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Soweit schon klar, aber beantwortet meine Frage nur zum Teil.
Habe meine Faulheit überwunden und selber mal …:
§ 22a Abs. 2 S. 1 StVZO findet nur auf solche Fahrzeugteile keine Anwendung, die objektiv nach ihrer Bauart von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden. Alle übrigen Fahrzeugteile...
Echt? Oder verkauft schon, aber eben nicht unter Vorgabe des beschriebenen Einsatzzwecks?
Ernst gemeinte Frage, bin meistens nicht StVZO unterwegs und gelobe Besserung. :)