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Auto überholt Radfahrer

anastasius

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23 Januar 2005
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Hallo zusammen,
Ich bin letzten Sommer mit dem Fahrrad durch den Ort gefahren. Dabei wurde ich von einem Auto sehr knapp überholt. Damit ich nicht umfalle habe ich mich mit dem Fuß an dem Auto abgestützt.
Det Typ ist weitergefahren, aus dem Auto gesprungen und wild fuchtelnd auf mich zugelaufen.
Er hat gesagt, das ich dafür bezahlen muss. Ich hatte wirklich schiss vor dem Typen und bin weiter gefahren, bis mich die Polizei aufgehalten hat. Ich hab den Polizisten gesagt, dass mich der Autofahrer sehr knapp überholt hat, und das ich das Auto mit dem Fuß weg drücken wollte. Die waren aber voll auf der Seite des Autofahrers und habe mir gleich unterstellt, das ich mit absicht das Auto getreten habe. Die haben dann eine Anzeige bei der Statzanwaltschaft abgegeben. Die wurde eingestellt. Aber nun klagt der Autofahrer zivilrechtlich gegen mich, da er seine Schaden erstattet ahben will. Der Autofahrer sieht es nicht ein, das er nach STVO §5 gefährlich überholt hat, und das er froh sein kann, dass die Polizisten IHN nicht wegen gefährlichen Überholens belangt haben. Das mach nämlich 125€, 4 Punkte und 1Monat Fahrverbot. Leider kann ich den Typen jetzt nicht mehr anzeigen, da nach 3 Monaten alles verjährt ist. Was kann ich tun, damit ich nicht seinen vollen Schaden übernehmen muss. Wer kann mir sagen, wie eine Ermittlungsakte in einem Zivilprozess gewertet wird. Wer kennt ähnliche Situationen und kann mir wieder Mut zum Rad Fahren machen.

Vielen Dank.
 
Hallo,

das jetzt hauptsächlich eine Sache der Beweislage. Du hast vermutlich keinen Zeugen. Er hoffentlich auch nicht.
In diesem Fall hat er kaum eine Möglichkeit die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen.
Hat er einen Zeugen (Beifahrer/ Passant ect.) kommt es natürlich darauf an, wie er die Sache darstellt und was der Zeuge aussagt.
Angemessener Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers ist ungefähr 1,5 m. Bei diesem Abstand ist es nicht möglich gegen das Auto zu treten. Er kann natürlich behaupten, er habe gestanden. Alles eine Frage des Beweises, aber er ist als Anspruchsteller beweisbelastet.
Berichte mal.
 
Hallo Grimster,

langt dem nicht die Ermittlungsakte als Beweis. In der Ermittlungsakte stehen die Aussagen der Polizisten. Ich habe dann zur Sache keine Angabe mehr gemacht, da meine Argumente von der Polizei nicht akzeptiert wurden. Woher weißt Du dass der in der Beweislast ist?
 
Das der Kläger immer die Beweislast hat stimmt so nicht, ist aber die Regel. Es gibt auch die Beweisumkehr.
In diesem Fall trifft das nicht zu. Der Autofahrer muss nachweisen, dass du ihm vorsätzlich und schuldhaft den Schaden verursacht hast.
Die Aussagen der Polizisten sind irrelevant, denn sie waren bei dem Geschehen nicht dabei. Das du keine weiteren Angaben gemacht hast war genau richtig.
Die Ermittlungsakte genügt natürlich nicht als Beweis. Du berufst dich ja darauf, dass er dich mit viel zu geringen Abstand überholt hat, dich dadurch massiv gefährdet und fasst zu Fall gebracht hat.
Als reflexmässig Abwehrhandlung hast du sich dann mit einem Bein (das linke?) gegen das Auto gestützt und konntest schlimmeres gerade so verhindern.
Du berufst dich also auf Notstand (§ 228 BGB) welchen du seinem Anspruch aus 823 BGB entgegensetzt.
Dies brauchst du aber nicht zu benennen, das Gericht kennt das Gesetz - „jura novit curia“. Du lieferst nur die Tatsachen.
 
Hallo Grimster,
der Schaden ist 870€ dazu kommen die Anwaltskosten des gegners von 125€.
Glaubst Du das es was bringt, wenn ich einne Anwalt einschalte.
Meine haftpflicht will nicht zahlen, da in der Ermittlungsakte Vorsatz steht.

Wenn ich Dich recht verstehe kann der Vorsatz vor gericht nicht aufrecht erhalten werden.
Daraus leite ich ab, dass ich meinne Anwalt zahlen muß, und meine haftpflicht den Schaden (voll oder anteilig) übernehmen muß.
Ich habe noch so etwas wie Gefährdungshaftung im Ohr das bedeutet der Stärkere übernimmt den größeren Schadensanteil.
Vielen Dank Für deine detailierten auskünfte. Wenn Du Anwalt Bist, willst Du das Mandat übernehmen.
 
Grimster schrieb:
Das der Kläger immer die Beweislast hat stimmt so nicht, ist aber die Regel. Es gibt auch die Beweisumkehr.
In diesem Fall trifft das nicht zu. Der Autofahrer muss nachweisen, dass du ihm vorsätzlich und schuldhaft den Schaden verursacht hast.
Die Aussagen der Polizisten sind irrelevant, denn sie waren bei dem Geschehen nicht dabei. Das du keine weiteren Angaben gemacht hast war genau richtig.
Die Ermittlungsakte genügt natürlich nicht als Beweis. Du berufst dich ja darauf, dass er dich mit viel zu geringen Abstand überholt hat, dich dadurch massiv gefährdet und fasst zu Fall gebracht hat.
Als reflexmässig Abwehrhandlung hast du sich dann mit einem Bein (das linke?) gegen das Auto gestützt und konntest schlimmeres gerade so verhindern.
Du berufst dich also auf Notstand (§ 228 BGB) welchen du seinem Anspruch aus 823 BGB entgegensetzt.
Dies brauchst du aber nicht zu benennen, das Gericht kennt das Gesetz - „jura novit curia“. Du lieferst nur die Tatsachen.
Lass mich raten: Jura Student? :D
@anastasius: Heisst Du wirklich so?
 
Hallo,

ich bin kein Anwalt, sondern Referendar. Gerade in der Zivilstation. ;)
Bei dem Streitwert ist das Amtsgericht zuständig und zwar das zu dessen Bezirk dein Wohnsitz gehört. Es könnte auch dasjenige zuständig sein, in dessen Bereich der Ort des Geschehens liegt. Ist ja möglich, dass das auseinanderfällt. Im letzteren Fall würde ich aber zumindest mal die Zuständigkeit rügen, da du ja die unerlaubte Handlung gerade bestreitest.
Ob du einen Anwalt brauchst mußt du selbst beurteilen. Vorgeschrieben ist er nicht, aber im Zweifel doch ratsam, wenn du sonst mit solchen Sachen nichts zu tuen hast. Es ist aber sehr sinvoll, dass dies ein Anwalt in deiner Nähe ist, da man sich schonmal besprechen sollte.
So wie du es bisher geschildert hast, sind deine Erfolgsaussichten sehr gut, es sei denn, der Unfallgegner bietet jetzt irgendwelche Zeugen auf.
Der Vorsatz muss dir nachgewiesen werden. Ausserdem wäre er unschädlich, wenn es eine Notstandshandlung war, aber ich würde ihn trotzdem bestreiten (siehe oben: reflexartige Abwehrhandlung...).
 
Hallo Grimster und Ihr anderen,

Vielen Dank für Eure Unterstützung. Ich werde Morgen mal einen Anwalt aufsuchen.
Aus meiner Sicht sind 2 Dinge zu tun:

1. Es muß der Vorsatz vom Tisch, denn dann zahlt auch die Haftpflicht.
2. Auch der Autofahrer hat eine Teil Schuld, durch das gefährliche Überholen und durch seine
Gefährdungshaftung.

Ich glaube da kann ein Anwalt schon was machen.
 
@ anastasius ,

mal abgesehen vom fortwährenden Kampf - Auto vs. Fahrrad - stört mich bei Deinem Bericht die Aussage, Du hättest Dich mit dem Fuß vom ( fahrenden ! ) Auto abgestoßen damit Du nicht umfällst :confused:

Ich fahre jetzt schon seit Jahrzehnten, aber in so eine Situation bin weder ich noch einer meiner Sportkameraden jemals gekommen !
Klingt sehr eigenartig !


Ragnar
 
Hallo ,

Also für mich klingt das gar nicht eigenartig.

@Ragnar : Ich wünsche es Dir nicht aber du wirst sicher auch noch die eine oder andere Erfahrung mit solchen Verkehrsraudis machen.
Letztes Jahr wurde sogar mit Gegenständen (Bierdose in diesem Fall)auf Mitglieder meines Vereines geworfen , wohlgemerkt aus dem fahrenden Auto auf den Radler von hinten.
Wie oben beschriebene Überholmanöver kratzen hier schon lange keinen mehr denn sie gehören zur Tagesordnung, hupen und pöbeln inklusive.
Ich denke es ist sehr häufig "provokant" wenn man als Gruppe unterwegs ist.
Als Einzelfahrer hält sich ganze in Grenzen.

Gruß Daniel
 
anastasius - vergiss nicht Deinen 2 angeführten Punkten noch den 3. Punkt beizufügen und zwar den mit dem Abstand. Wenn der angemessen überholt hätte, wäre es nie möglich, dass Du mit dem Bein gegen den Wagen treten kannst. Es sei dies hat sich nach dem Anhalten abgespielt.
Wenn's während des Fahrens passierte, Hut ab vor der schnellen Reaktion....
Gümmeler
 
Wie es genau gelaufen ist, kann ich auch nicht mehr sagen, ich habe mich erschrocken und dann reflexartig gehandelt.

An dieser Stelle gibt es keine Rad weg, der eginnt erst nach ca 50 Metern.
 
Hätte ja sein können, dass der Autorowdy dir durch sein enges Vorbeifahren nur auf den Radweg "helfen" wollte...
Dies passiert mir zumindest in der Stadt alle Nase lang (teilweise unter wüsten Beschimpfungen durch das offene oder geschlossene Fenster). Bisher ging es zu Glück immer ohne direkten Kontakt ab!
Aber das Thema wurde ja schon ausführlich in einem anderen Fred behandelt.
Viel Glück in den Armen Justitias ;)
 
Ich halte auch die Variante mit der reflexartigen Abwehrbewegung für deutlich besser. Ein Abstützen an einem überholenden Auto hört sich für mich auch etwas fragwürdig an.
Es passiert ja wirklich häufig, dass man mit nur ein paar cm Seitenabstand überholt wird, ich könnte mir aber nicht vorstellen, dass ich gegen ein Auto treten könnte. Man realisiert das doch erst in dem Augenblick, wenn es auch schon vorbei ist.

Wie hoch war denn der Geschwindigkeitsunterschied?
War es im Bereich einer Ampel?

1. Es muß der Vorsatz vom Tisch, denn dann zahlt auch die Haftpflicht.
Stimmt, bei Vorsatz zahlt keine Haftpflichtversicherung.

Der Autofahrer muss nachweisen, dass du ihm vorsätzlich und schuldhaft den Schaden verursacht hast.
Schuldhaft ja, vorsätzlich nicht, bei der Schadensersatzpflicht ist kein Vorsatz erforderlich

@anastasius
Wegen welcher Straftat hat man dich angezeigt?
- Sachbeschädigung?
- gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Nach welcher Vorschrift ist das Verfahren von der StA eingestellt worden. Wenn der StA die Straftat nicht für angezeigt hält (also er meint da war doch nix), dann dürftest du den Vorsatz im Zivilverfahren auch schnell los sein.
Bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit ist das wahrscheinlich schon schwerer.

Volker
 
Mir kommt deine Beschreibung auch etwas spanisch vor, das sei aber dahingestellt, ich habs nicht gesehen. Da hättest du ja auch einen Zeugen. Aber alles andere als eine Reflexhandlung wirst du vor Gericht nicht zu deinen Gunsten verwendet bekommen.
Ich habe das vor etlichen Jahren, als ich noch jung und unbeherrscht war ;-))), auch einmal erlebt. Mich hat ein und das selbe Auto auf einer freien vierspurigen Straße zweimal mit dem Spiegel an den Ellbogen gerempelt, jeweils nach der Ampel, ich war wegen ausreichendem Platz nach vorn gefahren. Beim ersten Mal hab ich ihm hinterhergeflucht, beim zweiten Mal hab ich ihm an der nächsten Ampel den Spiegel weggetreten und bin mit dem brutalsten Sprint meines Lebens in die Seitenstrasse geflüchtet. Da hätte ich aber vor der Polizei wirklich schlechte Karten gehabt.
Ich wünsch dir vor Gericht jedenfalls optimale Erfolge.

Henning
 
Hallo Volkeree,

ich habe mich sicher etwas unglücklich ausgedrückt. Vorsatz ist für eine Schadensersatzhaftung nach 823 BGB in der Tat nicht erforderlich.
Hier wendet anastasius aber Umstände ein, die sein Handeln als Notstand rechtfertigen würden, falls es sich so zugetragen hat, wie er es bisher schilderte.
In diesem Fall würde er nur haften, wenn er vorsätzlich gegen das Auto getreten hätte, obwohl dies gar nicht notwendig gewesen wäre. Dann wäre es praktisch nicht mehr vom Notstand gedeckt.
So z.B. wie im vom schrauber 28 geschilderten Fall.
 
Hallo Grimster,

ich habe mit meine Anwalt telefoniert, und der sagt, das nach §170 Absat 2 kein ausreichender Tatverdacht das Strafverfahren gegen mich wegen sachbeschädigung nicht eröffnet wurde. Mein Anwalt glaubt deshalb das ich gute chancen auf einen Vergleich habe.

Zu Allen, die auch kritisch schreiben.
Vielen Dank, den jede Meinung ist richtig, und sicher, die Wahrheit liegt irgend wo dazwischen.

Mir ist klar, das ich eine Fehler (oder mehrere) Fehler gemacht habe. Aber ich finde es nicht richtig, das mein Unfall Gegner seinen kompletten Schaden ersetzt bekommt und gar nicht einsieht, dass auch ER eine Mitschuld hat.
 
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