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Konkrete Konfliktsituationen im Verkehr

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stimmt aber inho nicht

Ich zitiere aus den für die Straßenverkehrsbehörde verbindlichen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) §2 Abs. 38

6. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der
untergeordneten Straße das Zeichen 205 "Vorfahrt
gewähren." oder Zeichen 206 "Halt. Vorfahrt gewähren."
jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines
Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen
(1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl.
Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der
Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl.
Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.
 
IIRC muss der Bordstein zwischen 2cm und 3cm sein.

Wäre auch meine Einschätzung gewesen. Nach weiterer Suche bin ich auf die "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" ERA Ausgabe Dezember 2010 gestoßen, aber dieses Regelwerk müsste ich kaufen und es ist relativ teuer. Ein kleiner Auszug davon ist hier.

Ich beantrage übrigens gerade bei der zuständigen Kommune eine Genehmigung für die Benutzung des Radwegs. Der zuständige Mitarbeiter ist leider erst nächste Woche wieder da.
 
Die Beschilderung wird doch nur falsch sein.
Exakt! Richtig wäre an dieser Stelle vermutlich Zeichen 260 mit dem zitierten Zusatzschild. Damit würde dieser Weg Fahrrädern, Fußgängern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern und zusätzlich motorisierten Fahrzeugen mit Genehmigung zur Verfügung stehen. Die Ausschilderung mit Zeichen 240 ist an dieser Stelle vollkommen überflüssig und sogar falsch, denn 240 kennzeichnet ja einen Rad-/Gehweg, der unter Anderem dem Radfahrer die Nutzung der parallel verlaufenden Fahrbahn verbietet. Eine solche parallel verlaufende Fahrbahn ist auf dem Bild nicht zu erkennen oder zu vermuten.
 
Zeichen 240 kann aber auch nur die Nutzung für andere Verkehrsarten (als Fußgänger/Radfahrer) verbieten. Wenn es keine Fahrbahn gibt, dann bedeutet 240 eben nur das Verbot für andere Verkehrsarten. Dadurch entsteht auch das oben angesprochene Problem, das nicht klar ist, ob ein Radweg zur gleichen Straße wie die Fahrbahn gehört. Ist ein Radweg zu weit ab gesetzt oder hat er nicht die gleichen Vorfahrtreglungen, so ist ein ein unabhängiger Weg der nur parallel verläuft.

Das ganze Problem könnte man lösen, wenn man für die Benutzungspflicht ein eigenes Zeichen hätte. Leider sind die Zeichen 237,240, 241 aber doppelt belegt, was eben nicht immer eindeutig ist.
 
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Ich zitiere aus den für die Straßenverkehrsbehörde verbindlichen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) §2 Abs. 38

6. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der
untergeordneten Straße das Zeichen 205 "Vorfahrt
gewähren." oder Zeichen 206 "Halt. Vorfahrt gewähren."
jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines
Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen
(1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl.
Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der
Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl.
Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.

Das sind Ausführungen, wie etwas ausgeschildert werden muss. Hat aber keine Auswirkung auf die Benutzungspflicht.
Wenn man will, dass das richtig ausgeschildert wird, muss man klagen. Aber Verkehrszeichen sind erstmal zu beachten, auch das Radwegschild.

EDIT: IIRC steht irgendwo in der VwV auch, dass bei unklarer Vorfahrtsregelung ein VZ 205 auf dem Radweg aufgestellt werden darf. Und darauf beziehen sich die "Experten", die da zuständig sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zeichen 240 kann aber auch nur die Nutzung für andere Verkehrsarten (als Fußgänger/Radfahrer) verbieten. Wenn es keine Fahrbahn gibt, dann bedeutet 240 eben nur das Verbot für andere Verkehrsarten.
Das ist meiner Kenntnis nach leider nur die verbreitet missbräuchliche Nutzung dieser Schilder. Die Zeichen 237, 240 und 241 kommen nach meiner beschränkten Kenntnis in Verwaltungsvorschriften immer nur in direkter Verbindung mit der Anordnung der verpflichtenden Nutzung von Rad- und kombinierten Rad-/Gehwegen neben Fahrbahnen vor. Falls jemand eine Vorschrift findet, die die zitierte Behauptung stützt, wäre ich dankbar für eine Quellenangabe.
Aber Verkehrszeichen sind erstmal zu beachten, auch das Radwegschild.
Ich habe nichts Gegenteiliges behauptet. Meine Behauptung, dass sich bei einer Beschilderung, die gegen die Verwaltungsvorschrift verstößt, eine unklare Rechtslage einstellt und der verpflichtende Radweg somit kein solcher mehr ist, steht einer vorläufigen Pflicht zur Beachtung solcher Beschilderung nicht entgegen.
 
Lass uns bitte an dem Schriftverkehr teilhaben.

Antrag auf Durchfahrtsgenehmigung

Sehr geehrter Herr <Name>,
die <Name> Straße ist ab <Name> in westlicher Richtung bis zur Umgehungsstraße als gemeinsamer Geh- und Radweg mit dem Zusatzzeichen „Durchfahrt nur mit Genehmigung“ beschildert.

Da sich Zusatzzeichen auf das Verkehrszeichen direkt über dem Zusatzzeichen beziehen muss ich somit davon ausgehen, dass Radfahrer für diesen Weg eine entsprechende Genehmigung benötigen.

Um ein mögliches ordnungswidriges Verhalten meinerseits zu vermeiden bitte ich deswegen um die Erteilung einer Durchfahrtsgenehmigung.
Mit bestem Dank im Voraus!


Ich werde berichten :)
 
Dadurch entsteht auch das oben angesprochene Problem, das nicht klar ist, ob ein Radweg zur gleichen Straße wie die Fahrbahn gehört. Ist ein Radweg zu weit ab gesetzt oder hat er nicht die gleichen Vorfahrtreglungen, so ist ein ein unabhängiger Weg der nur parallel verläuft.
Zu einer Strasse gehören alle Strassenteile.
Wie weit diese Strassenteile von der Fahrbahn entfernt sind spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zur Strasse.
Eine Strasse hat auch nur eine Vorfahrtregelung. Mann kann also davon ausgehen, dass die Vorfahrtregelung, die einem angezeigt wird, für diese Strasse gilt in der man gerade fährt.
 
Das Argument kommt immer wieder, stimmt aber inho nicht.
Wenn die beteiligten Verkehrszeichen explizit und exklusiv die Bedeutung “benutzungspflichtiger straßenbegleitender Radweg“ hätten müsste man der Position “Beschilderung übertrumpft Ausführung“ einiges an Gewicht einräumen. Ist aber nicht so, die Schilder können auch an eigenständigen Wegen stehen (und tun dies auch regelmäßig), daher herrscht in der Nähe von Radwegen um Straßenumfeld fast immer eine gewisse Rechtsunsicherheit.
 
EDIT: IIRC steht irgendwo in der VwV auch, dass bei unklarer Vorfahrtsregelung ein VZ 205 auf dem Radweg aufgestellt werden darf. Und darauf beziehen sich die "Experten", die da zuständig sind.
Da steht, dass dort ein Z.205 zur Klarstellung der Situation aufgestellt werden kann.
Das ist ja erst mal nicht schlimm.
Allerdings stellen Behörden dieses Zeichen gern mal auf um eine Situation umzukehren. Genau das kann dieses Zeichen aber nicht.
Eine Situation ist so wie sie ist. Daran ändert ein Z.205 nichts. Es soll eine Situation nur klarstellen.
 
Das ist meiner Kenntnis nach leider nur die verbreitet missbräuchliche Nutzung dieser Schilder. Die Zeichen 237, 240 und 241 kommen nach meiner beschränkten Kenntnis in Verwaltungsvorschriften immer nur in direkter Verbindung mit der Anordnung der verpflichtenden Nutzung von Rad- und kombinierten Rad-/Gehwegen neben Fahrbahnen vor. Falls jemand eine Vorschrift findet, die die zitierte Behauptung stützt, wäre ich dankbar für eine Quellenangabe.

Aus der StVO - Anlage 2 (Vorschriftszeichen) - Abschnitt 5 - Sonderwege:

461108-raqibwkd0iiw-radverkehr-large.png


Das Schild gilt also entweder
(1.) zur Anordnung einer Benutzungspflicht und Fahrbahnverbot für den Radverkehr oder
(2.) (nur) als Verbot für anderen Verkehr (den man dort nicht haben darf...:eek: ).
(Früher war Nr. 1. und 2. nur durch Semikolon (;) getrennt - hat man mittlerweile zur Klarstellung durch einen Punkt (.) ersetzt).
Gleiches gilt für Reitwege (Pflicht / Verbot einerseits, nur Verbot andererseits).
Was das Schild letztlich tatsächlich bedeutet, ist abhängig vom Aufstellort und der Verkehrswegesituation im Einzelfall.

Die Nummer 2. als Verbotfunktion für "anderen Verkehr" als Radverkehr verwendet man daher gerne auch an Wegen weit ab jeglicher Straßennähe in Wäldern, Parkanlagen o. ä.. Meist wird das aus Vereinfachungsgründen gemacht, da man sonst zum selben Zweck mehrere Schilder aufstellen müsste, um den KFZ-Verkehr, Reitverkehr, landw. Verkehr, etc. auszuschließen.

Juristisch ist das seit "Ewigkeiten" umstritten, ob ein Verkehrsschild, welches gleichermaßen eine Pflicht- und Verbotfunktion ausdrückt, je nach Lust und Laune der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde, mal zum Ausdruck beider Funktionen, mal zum Ausdruck nur einer Funktion genutzt werden darf. Die gesamte Grauzone, bis wohin das Schild beide Inhalte ausdrückt (1. und 2.) und ab wann es nur noch den einen Inhalt ausdrückt (2.), also ab wann irgendein solchermaßen beschilderter Weg in der Nähe irgendeiner Straße noch benutzungspflichtiger Radweg ist, und ab wann er nur noch ein "für anderen Verkehr" verbotener Irgendetwasanderes-Weg ist, den man aber als Radfahrer nicht mehr zu nutzen verpflichtet ist, überlässt man letztlich dem Radfahrer bzw. den PKW-Fahrern ihrer persönlichen Eigeninterpretation. Das Gesetz (StVO) selbst sagt zu dieser "Wirkungsgrenze" des Verkehrszeichens nichts aus - und die VwV bzw. die ERA2010 sind hier keine Rechtsgrundlagen mehr, die zur Interpretation vom Verkehrsteilnehmer herangezogen werden müssen.

Mir ist kein anderes Verkehrsschild bekannt, dass mehrere Funktionen für unterschiedlichste Regelungssfälle erfüllen soll - und die Interpretation, welcher Regelungsfall am jeweiligen Standort des Schildes jetzt zutreffen könnte, dem Verkehrsteilnehmer aufgebürdet wird.
 
und die VwV bzw. die ERA2010 sind hier keine Rechtsgrundlagen mehr, die zur Interpretation vom Verkehrsteilnehmer herangezogen werden müssen.
Das ist absolut richtig, der Verkehrsteilnehmer muss sich in den VwV nicht auskennen und diese folglich auch nicht in seine Interpretation von Ausschilderungen einbeziehen.
Für die Straßenverkehrsbehörde, die die Anordnung zur Beschilderung herausgibt, ist die VwV jedoch das Werkzeug, die Beschilderung in Sinne der StVO zu veranlassen. Und in dieser VwV kommen die Zeichen 237, 240 und 241 immer nur direkt in Verbindung mit der Anordnung einer Benutzungspflicht vor. Die VwV kennt den mit Zeichen 237 oder 240 ausgeschilderten Wirtschaftsweg nicht. Der Punkt 2 aus dem Abschnitt Sonderwege mit dem Verbot "anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen" ist aus meiner Sicht kein Hinweis darauf, dass dieses Schild an Wald- und Wiesenwegen aufgestellt werden darf, sondern drückt lediglich aus, dass ein straßenbegleitender benutzungspflichtiger Radweg von "anderem Verkehr" nicht benutzt werden darf.
 
Die VwV kennt den mit Zeichen 237 oder 240 ausgeschilderten Wirtschaftsweg nicht. Der Punkt 2 aus dem Abschnitt Sonderwege mit dem Verbot "anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen" ist aus meiner Sicht kein Hinweis darauf, dass dieses Schild an Wald- und Wiesenwegen aufgestellt werden darf, sondern drückt lediglich aus, dass ein straßenbegleitender benutzungspflichtiger Radweg von "anderem Verkehr" nicht benutzt werden darf.
Richtig!
Aber: Diskutiere das mal mit der die "Schilderaufstellung-anordnenden Behörde". Ich kenne Städte, da werden ganze Parkanlagen mit den blauen Schildern zugestellt - ohne das sich dort irgendwo eine begleitende Fahrbahn befinden würde. Abgesehen davon, dass sie jeden noch so schäbigen Bereich neben den Fahrbahnen in der Stadt dann auch noch mit diesem Schild schmücken.

Die Grundproblematik dieser Wirkkombinationen aus 1. und / oder 2. bei diesem Schild ist klar: Der Radfahrer wird über die Wirkgrenzen zw. "1. und 2." oder "nur 2." alleine gelassen. Beschilderungen müssen eine Eindeutigkeit / Ausschließlichkeit im Regelungsgehalt / Regelungswillen erkennen lassen. Eine "hier gilt beides" und "dort gilt nur noch das eine"-Regelung darf nicht über ein und dasselbe Verkehrszeichen realisiert werden, wenn dies nicht abschließend, eindeutig, unmissverständlich und interpretationsfrei im Gesetz selbst ausgeführt ist. Und das ist nicht der Fall.

P.S.:
Straßen- oder fahrbahnbegleitend wird ebenfalls in der StVO weder erläutert noch als Bedingung für eine Benutzungspflicht definiert - das kann man nur mit etwas guten Willen in den § 2 Abs. 1. und 4. StVO rein interpretieren.
Dass diese Details (und weitere) nur in der VwV oder den ERA stehen, und nicht in der StVO (wo man sie auch unterbringen könnte), liegt einfach daran, dass man sie dann über die StVO gerichtlich viel einfacher einklagen könnte.
 
P.S.:
Straßen- oder fahrbahnbegleitend wird ebenfalls in der StVO weder erläutert noch als Bedingung für eine Benutzungspflicht definiert
Wie sollte denn die StVO festlegen zu welcher Strasse ein Radweg gehört?
Ein Radweg gehört zu der Strasse in der er sich befindet.
Ich habe noch nirgendwo ewas anderes gelesen.
Damit wird auch der Begriff "fahrbahnbegleitend" eigentlich uninteressant. Denn ein Radweg begleitet immer die Fahrbahn der Strasse in der er sich befindet.
 
nicht immer
wir haben hier einen Radweg der erst eine weile an der stasse lang läuft und dann in eine andere Straße mündet die ganz woanders hin geht als die erste Straße.
aber diese verarschewegführung kennt bestimmt jeder in seiner gegend.
 
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