Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder
Beurteilung von „Fixies“
Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder sind zu finden in den §§ 64a bis 67 StVZO.
§ 64 a „hell tönende Glocke“
§ 65 „zwei voneinander unabhängige
Bremsen“
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen:
Abs. 1 Dynamo
Abs. 3 Scheinwerfer und weißer Rückstrahler
Abs. 4 Rücklicht und roter Rückstrahler
Anmerkung zu den Rückstrahlern vorn und hinten: Die müssen auf jeden Fall fest montiert sein, auch wenn entsprechend Absatz 11 Lampe und Rücklicht nicht montiert sein müssen.
Abs. 6 gelbe Rückstrahler an den Pedalen
Abs. 7 seitliche Rückstrahler in den Rädern
Abs. 11 Bei Rennrädern bis zu 11 kg müssen Dynamo, Scheinwerfer und Rücklicht nicht montiert sein, batteriebetriebener Scheinwerfer und Rücklicht müssen dann aber funktionsfähig mitgeführt werden.
„Fixies“:
Unter Fixies sind unterschiedlich knapp oder minimal ausgerüstete Fahrräder zu verstehen.
Im extremsten Fall haben sie gar keine Bremse. Dann ist kein Freilauf vorhanden.
Keinerlei Beleuchtung, keine Rückstrahler und natürlich keine
Klingel.
Ahndung denkbarer Verstöße:
Für alle Verstöße gegen die
Klingel- und Beleuchtungsvorschriften sind lt. Katalog 10,- € VG vorgesehen. Schon für jeden einzelnen, wenn mehrere zusammenkommen ist es Tateinheit und damit immer noch ein VG von 10,- €.
Die Vorschriften über die
Bremsen betreffen allerdings direkt massiv die Verkehrssicherheit, da kommen Bußgelder in Frage.
Das langsamer Treten bei direkter Übersetzung ohne Freilauf kann nicht als Bremse bezeichnet werden.
Wenn eine Bremse fehlt, dann ist die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. Wenn gar keine Bremse vorhanden ist, dann ist das Fahrzeug eindeutig verkehrsunsicher.
Vorgesehene Ahndung gemäß Tatbestandskatalog
Als Fahrer ohne VU: TBNR 123600 regulär 80,- € (kein Kfz, daher 40,- €)
mit VU: TBNR 123601 regulär 120,- € (kein Kfz, daher 60,- €)
Als Halter die Benutzung angeordnet / zugelassen (z.B. Erziehungsberechtigter eines Kindes)
folgenlos: TBNR 331621 regulär 135,- € (kein Kfz, daher 67,50 €)
mit Gefährdung: TBNR 331622 regulär 165,- € (kein Kfz, daher 82,50 €)
mit VU: TBNR 331623 regulär 200,- € (kein Kfz, daher 100,- €)
Beachte: reguläre Kinderfahrräder sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVZO, die genannten Vorschriften sind auf Kinderfahrräder nicht anzuwenden. (§ 16 Abs. 2 StVZO)