Neues vom Verkehrsgerichtstag 2026 1,1 Promille-Grenze für Radfahrer gefordert

Ein Bier nach der Feierabendrunde oder der Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt – für viele gehört das zum Radfahren dazu. Doch die Debatte um Alkohol im Straßenverkehr macht auch vor dem Fahrrad nicht halt. Beim Verkehrsgerichtstag in Goslar wird diskutiert, ob die geltenden Regeln für alkoholisierte Radfahrer angepasst werden sollten. Gefordert wird nun das Ahnden als Ordnungswidrigkeit ab 1,1 Promille. Was dahintersteckt – und was das konkret bedeuten würde.
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Der Januar ist traditionell der Monat, in dem in Goslar Juristen, Wissenschaftler und Praktiker über aktuelle Fragen des Verkehrsrechts beraten. In diesem Jahr sorgt insbesondere ein Thema für Diskussionen in der Zweirad-Community: die Empfehlungen des Arbeitskreises „Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs“, angestoßen unter anderem vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). Im Kern geht es um die Frage, ob die bestehenden Alkoholgrenzen für Radfahrer noch zeitgemäß sind.

Die aktuelle Rechtslage: hohe Schwelle, differenziertes System

Um die Diskussion zu verstehen, lohnt ein Blick auf den Status quo. Für Radfahrer und Fahrer von Pedelecs bis 25 km/h gilt derzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille als Grenze der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, macht sich strafbar – auch ohne Unfall oder erkennbare Ausfallerscheinungen.

Unterhalb dieser Grenze greift das Strafrecht bereits ab 0,3 Promille, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen oder ein Unfall verursacht wird. In solchen Fällen spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Ergänzend können unabhängig von einer Strafbarkeit auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen folgen, etwa die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Nicht verwechselt werden darf das mit der bekannten 0,5 Promille Grenze, die zudem nur für Kraftfahrer gilt (S-Pedelecs eingeschlossen) und bei Überschreitung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Warum dennoch diskutiert wird

Aus Sicht der Verkehrssicherheitsexperten bleibt dennoch ein Bereich, in dem Radfahrer mit hohen Alkoholwerten unterwegs sein können, ohne automatisch eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu begehen. Das wird im Hinblick auf das steigende Verkehrsaufkommen im Radverkehr kritisch gesehen.

Die Empfehlung: neue Ordnungswidrigkeit ab 1,1 Promille

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der DVR dem Gesetzgeber, einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand einzuführen. Konkret geht es um eine Sanktion für Radfahrer mit einer BAK von 1,1 Promille oder mehr, auch dann, wenn keine alkoholbedingten Fahrfehler nachweisbar sind.

Wichtig dabei: Es handelt sich nicht um geltendes Recht, sondern um eine Empfehlung, wie sie auf dem Verkehrsgerichtstag regelmäßig formuliert wird. Ob und in welcher Form der Gesetzgeber solche Anregungen aufgreift, ist offen.

Warum gerade 1,1 Promille?

Die vorgeschlagene Schwelle ist bewusst gewählt. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass mit zunehmendem Alkoholpegel auch beim Radfahren die Häufigkeit schwerer Fahrfehler deutlich steigt. Ab etwa 0,8 Promille nehmen grobe Koordinations- und Reaktionsprobleme messbar zu, oberhalb von 1,0 Promille verschärft sich dieser Effekt deutlich.

Die Idee hinter dem Vorschlag: Auch ohne sichtbare Schlangenlinien kann bei solchen Werten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein. Ähnlich wie bei der 0,5-Promille-Grenze für Autofahrer soll ein klarer Orientierungswert geschaffen werden – allerdings ausdrücklich unterhalb der bestehenden Strafbarkeitsgrenze von 1,6 Promille für Radfahrer.

Sonderfall S-Pedelec: strengere Maßstäbe möglich

Anders stellt sich die Lage bei S-Pedelecs dar, die bis zu 45 km/h unterstützen. Diese Fahrzeuge gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für sie gelten bereits heute die Alkoholgrenzen des Kraftfahrzeugrechts: 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille als Grenze zur Straftat.

Der DVR geht in seinen Überlegungen allerdings weiter und spricht sich grundsätzlich für ein Alkoholverbot für alle Kraftfahrzeugführer aus. Gemeint ist eine Absenkung der zulässigen Alkoholwerte auf nahe Null. Sollte eine solche politische Forderung jemals umgesetzt werden, hätte das auch Auswirkungen auf Fahrer von S-Pedelecs. Konkrete Gesetzesinitiativen gibt es hierzu bislang jedoch nicht.

Was sich ändern könnte – und was nicht

Sollten die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags politisch aufgegriffen werden, könnte sich die Rechtslage wie folgt entwickeln:

  • Fahrrad und Pedelec bis 25 km/h: Zwischen 1,1 und 1,59 Promille läge künftig eine Ordnungswidrigkeit vor – mit Bußgeld, auch ohne Unfall oder Ausfallerscheinungen. Die Strafbarkeitsgrenze ab 1,6 Promille bliebe bestehen.
  • S-Pedelec: Hier bleibt es zunächst bei den geltenden Kraftfahrzeuggrenzen. Eine generelle Null-Promille-Regel ist derzeit eher eine langfristige verkehrspolitische Vision als ein konkreter Gesetzesentwurf.

Fazit: Debatte offen, Entscheidung vertagt

Ob die diskutierte 1,1-Promille-Grenze für Radfahrer tatsächlich kommt, ist offen. Klar ist jedoch: Der politische und gesellschaftliche Blick auf Alkohol im Radverkehr wird kritischer. Ob dies am Ende zu mehr Verkehrssicherheit führt oder vor allem neue Konflikte schafft, wird nicht in Goslar entschieden – sondern im Gesetzgebungsverfahren.

Wie seht ihr das? Mehr Sicherheit oder unnötige Verschärfung?

Infos: Newsletter Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) / Beschlüsse 2011–2025 | Titelbild: Symbolbild KI

376 Kommentare

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  1. Für Deutschland reicht ein 10tel des Bestandes locker aus (besser weniger); dann haben sich auch die Probleme mit den jährlich tausenden Verkehrstoten und hunderttausenden teils sehr schwer Verletzten weitgehend erübrigt, und es braucht keine bizarren Phantomdiskussionen wie die Promillegrenzen für's Radfahren mehr.
    Ich sags ja, Opferbrille. Schuld sind die anderen: die Verkehrspolitik, die bösen Autofahrer, die Lobby. Aber natürlich nicht die Besoffenen hinterm Lenker.
  2. Es gibt ne ganze Reihe von Regelungsverbesserungen, die TATSÄCHLICH mit hoher Evidenz zur Verminderung der Opferzahlen des Verkehrs beitragen würden:
    • automatische Tempobegrenzung für Autos und LKW gemäß der beschilderten Maximaltempi per Software in die StVZO bringen => funktioniert ÜBERHAUPT NICHT! Der Wagen meiner Frau ist der Meinung, daß eine Tempo 30 Zone auch über zig Kreuzungen weitergilt, aber empfielt mir dann auch mal Tempo 100 innerorts! Und sobald diese Schrottdinger nicht nur nerven, sondern aktiv bremsen, wird es extrem gefährlich!
    • Landstraßen Temporeduktion auf max.70 (besser 60), bei Unfallhäufung auf 50 => wird nur zu noch mehr gefährlichen Überholvorgängen kommen, positiver Effekt nicht einmal im Ansatz bewiesen, potentiell eher gefährlich, s.o.!
    • Langjähriger Führerscheinentzug bei charakterlicher Ungeeignetheit, wie sie zB bei der leider gehäuft anzutreffenden 'Automobilen Gewalt' (Nötigung von Radfahrenden, etc.) regelmäßig(!) anzunehmen wäre => EINVERSTANDEN! Nur: die fahren dann halt ohne "Lappen". Kriminellen kommt man nicht mit Sanktionen bei, die sie nicht interessieren, s. Waffenrecht, welches noch keinen Kriminellen entwaffnet hat. Nur mit Knast im Wiederholungsfall sinnvoll.
    • Generelle Mitschuld bei Unfällen für die Verkehrsart mit der höheren Fremdgefährdung (i.d.R. LKW/PKW vs. Rad/Fuß, aber auch Rad vs. Fuß). Gleichheitsgrundsatz verletzt; das wird zurecht niedergeklagt werden!
    • Einkommensabhängige Höhe von OWI und Strafgeldern (-> Skandinavien) => Gleichheitsgrundsatz - nein: höhere Geldstrafen für alle mit deutlicher Progression bei z.B. Geschwindigkeitsübertretungen
    • Beschlagnahme von Autos bei Geschwindigkeitsübertretung von mehr als zwei Stufen, ggf. Gefängnis (-> Schweiz) => was immer die "Stufen" sind, aber grundsätzlich denkbar
    • Halterhaftung als Regellösung bei Verweigerung der Fahrernennung => ist ein recht einmaliges Rechtskonstrukt, was wir bisher in Schland haben - durchaus bedenkenswert!
    • Zuparken von Sichtlinien als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ahnden => wird schwierig sein, zu überprüfen, aber grundsätzlich einverstanden
    • Begrenzung der PS-Zahl und des Gewichts bei PKW => definitiv nein, das geht den Staat einen feuchten Kerricht an! Wenn, dann die Besteuerung nicht nach Hubraum (das ist SCHWACHSINN), sondern nach Gewicht, wie in vielen CHER Kantonen üblich - Straßen werden durch schwere Fahrzeuge verschlissen, nicht durch schnelle! Gewicht runter finde ich als Leichtbaufan klasse, aber das stößt sich mit den heutigen Sicherheitsfeatures, die wir halt auch nicht verlieren wollen, oder?!?
    • deutliche Begrenzung der Breite von PKW => Wozu? Für schlechte Fahrer ist selbst mit einem Goggo die Straße zu eng, und ich komme mit z.B. meinem "überbreiten" WoMo trotzdem überall durch. Oder doch nur wieder getarnte Sozialneiddebatte?!? Übrigens, auch dafür sind u.a. die Sicherheitsfeatures modener Autos verantwortlich - und, nein, ich will kein zurück zu pappdünnen Türen!
  3. Wenn sich jetzt hier die Creme de la Creme der Forenschwaller vereinigt, kann man das Thema gleich zumachen.

  4. Hier geht es trotz deiner immensen Textwände einfach nur um die mögliche 1,1 Promille-Grenze für Radfahrer.

    Einfach mal beim Thema bleiben! Übrigens unter den Nutzungsregeln unter Punkt 3.5. zu finden.

    Ich schreibs nur ;-)
    Hier wird so schnell auf Textwände mit Ein/Zweizeilern geantwortet, das man das gelesene unmöglich verstanden haben kann.
    Vielleicht hilft es erst einmal darüber nachzudenken?
    Das kann durchaus etwas dauern.
  5. Da ich hierher zitiert wurde, es geht um die mögliche 1,1 Promille Grenze bei Radfahrern. Diese wurde von Experten vorgeschlagen und wird politisch in Betracht gezogen.

    Ich wüsste nicht, wieso man zu diesem Thema Textwände produzieren, die nur am Rande damit zu tun haben (Schwimmen), oder diese durchlesen sollte.

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