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Das finde ich ja immer witzig: Ich kauf ein Rad, kann keinen Meter fahren und wenn ich dem Verkäufer sage das könne ich so nicht hinnehmen und mache von der Gesetzeslage Gebrauch, bin ich als Kunde von "ungesunden und getrübten Menschenverstand" der die Gesetzeslage nicht kennt....
Doch nicht...
9.2. Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde von uns zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen.
Welche denn?
Es ist in dem Fall doch ein neues Rad (1 Woche alt, bzw noch gar nicht gefahren), mit erheblichen Mängeln, Nutzung ausgeschlossen, und es gibt Sicherheitsbedenken.
Anstatt also auf DT Swiss zu schimpfen würde ich von Canyon ein Rad mit LRS verlangen die nicht vom Rückruf betroffen sind
Sicher?
BGB §439
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Mag sein, ich kann aber auch Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder auch Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Das ganze mit einer Frist von x Tagen...
Ich würde mich da ja eher über Canyon als Verkäufer ärgern - immerhin ist das Rad nicht nutzbar und der Verkäufer in dem Fall für die Abwicklung zuständig - ist ja ein Gewährleistungsfall....