Nun ja, nur das keiner das Video als Beweis verwenden wird und keiner wird Post bekommem. Ist leider so....
FALSCH (Wäre auch noch schöner)! Siehe hier:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/z...e-videoaufnahmen-als-beweismittel_058013.html
Zitat: " Trotz der im Grundsatz bestehenden Unzulässigkeit von Dashcams [Mischwort aus "dashboard" und "camera"] bedeutet dies aber nicht, dass private Aufnahmen von Verkehrsunfällen vor deutschen Gerichten als Beweismittel nicht anerkannt werden können.
Zulässigkeit der Aufnahmen als Beweismittel
Das AG München entschied in einem Urteil vom Juni 2013
(AG München, Urteil vom 06.06.2013 - 343 C 4445/13) über einen Fall, bei dem ein Verkehrsunfall mit einer auf einem Fahrrad montierten Kamera gefilmt wurde. Die Aufnahmen wurden vom Gericht als Beweismittel mit folgendem Argument zugelassen:
„Ob ein privat aufgezeichnetes Verkehrsvideo in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden darf, ist eine Frage der Interessenabwägung.“
Genauer bestimmt wird dieser Grundsatz im Kontext des Urteils.
Bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelt sich um einen Verkehrsunfall, an dem ein Auto und ein Fahrradfahrer beteiligt waren. Der Kläger, der Radfahrer, hatte an seinem Rad eine Kamera installiert, die zweckungebunden seine Fahrt filmen sollte. Der Beklagte, der Autofahrer, überholte den Kläger und bremste daraufhin verkehrsbedingt abrupt ab. Folglich bremste auch der Kläger stark, wobei er ins Straucheln geriet und stürzte. Dabei verletzte er sich und sein Fahrrad erlitt ebenfalls Schäden. Die gesamten Reparatur- und Arztkosten beliefen sich auf € 3000,00. Der Kläger verlangte diesen Betrag nun von dem Beklagten als Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er begründete dies damit, dass der Beklagte Schuld an dem Unfall hatte, da dieser ihn durch das überraschende Abbremsen maßregeln wollte, was er bereits bei dem Überholvorgang durch das Zeigen des Mittelfingers bewiesen hatte. Dies wollte der Kläger durch das Video beweisen. Der Beklagte wies dies jedoch zurück und widersprach der Verwendung des Videos im Prozess, da er sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt sah.
Verwendung des Videos als Beweismittel
Die Frage, ob ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf, hängt von einer Interessenabwägung der beteiligten Personen ab. Abzuwägen sind die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Person gegen das Verwertungsinteresse des Aufzeichnenden. Das Gericht entschied, dass die Verwertung derartiger Aufnahmen zulässig sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video erst später der Beweissicherung dient.
In diesem Fall ergab die Interessenabwägung, dass eine Verwertung gerechtfertigt ist. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Video aufzeichnete, verfolgte er noch keinen anderen Zweck mit den Videoaufnahmen als den seine Fahrt zu filmen. Diese Art der Bildaufnahme kann mit Urlaubsbildern verglichen werden, auf denen auch ungewollt fremde Personen abgebildet werden können, ohne dass dies der Sinn der Aufnahmen ist. Der Filmende kennt die fremden Personen nicht und verfolgt auch kein Interesse mit den Aufnahmen. Dies gilt als sozial anerkannt, wenn die Personen dem Filmenden unbekannt sind und damit anonym bleiben. Dieser Grundsatz gilt, solange das Bild nicht ungewollt veröffentlicht wird.
Diese ungewollte Veröffentlichung lag in diesem Fall zwar vor, da das Video als Beweismittel verwendet werden sollte, die Interessen der Beteiligten haben sich jedoch nach dem Unfall geändert. Der Kläger hatte nun ein berechtigtes Interesse Beweise zu sichern.
;Da die Aufnahmen von den beteiligten Fahrzeugen, Unfallspuren usw. unmittelbar nach dem Unfall unproblematisch zulässig sind, kann es keinen Unterschied machen, ob Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit bestimmter Zielrichtung verwertet werden.' (Leitsatz des Urteils).
Dieses Verwertungsinteresse des Klägers überwog in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts die Interessen des unfreiwillig gefilmten Beklagten. Folglich wurde das Video berechtigterweise im Prozess als Beweismittel verwendet."
Also muß man dann eigentlich nur auf die Frage, wieso man die Aufnahme angefertigt habe, sagen "Ich wollte für meine Kumpel meine Lieblingsstrecke filmen" und nicht "Ich wollte endlich einem Autofahrer eine reinsenkeln".