahrgebots der langsameren Fahrerin in einen Unfall mit Sachbeschädigung mündete.
Nun ist es so, daß die Verkehrsbehörden in jedem Überholvorgang eine mögliche Gefährdung sehen. Da man ja nicht überholen muß, sondern lediglich will, hat der Überholende besondere Vorsicht walten zu lassen und ggf. auf den Überholvorgang zu verzichten, bis er gefahrlos möglich wird.
Dabei hat der Überholende je nach Lage der Dinge besondere Sorgfaltspflichten, wie etwa das Ankündigen des Überholvorganges mit Schallzeichen, wenn dies für die sichere Ausführung des Überholvorganges dienlich ist.
Und das vorgeschriebene Instrument zur Schallzeichenabgabe bei Fahrrädern ist nach Gesetz die helltönende Klingel.
Wer diese also nicht entsprechend einsetzt oder- wie anscheinend aus rein ästhetischen Gründen viele hier im Forum- erst gar keine Klingel mitführt, begeht einen Verstoß gegen seine besondere Sorgfaltspflicht als Überholer und muß im Schadensfall mit Verwarnung oder Bußgeld rechnen. Rufen oder Pfeifen sind im Gesetz nicht vorgesehen und daher wohl keine ausreichende Ersatzhandlung für das Betätigen der Klingel.
Nach dem Buchstaben des Gesetzes bleibt der Behörde also gar nix übrig, als so zu handeln, wie sie es getan hat.
Am besten zahlt man jetzt schleunigst den geforderten Betrag, bevor es zu einer Verhandlung kommt und sich die Kosten potenzieren. Aussicht auf Erfolg eines Widerspruches sehe ich keinen.
Und in Zukunft vielleicht wirklich besser auf der Straße bleiben oder auf Überholmanöver, bei denen der zu Überholende kooperieren muß, verzichten.
chörli schrieb:1. Breite des Radweges: Mehrzweckstreifen + Radweg = 1,55 m.
Eine Klingel war und Schutzbleche sind an meinem Cinelli.
2. Insgesamt waren es drei Frauen, an denen ich vorbei wollte. Sie fuhren
rechts und stellten keine erkennbare Gefahr da. Von Hinten kam keiner.
3. Also verzögerte ich meine Fahrt nicht und kam an der am Ende Fahrenden
gemächlich gut vorbei. Ich blieb links und mit ca.15 Std/kmh sollte es
weiter gehen. Schon war ich zu 3/4 an der nächsten Frau vorbei, da
zog diese nach links, also verließ die Geradeausfahrt. Nun bekundete ich
laut meinen Unwillen, doch ohne Erfolg, sie drängte mich weiter ab.
4. Um nicht mit ihr auf der Erde zu landen,zog ich das Auto vor, ich konnte
und wollte nicht mit ihr kollidieren.
5. Rambo Manieren hab ich keine.Dass es zu einem Unfall kommen würde, war
nicht vorhersehbar.Den Körperschaden hatte ich. Den Sachschaden das KFZ
Überlebt habe ich und den Bußgeldbescheid werde ich begleichen. Für meine HaftpflichtVersicherung bleibt noch etwas zu zahlen übrig(ca.2000€ am DB)und ich bin um eine Erfahrung reicher: Recht haben und Recht bekommen, ist zweierlei- in Deutschland.
Der sonst immer korrekte chörli
Marty McFly schrieb:Hä? Gerade auf einem 1,70m breiten Radweg ist doch genug Platz zum Überholen. Und wieso klingeln? Beim Autofahren muss man doch auch nicht vor jedem Überholen hupen ...
vollste zustimmung!Mac-Ffm schrieb:Wann hält die Polizei mal die Autofahrer an die mich Überholen wenn ich mit 40Km/h unterwegs bin? Das ist AFAIK auch Verboten, man muss min. 33% schneller fahren können. Kann man nicht bei max. 50Km/h in der Stadt.
fjmi schrieb:vollste zustimmung!
wann hält die polizei die leute auf, die radfahrer(mit 60km/h) in der 30 zone 'überholen'?
btw. das ist 'erlaubt', weil einspurige KFZ (und erst räder) kann man nicht überholen sondern nur vorbeifahren. das heißt also wenn du mit 40 in der 50er zone fährst darf ein auto mit 50 an dir vorbeifahren
Wie kommst Du auf diese Idee?fjmi schrieb:btw. das ist 'erlaubt', weil einspurige KFZ (und erst räder) kann man nicht überholen sondern nur vorbeifahren.
Nein, ich meine schon parkendes Fahrräder. Wie ich schon vorher einmal geschrieben habe, die Radständer sind, diese einengend, auf die Strasse montiert, sodass Räder nun quer zur Strasse stehen. Was übrigens hier öfter so gehandhabt wird. Grund: Die Münsteraner fahren mit dem Fahrrad zum Einkaufen. Sonst gibt es Chaos, jeder stellt sein Rad hin, wo Platz ist.Speed Wheels schrieb:meinst du nicht das parkende auto? also ich fühle mich nur bestätigt, wenn ich auf der straße fahre. da muss sich eine große reform in der verkehrspolitik für radfahrer durchsetzten, bevor ich mich wieder auf den radweg traue...
naja, Fahrschule + STVO ? (beides zumindest in österreich)Wessel_Hummer schrieb:Wie kommst Du auf diese Idee?
Zu Deiner Fahrschule kann ich nichts sagen, aber in dem Text finde ich keinefjmi schrieb:naja, Fahrschule + STVO ? (beides zumindest in österreich)
Radfahrer brauchen beim Überholen untereinander nicht einen Sicherheitsabstand von 1,50 bis 2 m einzuhalten, wie er beim Überholen von Radfahrern durch Kfz erforderlich ist. Auf einemn 1,70 m breiten Radweg darf ein Radfahrer jedenfalls dann überholen, wenn er seine Überholabsicht durch Klingeln angezeigt und der Vorausfahrende dies wahrgenommen hat (OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 466). Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen Radfahrer im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen will, haftet grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt, dass der eingeholte Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich nach links abbiegt und dadurch mit dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen des Klingelzeichens steht mit einem solchen Unfall in keinem haftungsrechtlichen Zusammenhang (OLG MÜchen, VersR 1985, 769).