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Polizei kontrolliert verstärkt Fahrräder

Bei folgenden Tatbestandsnummer wird von vorsätzlicher Begehung ausgegangen:
119630, 119636, 123642, 123172, 123618, 123619, 129618, 129624, 146106, 204106, 205106, 248124, 274112, 804106, 811106, 811118, 826006, 805600, 331994, 331998 und 370106

Und nun rate mal, welche Tatbestandsnummern die Rotlichtverstöße haben :D

Oh, bei Dir muss ich noch darauf hinweisen, dass man einen Rotlichtverstoß sehr wohl vorsätzlich begehen kann, was tatsächlich zur Verdoppelung des Bußgeldsatzes führt, aber bei einem von Dir genannten Verstoß nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird.

Ach ja, ich habe das nicht aus dem hintersten Zipfelein meines Gedächtnis gezogen, sondern extra für Dich aus dem TBK StV-Ordnungswidrigkeiten, Stand 01.04.2013 ;)
Es ist richtig, dass selbst bei qualifizierten Rotlichtverstößen nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird. Es gibt aber genausowenig eine Regelung, dass nie von Vorsatz auszugehen ist. Die ganzen Nummern kannst Du also stecken lassen.

Um von Vorsatz ausgehen zu können, muss die Bußgeldstelle nachweisen, dass der Fahrer das Gelb vor dem Rot rechtzeitig gesehen haben können muss. Wenn ein langsam fahrender Radfahrer (wie von äppelwoi geschrieben) lange nach dem Umschalten auf Rot über die Ampel fährt, ist es in diesem Fall für die Bußgeldstelle wohl nicht schwierig, diesen Nachweis zu führen. Das Video dürfte die Polizei sicherlich gerne zur Verfügung stellen.
 
Und wie beim letzten mal:
Ich habe nicht behauptet, dass im vorliegenden Fall kein Vorsatz vorliegt.
Ich habe nur Deine Aussage aus Post 141 kommentiert.
Und die TBN kann man eben nicht "stecken lassen", da die Aufzählung abschließend ist und nicht beispielhaft. Warum das wichtig ist, habe ich Dir erklärt, was Du aber nicht zitiert hast. M.E. eine weit verbreitete Unart, wenn man Beiträge auseinander reißt und nicht vollständig zitiert.
 
Und wie beim letzten mal:
Ich habe nicht behauptet, dass im vorliegenden Fall kein Vorsatz vorliegt.

Ich habe nur Deine Aussage aus Post 141 kommentiert.
Du hast das aber so formuliert, dass für mich die Aussage war "das kann im vorliegenden Fall kein Vorsatz sein". Ich habe daraufhin dargelegt, dass Polizei und Bußgeldstelle aufgrund der Tatsache, dass die Ampel schon eine Weile Rot gewesen sein muss, als die Dame rüberfuhr, durchaus berechtigterweise von Vorsatz ausgehen können.

Und die TBN kann man eben nicht "stecken lassen", da die Aufzählung abschließend ist und nicht beispielhaft. Warum das wichtig ist, habe ich Dir erklärt, was Du aber nicht zitiert hast. M.E. eine weit verbreitete Unart, wenn man Beiträge auseinander reißt und nicht vollständig zitiert.
Ich habe den Beitrag so zitiert, wie er mir angezeigt wurde. Du hast ihn offensichtlich nachher geändert (zu sehen an dem Unterschied zwischen deinem Beitrag und dem Zitat in meinem Beitrag). Von daher weiß ich nicht, worüber Du dich aufregst.
 
Bei folgenden Tatbestandsnummer wird von vorsätzlicher Begehung ausgegangen:
119630, 119636, 123642, 123172, 123618, 123619, 129618, 129624, 146106, 204106, 205106, 248124, 274112, 804106, 811106, 811118, 826006, 805600, 331994, 331998 und 370106

Und nun rate mal, welche Tatbestandsnummern die Rotlichtverstöße haben.

Oh, bei Dir muss ich noch darauf hinweisen, dass man einen Rotlichtverstoß sehr wohl vorsätzlich begehen kann, was tatsächlich zur Verdoppelung des Bußgeldsatzes führt, aber bei einem von Dir genannten Verstoß nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird.
Wäre dem so, könnte man den Regelsatz bei vorsätzlichem Verstoß nicht verdoppeln, denn der Vorsatz wäre ja direkt im Regelsatz mit abgedeckt (wie bei den o.g. TBN)
Eigentlich logisch oder?

Da ich aber weder allwissend noch unbelehrbar bin und nur noch selten mit dem Straßenverkehr zu tun habe, wäre es nett, wenn Du mich mit einer VwV oder einem aktuellen Urteil ab OLG auf den neuesten Stand bringen würdest.

Die o.g. TBN entstammen aus dem TBK vom 01.04.13


Keine Ahnung was Du so liest, da steht wörtlich in Zeile 6 und 7 "...aber bei einem von Dir genannten Verstoß nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird"
Wie Du dies als "das kann im vorliegende Fall kein Vorsatz sein" interpretierst, erschließt sich mir nicht.

Zum Zitat, da warst Du schneller als ich, da ich die Erklärung extra für Dich mit hineingepackt habe. Also sorry für den Vorwurf. Aber auch ohne die Erklärung sollte es klar sein, warum es so im TBK steht, zumindest denjenigen, die Ahnung davon haben ;)

Ich warte immer noch auf eine VwV oder ein aktuelles Urteil.
 
Keine Ahnung was Du so liest, da steht wörtlich in Zeile 6 und 7 "...aber bei einem von Dir genannten Verstoß nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird"
Wie Du dies als "das kann im vorliegende Fall kein Vorsatz sein" interpretierst, erschließt sich mir nicht.

Zum Zitat, da warst Du schneller als ich, da ich die Erklärung extra für Dich mit hineingepackt habe. Also sorry für den Vorwurf. Aber auch ohne die Erklärung sollte es klar sein, warum es so im TBK steht, zumindest denjenigen, die Ahnung davon haben ;)

Ich warte immer noch auf eine VwV oder ein aktuelles Urteil.

Ich würde mir das hier nicht antun und versuchen, die Grundlagen des Ordnungswidrigkeitenrechts zu erläutern mit deren Windungen.
Oft trifft hier doch gefährliches Halbwissen auf des Volkes Zorn genährt an den Stammtischen der Republik.:bier:
 
Nochmal zum Mitschreiben:
Länger als 1 Sekunde Rot = 100.- beim Fahrrad
Beim KFZ = 200.-
Hier liegt ein Fehler der Bußgeldstelle oder des Polizisten der die Anzeige geschrieben hat vor.
DAGEGEN kann und muss man angehen.



MfG
Frank
Da hab ich noch eine Frage dazu, da du dich scheinbar auskennst:
Was bringt es gegen die Höhe des Bußgeldbescheids vorzugehen?
Selbst wenn das Bußgeld nur 100,- Euro beträgt, so blieben aber doch der eine Punkt in Flensburg und die Verlängerung der Probezeit, oder?
 
Äppelwoi hätte den Tatvorwurf, mit Paragraph und TBN, mitteilen müssen, da es mehrere Möglichkeiten gibt.

War es tatsächlich ein Fehler und es wurde ein falscher Tatvorwurf gemacht (KFZ statt Rad), ist es schlichtweg so, dass die vorgeworfene Owi SO nicht begangen wurde. Dieses Verfahren müsste eingestellt werden.

Wird tatsächlich ein Vorsatz vorgeworfen, was eine Verdoppelung des Regelsatzes ermöglicht, würde ich einen Beweis, respektive Akteneinsicht verlangen (Akteneinsicht geht nur über einen Anwalt). Danach kann man immer noch entscheiden, ob man "zahlt" oder es Sinn macht dagegen anzugehen.

Hier spielt es natürlich eine Rolle, was die Tochter vor Ort angegeben hatte. Hat sie den Tatvorwurf zugegeben, kann man sich das alles ersparen.

Dies ist keine rechtsverbindliche Aussage :D
 
Ich fahre an dem Alltagsrenner mit diesen Reflektor-Sticks. Die habe ich an den zylindrischen Speichen rechts und links vom Ventil. Es passen drei Stück übereinander, bzw. man kann die Sticks auch passend schneiden. Das wollte ich nur mal sagen.
 
Gibt's da nicht sogar Laufräder die wo schon so Kagge aussehen tun wie wenn da an alle Speichen schon so dicke Reflektoren dran sind?
Die wo R-Sys heißen tun zum Beispiel?!
 
Gibt's da nicht sogar Laufräder die wo schon so Kagge aussehen tun wie wenn da an alle Speichen schon so dicke Reflektoren dran sind?
Die wo R-Sys heißen tun zum Beispiel?!

... die Krönung für alle umnachteten Häupter:

Unbenannt.JPG


Edit sagt noch: flammberg, Du Spaßbremse - haste gleich gepetzt?? :(
 
Kirmesbeleuchtung immer schön in blau kaufen, das mögen alle Polizisten! :)
 
Am Alltagsrenner fahre ich in der dunklen Jahreszeit mit Steckleuchten, Klingel, besagten Reflektor-Sticks und habe auch noch so Reflexbänder für Arm und Knöchel. Das mache ich aber nicht um der Rennleitung zu gefallen. Ich bilde mir ein, dass es für mich ein Grundmaß an aktiver, als auch passiver Sicherheit bedeutet. (Gleiches gilt für das MTB bei Schnee und Eis)

Die gute Bumm-Leuchte brauche ich allein schon, damit ich im Dunkeln überhaupt etwas sehen kann.

Auf meinem Arbeitsweg (immerhin 25 km einfach) begegnen mir relativ viele Gleichgesinnte, für die das "ZurArbeitradeln" auch eine gewisse Passion darstellt. Man erkennt diese Leute sehr schnell daran, dass sie ebenfalls entsprechend ausgerüstet sind.

Wenn jemand glaubt, dass man morgens noch im Halbschlaf auf Omma´s alter Möhre (ohne Licht, am besten noch schwarzgekleidet) durch die Stadt radeln muss, ist das deren Problem. Es äußert sich spätestens (und dann heftig) wenn aufgrund irgendeines Ereignisses ein Versicherungsfall daraus wird.

Glücklicherweise besteht mein Arbeitsweg zu 70 - 75% aus komfortablen Radwegen. Wenn es nicht gerade der Stadtring ist, kann man da mühelos mit 30 km/h und schneller durch den Morgennebel jagen.

Zu der Situation mit @applewoi´s Tochter und der roten Ampel will ich mich gar nicht äußern. Scheiße passiert!

Im vergangenen Winter war mal an einem Morgen die letzte Landstraße auf dem Weg zu meinem Arbeitsort aufgrund eines Unfalls gesperrt. Zwei Polizisten hatten mit ihrem Wagen die Straße blockiert und leiteten um. Ich habe sie gefragt, ob ich denn den Radweg an der Seite benutzen könnte, da alles andere einen großen Umweg bedeuten würde. Daraufhin haben sie kurz ihre Kollegen angefunkt, nachgefragt und ich durfte durchfahren.
 
Servus zusammen!

Wie ist das eigentlich beim überqueren einer roten Ampel, dessen Kontaktstelle bei einem Radfahrer nicht auslöst und man somit auf ein Auto warten muss, damit die Ampel wieder auf Rot schaltet ( was ja durchaus etliche Minuten dauern kann )??
Ich kenne gleich mehrere solcher Ampeln, bei denen ich als Radfahrer auch nicht die Möglichkeit habe, auf einen Gehweg auszuweichen.

Gibt es hier irgendwelche Sonderregelungen??

Gruß
 
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