ComPoti
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Da an der Stelle auf dem Radweg eine deutliche Haltelinie zu sehen ist, würde ich sagen du als Radfahrer hast rot. Kannst ja auch über die grüne Fußgängerampel, dafür musst du dein Fahrrad aber schieben
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Ja, das würde ich auch so sehen.Da an der Stelle auf dem Radweg eine deutliche Haltelinie zu sehen ist, würde ich sagen du als Radfahrer hast rot. Kannst ja auch über die grüne Fußgängerampel, dafür musst du dein Fahrrad aber schieben
Leider keine da.Eigentlich müsstest du die Radampel beachten, wenn vorhanden.
Fahre aber nicht auf der Straße, sondern Radweg mit Zeichen 240.Wenn nicht, dann die Ampel für die KFZ, solange man auf der Fahrbahn fährt.
Eben!Wenn das nicht der Fall ist, weiß keiner was man nun machen soll...
"Altenheim"Und was steht unter dem "Achtung" Zeichen bei dem Radwegschild im Hintergrund?
My 50 cent: Der Radweg ist nur durch eine Linie vom Fußgängerdingens getrennt. Es gibt keine Radampel. Ergo: Es gilt die Fußgängerampel.Mal eine Frage: Gilt hier für Radfahrer Rot oder Grün?
Ich fahre da immer bei Rot / Grün drüber, da die Fußgänger Grün haben. Eigentlich ist hier die Ampel nur Rot, wegen der Tram die links im Bild die Kreuzung quert. Glaube ich zumindest.
Rein rechtlich vermute ich aber, dass für Radfahrer auch Rot gilt.
Nee, die versuchen dich bei WhatsApp zu finden und dir dann ne Nachricht zu flitschen. Natürlich während der Fahrt und auf der falschen Seite.... ohne Licht wenn es dunkel ist. Sodass man nur den Schein eines Geistergesichtes wahrnimmtIch in meinen Alter werde ja nun auch öfter mal überholt
Bei "älteren" klappt das auch ganz gut ,die machen sich immer irgendwie bemerkbar und man hat meist ein freundliches Wort aufn Weg.
Die nachwuchsgeneration hat aber scheinbar das Reden verlernt oder sind die so fertig das die nicht mehr können.
Das gibt's nicht nur bei Radwegen. Ich kenne mehrere Beispiele wo - ganz allgemein - Ausschilderungen sich widersprechen.Wenn das nicht der Fall ist, weiß keiner was man nun machen soll...
Schön wenn sich Gesetzgeber nicht an die eigenen Gesetze halten..
Das ist ja eine nette Zusammenfassung. Danke!My 50 cent: Der Radweg ist nur durch eine Linie vom Fußgängerdingens getrennt. Es gibt keine Radampel. Ergo: Es gilt die Fußgängerampel.
Hier auch ein Auszug aus m PDF des ADFC NRW (schnell gegurgelt zwecks Unterlegung meiner Behauptung):
Das Kfz-Signal gilt, wenn
Das Fußgängersignal gilt, wenn
- keine eigenständige Radfahrersignalisierung vorhanden ist und keine Radwege vorhanden sind oder
- die Radwegfurt durch einen Zwischenraum (nicht nur durch eine Linie) vom parallel laufenden Gehweg getrennt ist
- keine eigenständige Radfahrersignalisierung vor-handen ist und der Radverkehr auf einem gemeinsamen Weg mit dem Fußgängerverkehr ge-führt wird (kombinierter Rad- und Gehweg),
- Rad- und Gehweg nur durch eine Linie getrennt über den Knotenpunkt geführt werden.
Straßenverkehrsordnung §37 Absatz 6:
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Der Haltestreifen dient m.E. vor allem dazu, dass wartende Radfahrer (egal, worauf sie jetzt warten) nicht da warten, wo die querenden Fußgänger durchlaufen.Der Haltestreifen suggeriert, dass die Fahrbahnampel gilt.
Gottseidank hat der ADFC (siehe #73311) das Juristendeutsch von der Straßenverkehrsordnung §37 Absatz 6 übersetztAndererseits...
...könnte man das aber auch so interpretieren, dass hier (übergangsweise noch) die Fußgängerampel maßgeblich ist, da alle Voraussetzungen aus Satz 3 erfüllt sind.
Hinterher aber nicht wundern, wenn einige Dosenlenker der Meinung sind, du wärst bei rot gefahrenOh man, ich hätte es mal wieder total falsch gemacht. Ich wäre an der Haltelinie zum stehen gekommen und hätte brav gewartet bis die Kfz-Ampel grün zeigt. Gut das es das Forum gibt, wieder was dazugelernt
EDIT: Was passiert dann nach dem 31.12.2016? Gilt das dann nicht mehr?
Ja, so habe ich das früher an der Stelle auch gemacht. Wurde mir aber irgendwann zu blöd dort zu warten, wenn alle Fußgänger queren. Vor allem, da es der sicherste Zeitpunkt ist, da kein Autoverkehr abbiegt und mich übersehen kann.Oh man, ich hätte es mal wieder total falsch gemacht. Ich wäre an der Haltelinie zum stehen gekommen und hätte brav gewartet bis die Kfz-Ampel grün zeigt.
Ja, das denke ich mir auch jedes Mal wenn ich da drüber fahre! Und dann heißt es später wieder die Radfahrer würden die Ampeln nicht beachtenHinterher aber nicht wundern, wenn einige Dosenlenker der Meinung sind, du wärst bei rot gefahren
EDIT: Was passiert dann nach dem 31.12.2016? Gilt das dann nicht mehr?
Es wäre einfacher, wenn der gemeine Radverkehr grunsätzlich die Fahrbahn zu benutzen hat und wenn dann echte Gefahrenstellen sind, wird der Kraftverkehr reguliert.Wenn's eine Ampel mit Fahrradsymbol gibt, gilt die. Ansonsten sind die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
Hier auch ein Auszug aus m PDF des ADFC NRW (schnell gegurgelt zwecks Unterlegung meiner Behauptung):
Das Fußgängersignal gilt, wenn
- keine eigenständige Radfahrersignalisierung vor-handen ist und der Radverkehr auf einem gemeinsamen Weg mit dem Fußgängerverkehr ge-führt wird (kombinierter Rad- und Gehweg),
Auch ein großes Ärgernis. Da soll man anhalten und schon mal warten, während der normale Verkehr munter bei Grün passiert. Man könnte auch einfach durchfahren, doch da es an diesen Stellen oft Linksabbieger gibt ist das dann lebensgefährlich(Radfahrer und Fußgängersymbol, heißt dan nauch Radfahrer bekommen früher Rot als nötig, mit Fußgängerräumzeit).
Gute Frage, denn : Nein, ist er nicht.Ist dann eigentlich der Radweg trotz Lolli noch benutzungspflichtig weil ja nicht die selben Vorfahrtsregeln gelten?
Ein Radweg ist NUR straßenbegleitend, wenn er die gleichen Vorfahrtsrechte aufweist wie die Fahrbahn. Ansonsten ist es ein alleinstehender Radweg ohne Nutzungspflicht.