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Konkrete Konfliktsituationen im Verkehr

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Gerade zufällig gelesen:

http://pdeleuw.de/fahrrad/stvo.html schrieb:
Außerdem gibt es noch so genannte Schutzstreifen für den Fahrradverkehr. Schutzstreifen sind durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnete Fahrspur auf der Fahrbahn. Sie sind nicht mit blauen Radweg-Schildern gekennzeichnet, in der Regel gibt es aber Fahrrad-Piktogramme zur Verdeutlichung. Aufgrund des Rechtsfahrgebotes muss ein solcher Schutzstreifen benutzt werden.

Ich dachte immer, man müsse die Schutzstreifen nicht benutzen, da sie keinen blauen Lolli haben. Zudem soll man ja ~1 Meter Abstand zum Fahrbahnrand lassen, was auf einem Schutzstreifen gar nicht möglich ist ... :confused:
 
Naja, die Regelung ist ja etwas vage. Man muss eben rechts fahren und da der Schutzstreifen rechts ist, muss man dort fahren, wo der Schutzstreifen ist. Wenn der aber - wie so oft - nur 50 cm breit ist, dann kann dich ja keiner zwingen über Gullideckel oder in der "Dooring Zone" zu fahren.

(Deshalb sind Schutzstreifen ja auch Mist. Bringen nix und führen nur dazu, dass Autofahrer sich berechtigt fühle, direkt neben dem Streifen zu überholen: es ist ja ein "Schutzstreifen" dazwischen.)
 
Mir ging es nur um den Satz:

"Aufgrund des Rechtsfahrgebotes muss ein solcher Schutzstreifen benutzt werden."

Wenn ich aber meinen Standard-Abstand von 1 Meter zum Fahrband Rand einhalte, kann ich ihn ja nicht benutzen. Ich fahre dabei ja immer noch rechts. Unter 1 Meter Abstand muss ich ja nicht gehen.
 
Ja, richtig. Die "benutzungspflicht" ergibt sich nur aus dem Rechtsfahrgebot, und das ist eingeschränkt. Man muss sich ja nicht selbst gefährden.

http://www.adfc-diepholz.de/schutzstreifen-auf-der-fahrbahn/
"Für auf der Fahrbahn fahrende Fahrzeuge gilt das Rechtsfahrgebot. Da der Schutzstreifen rechts auf der Fahrbahn markiert ist, besteht eine indirekte Benutzungspflicht für Radfahrer. Da sich dieses Gebot einzig und allein aus dem Rechtsfahrgebot ableitet, gelten auch die Einschränkungen des Rechtsfahrgebotes:
  • Zum Überholen und Linksabbiegen darf man den Sch.str. selbstverständlich verlassen.
  • Abstands-Gebot: Sowohl zu parkenden Autos (aufklappende Türen) als auch zum Fahrbahnrand (Sturzgefahr) muss man einen hinreichenden Seitenabstand halten. Wenn der Schutzstreifen aber viel zu schmal markiert wurde (Beispiel), dann passt man mit einem ca. 80 cm breiten Fahrrad selbstverständlich nicht mehr auf den Schutzstreifen.
  • In den üblichen Fällen der Unbenutzbarkeit (etwa Glasscherben, Schneehaufen, Autoblech) braucht man den Sch.Str. ohnehin nicht zu benutzen."
Oder hier:
http://www.adfc-weimar.de/sicherheit/stvo/§2-2-rechtsfahrgebot.shtml

Deshalb sind die Streifen ja auch in den meisten Fällen quatsch, da überflüssig und im schlimmsten Fall störend.
 
Bei uns sind die fast alle frisiert. Manchmal macht das sogar der Händler direkt beim Kauf. Die Dinger fahren dann üblicherweise zwischen 30 und 32.
Ok, hier ist mir so einer zum ersten Mal begegnet. Die meisten sind wirklich bei 25 am Ende und kommen dann natürlich bei Steigungen ans Limit. Wäre trotzdem interessant, ob es nur die 25km/h Begrenzung war oder ob der auch mehr als 250Watt geleistet hat. Wobei ich es schon bedenklich finde, wenn die so viel Leistung haben. Grade weil man keine Erfahrung braucht um diese Leistung abzurufen.
 
ebike tuning ist wie früher die Mofas tunen - pubertär von demjenigen der das Anfragt, kriminell von demjenigen, der das anbietet
 
Oberflächlich betrachtet magst Du Recht haben.
Juristisch ist es aber so, dass man sich nicht die passende Passage aus eine Gestz raussuchen kann, sondern erstmal den Grundsatz erfassen und beachten muss.
Der Grundsatz lautet: "Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten." Da gibt es nichts zu Mutmaßen oder sonstwie zu deuten.

Sicher-sofern der Radfahrer auf der Straße fährt, oder der Radweg (auch mit dem blauen Schild) auf der Straße verläuft, und somit Teil des Fahrverkehrs ist. Da hier im ersten Beispiel jedoch eine räumliche Trennung vorhanden ist, ist das keinesfalls eindeutig. Leider haben die Planer mal wieder nicht an die Radfahrer gedacht.

Alles, was danach im Gesetz kommt, gilt nur so, wie es dort steht. Finde ich nichts auf meine Situation passendes im "Nachstehenden", gilt der Grundsatz aus Satz 1.
Da Polizisten keine Juristen sind und per Auftrag auch keine solche Wertung einer Situation abgeben dürfen, ist es unerheblich, was diese meinen. Polizei trifft Feststellungen - mehr nicht.
Die Polizisten sind aber letztendlich diejenigen, die einen anhalten-oder eben nicht. Daher ist deren Einschätzung nicht unwichtig.
 
Mir ging es nur um den Satz:

"Aufgrund des Rechtsfahrgebotes muss ein solcher Schutzstreifen benutzt werden."
Streng genommen darfst Du mit dem Fahrrad den Schutzstreifen nur bei Bedarf befahren.

Zeichen 340 Leitlinie

Ge- oder Verbot

1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren.

Als Radfahrer bist Du nun mal Fahrzeugführer.
 
Sicher-sofern der Radfahrer auf der Straße fährt, oder der Radweg (auch mit dem blauen Schild) auf der Straße verläuft, und somit Teil des Fahrverkehrs ist. Da hier im ersten Beispiel jedoch eine räumliche Trennung vorhanden ist, ist das keinesfalls eindeutig. Leider haben die Planer mal wieder nicht an die Radfahrer gedacht.
Da die "Straße" unter anderem aus den Bestandteilen "Fahrbahn", "Seitenstreifen", "Radverkehrsanlage", "Parkflächen", ggf. "Grünstreifen" und "Gehweg" bestehen kann, ist eine Radverkehrsanlage immer Bestandteil der Straße - wenn auch nicht immer Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 (2) StG).
"Verkehr" ist "Fahrverkehr" und "sonstiger Verkehr (Fußverkehr, Reitverkehr)", "Fahrverkehr" wiederum ist "Kraftfahrzeugverkehr" und "Radverkehr".
Vorschriften für den "Fahrverkehr" gelten also grds. erstmal für "alles was fährt" - es sei denn, besondere Vorschriften regeln für eine bestimmte Verkehrsart etwas anderes.

Auch wenn es sich korinthenk...erisch anhört, aber genau diese Herleitung wird Dir eine Bußgeldstelle oder gar das Gericht erstmal darstellen müssen, wenn es wegen einer Bußgeldandrohung wegen Überfahren einer roten Ampel zum Schwur kommt. Anders herum kann man diese Herleitung natürlich auch für sich verwenden - wenn es aus der Situation heraus erforderlich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn es um die Frage geht, ob eine Radverkehrsanlage "straßenbegleitend" ist. Neben der Thematik "Benutzungspflicht" ist diese Frage auch für die dann geltenden weiteren Verkehrsregeln erheblich. Straßenbegleitend = es gelten die Regelungen der Straße (Lichtzeichen, Vorfahrtsregelungen, etc.). Nicht (mehr) straßenbegleitend = die Regelungen irgendeiner in der Nähe liegenden Straße gelten nicht.

Die Polizisten sind aber letztendlich diejenigen, die einen anhalten-oder eben nicht. Daher ist deren Einschätzung nicht unwichtig.
Deren Einschätzung ist irrelevant, die treffen nur Feststellungen im Sinne einer Wahrnehmung . Ob das Vorbeifahren an einer roten Ampel (Feststellung) strafrechtlich / bußgeldrechtlich tatsächlich ein "Rotlichtverstoß" ist (rechtliche Einschätzung), entscheidet der Polizist nicht. Das kann man im Zuge des Bußgeldverfahrens dann in der Anhörung / Einlassung zum Vorwurf in aller Ruhe ausdiskutieren.

Matze
 
[...] Meine Erfahrung mit Verkehrsbehörden ist in solchen Fällen bisher durchaus positiv. Wenn man in sachlicher und höflicher Ansprache sein Problem schildert, findet man in aller Regel "am anderen Ende des Kommunikationsstrangs" auch einen hilfsbereiten (mitunter auch dankbaren) Menschen, der sich des Themas annimmt.

Welche Behörde ist denn für Landesstraßen zuständig? Auf einer Hausrunde ist nämlich die Ampelschaltung an einer Kreuzung etwas mißglückt. In genau dem Moment, wo der Geradeausverkehr rot bekommt, springt die Ampel für die jeweiligen Linksabbieger auf Rot-gelb. Leider ist es ja mittlerweile Standard, dass Autofahrer auch nach 2-3 Sekunden Rotphase noch Gas geben und über die Kreuzung bügeln. Wenn gleichzeitig ein Linksabbieger einen Frühstart hinlegt, knallt es, und zwar gewaltig. Ich habe halt keine Lust, da entweder mal mit reinzugeraten, oder irgendwann mal durch ein Scherbenmeer zu fahren.
 
Welche Behörde ist denn für Landesstraßen zuständig?
Das wird in Landesgesetzen geregelt. Meistens Landkreis oder Stadt, je nach Größe. Ich gehe stark davon aus das Frankfurt/M als kreisfreie Stadt zuständige Straßenverkehrsbehörde für alle Straßen in ihrem Stadtgebiet ist. Ob das in F beim Ordnungsamt oder beim Straßenverkehrsamt angesiedelt ist, ist mir nach kurzer Lektüre des Internetauftritts der Stadt Frankfurt aber nicht ganz klar.
Ich würds wohl erstmal hier versuchen:
http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=1945632&_ffmpar[_id_inhalt]=1945525
 
Da die "Straße" unter anderem aus den Bestandteilen "Fahrbahn", "Seitenstreifen", "Radverkehrsanlage", "Parkflächen", ggf. "Grünstreifen" und "Gehweg" bestehen kann, ist eine Radverkehrsanlage immer Bestandteil der Straße - wenn auch nicht immer Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 (2) StG).
"Verkehr" ist "Fahrverkehr" und "sonstiger Verkehr (Fußverkehr, Reitverkehr)", "Fahrverkehr" wiederum ist "Kraftfahrzeugverkehr" und "Radverkehr".
Vorschriften für den "Fahrverkehr" gelten also grds. erstmal für "alles was fährt" - es sei denn, besondere Vorschriften regeln für eine bestimmte Verkehrsart etwas anderes.

Neben der Thematik "Benutzungspflicht" ist diese Frage auch für die dann geltenden weiteren Verkehrsregeln erheblich. Straßenbegleitend = es gelten die Regelungen der Straße (Lichtzeichen, Vorfahrtsregelungen, etc.). Nicht (mehr) straßenbegleitend = die Regelungen irgendeiner in der Nähe liegenden Straße gelten nicht.

Matze
Genau so ist es.
Darum finde ich auch die Aussagen zu den kleinen Vorfahrt achten Schildern an Radwegen unsinnig.

Meine Meinung dazu:
Ist ein Radweg strassenbegleitend dann ist er es. Daran kann so ein Schild nichts ändern.
Ob ein Radweg Fahrbahnbegleitend ist spielt keine Rolle. Ich weiss nicht was der Begriff Fahrbahnbegleitend überhaupt Aussagen soll.
Vorfahrtregeln gelten für die ganze Strasse.
Wenn Behörden meinen unterschiedliche Vorfahrten für eine Strasse auszuschildern kann man Verkehrsteilnehmern nicht den Vorwurf machen etwas nicht beachtet zu haben für das es gar keine Vorfahrtregeln gibt.
 
Zur Abwechslung beschwere ich mich mal über einen Radler. Heute auf dem Weg zur Arbeit über den schon sehr schmalen Radfahrstreifen (Straße einspurig in beide Richtungen und parkende Autos auf Parkflächen neben der Straße) bildet sich mal wieder ein Rückstau bei den Autos und ich fahre vorsichtig rechts vorbei. Da kommt vom Bürgersteig ein 20m entfernt mir ein Radler mit einem Blumenstrauß in einer Hand entgegen und fährt gegen die Fahrtrichtung an den Autos vorbei auf dem Radfahrstreifen, wobei es auf der anderen Straßenseite genauso einen Streifen gibt. Er hätte nur kurz zwischen den Autos durch müssen, was auch locker möglich war. Zum Glück war an der Stelle wo er an mir vorbeifuhr eine Seitenstraße also kamen wir ohne Probleme aneinander vorbei.
Da mir nicht zum ersten Mal auf einem Rad- oder Schutzstreifen einer entgegenkommt (fahren die auch mit dem Auto falsch rum in Einbahnstraßen??), kam mein Standardspruch: "Das ist die falsche Straßenseite!". Leider kam die gewohnte antwort: "Ja, ich weiß!".

Was geht in solchen Menschen vor??? Warum fährt man auf der linken Straßenseite vorallem bei Rückstau, das ist einfach lebensgefährlich und gefährdet auch noch andere Radler. Es gibt keine Zeitersparnis oder ähnliches an der Stelle... Glaube demnächst muss ich so einen mal wirklich zum Anhalten bringen...
 
Naja, hätte einen gewissen Glauben von Zeitersparnis erwartet, weil er wusste ja, dass er da was falsch macht...
Genau wegen solchen Menschen liest man unter allen möglichen Artikeln die Forderung nach dem Nummernschild für Radfahrer von manch militanten Autofahrern. Würde mir hier im Winter wirklich mal wünschen, dass die Polizei auch mal die Radfahrer auf Licht kontrolliert. Würde ich als Radler sehr begrüßen.
Beim Thema Licht z.B. denke ich könnte man auch kreativ sein und in Kooperation mit einem Radgeschäft direkt bei der Kontrolle anbieten: "Bußgeld zahlen oder Licht kaufen". Macht man das mal ein paar Wochen regelmäßig würden mit Sicherheit nicht nur lächerliche 50% mit Licht fahren (wenn überhaupt).
 
Mich hat heute bei rechts vor links ein Krankenwagen gestreift. Vollbremsung von mir, noch irgendwie abgesprungen.,dann ist er über meine Felgenrand drübergefahren. Ich heftig geschockt, junger Fahrer schwerst geschockt.Hab mir die Felge kurz angesehen und halb im Delirium gemeint, alles gut und bin dann weitergefahren und hab mich über mich selbst gewundert. War froh dass nichts schlimmes passiert ist und wollte wohl nur weg, weil ich das ganze Bedauern und Vorwürfe nicht gebraucht hab.
Letztlich alles gut.Komischerweise hat die Felge (mtb xtr 980 oder 985??) auch nix abbekommen.
Hab mir schon gedacht, dass der Knabe mich nicht sieht und bin mit meinem Tempo auf so ca. 20-25 runter.
 
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Hab mir schon gedacht, dass der Knabe mich nicht sieht und bin mit meinem Tempo auf so ca. 20-25 runter.
Mal so allgemein: Macht ihr im Berufs- / Alltagsverkehrsgetümmel eigentlich grundsätzlich Sprinttraining und Zeitfahreinheiten, dass man in die Verlegenheit kommt, "sicherheitshalber" auf "ca. 25 km/h" runterbremsen zu müssen? Ich lese das hier aus einigen Beiträgen immer wieder raus.
Um mich kraftmeierisch auszutoben, nutze ich mit Sicherheit nicht den Arbeitsweg durch die Stadt.......
 
Mal so allgemein: Macht ihr im Berufs- / Alltagsverkehrsgetümmel eigentlich grundsätzlich Sprinttraining und Zeitfahreinheiten, dass man in die Verlegenheit kommt, "sicherheitshalber" auf "ca. 25 km/h" runterbremsen zu müssen? Ich lese das hier aus einigen Beiträgen immer wieder raus.
Um mich kraftmeierisch auszutoben, nutze ich mit Sicherheit nicht den Arbeitsweg durch die Stadt.......
Kommt immer drauf an. Fahre ein Stück 2 spurige Hauptstraße, da fahre ich 40+ und setz mich mitten auf die Spur, damit mich die Autos nicht ohne Spurwechsel überholen. Der Rest aber immer so 20-25 je nach Verkehrlage und Ampelphasen.
 
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