Zumindest wenn an einer Kreuzung ein "Radweg Ende" und hinter der Kreuzung ein "Radweg Anfang" Schild steht muss man nicht auf die Parallelfahrbahn ausweichen.Zu den 3 Kriterien: straßenbegleitend bedeutet, dass der Radweg tatsächlich über längere Strecke ohne Unterbrechungen zur Straße gehört. In vielen Kommunen wird gerne alle paar Meter ein Radweg-Anfang und dann ein Radweg-Ende-Schild aufgestellt. Das ist ein deutliches Zeichen dafür, dass der angebliche Radweg nicht straßenbegleitend ist und laut dem Urteil ist es dann nicht zumutbar, dass man jedesmal bei dem Wechsel anders fährt (also vorher auf die Straße, sofern das überhaupt geht).
Man kann die Kreuzung ganz normal überqueren und drüben auf dem Radweg weiterfahren.
Ein Radweg endet auch ohne diese Schilder an jeder Kreuzung und fängt auf der anderen Seite wieder an - falls vorhanden.
Ob der Radweg noch in der Strasse verläuft oder nicht, das entscheiden diese Schilder nicht.