• Hallo Gast, wir suchen den Renner der Woche 🚴 - vielleicht hast du ein passendes Rennrad in deiner Garage? Alle Infos

Konkrete Konfliktsituationen im Verkehr

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
...Man ist doch nicht an dem Geld interessiert, sondern an dem, was man sich dafür kaufen kann. Und genau das muss auch ersetzt werden. Die Versicherung muss so viel zahlen, dass ich mir davon ein mindestens genauso gutes Fahrrad kaufen kann. Die Welt sieht halt eben nicht so aus, dass ich auf 20 Euro durch die Gegend fahre, sondern eben auf nem Fahrrad.
In Deinem Beispiel sieht es so aus, daß der Geschädigte auf einem Fahrrad durch die Gegend fuhr,
das einen Wert von 20 € gehabt haben soll. Ob nun 20 €-Fahrrad oder 20 €-Schein: Wertmäßig ist das insoweit dasselbe ! Wenngleich das Beispiel unrealistisch ist: Räder dieser Preiskategorie kenne ich nicht; ein funktionierendes Fahrrad wird regelmäßig einen deutlich höheren Wert haben !
Grundsätzlich hat der Geschädigte ein Wahlrecht: Er kann entweder Naturalrestitution (§ 249 I BGB)
oder Wertersatz in Geld (§ 249 II 1 BGB) verlangen.
...Wenn die Versicherung mit 50€ davonkommt hat sie schlicht Glück gehabt. ...
In diesem Beispiel hätte eher der Geschädigte Glück gehabt:
Wenn das beschädigte Rad einen festgestellten - unrealistisch niedrigen - Wert von lediglichen 20 € hat,
der Geschädigte aber ein Rad im Wert von 50 € erhalten hat, ist er um 30 € bereichert.
Diese 30 € hätte er herauszugeben.
...Der Unfall hat ja schließlich nichts mit dem Marktwert des Fahrrades zu tun sondern ausschließlich mit dem Fehlverhalten des Verursachers. ...
Es ist genau umgekehrt:
Das wie auch immer geartete "Fehlverhalten des Verursachers" spielt für die Schadensermittlung gar keine Rolle, weil das Schadensrecht hierzulande bekanntermaßen keine "Vergeltungsfunktion" hat.
Lediglich die erlittenen Schäden sind auszugleichen - nicht weniger, aber auch nicht mehr !
In den USA z.B. ist das vollkommen anders.
Nochmal zum Schadens Ersatz. Frage ist ob der Wert oder die Sache ersetzt wird. ...
Ob Naturalrestitution oder Wertersatz zu leisten ist, entscheidet regelmäßig der Geschädigte nach seiner Wahl (s.o., bzw. § 249 II 1 BGB).
...Das ganze auf BWL und nicht aus Jura Perspektive
"BWL-Perspektive" gibt es im Schadensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht....ist ganz einfach Quatsch.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das Rechen Beispiel war bwl, das es juristisch keine Relevanz meinte ich mit. "Keine jura perspektive"

Wie es da aussieht habe ich ka, aber buchwerte errechnen kann ich:)
 
In diesem Beispiel hätte eher der Geschädigte Glück gehabt:
Wenn das beschädigte Rad einen festgestellten - unrealistisch niedrigen - Wert von lediglichen 20 € hat,
der Geschädigte aber ein Rad im Wert von 50 € erhalten hat, ist er um 30 € bereichert.
Diese 30 € hätte er herauszugeben.
Warum herausgeben? Die 20€ waren in dem Beispiel der ursprüngliche Anschaffungspreis. Wenn der Kurs zwischenzeitlich auf 50€ gestiegen ist (muss er wohl, sonst hätte es ja Ersatz für 20 gegeben), dann war das ursprüngliche Rad vor dem Unfall 50€ wert und durch den Ersatz ist niemand bessergestellt worden.
Es ist genau umgekehrt:
Das wie auch immer geartete "Fehlverhalten des Verursachers" spielt für die Schadensermittlung gar keine Rolle, weil das Schadensrecht hierzulande bekanntermaßen keine "Vergeltungsfunktion" hat.
Lediglich die erlittenen Schäden sind auszugleichen - nicht weniger, aber auch nicht mehr !
In den USA z.B. ist das vollkommen anders.

Genau das war doch der Punkt: die Versicherung hätte auch viel mehr Geld loswerden können, wenn der Kunde zufällig ein teureres Rad abgeräumt hätte. Das 50€ Rad war gewissermaßen das große Los.
 
Nochmal zum Schadens Ersatz. Frage ist ob der Wert oder die Sache ersetzt wird.
Alte Möhre = du fährst auf 20€ durch die Gegend.
Möhre kaputt gefahren dafür 20€ und du hast gleich viel Wert wie vorher. Wert ersetzt bekommen und nicht die Sachen.

Bei Schmerzensgeld gibt es auch Geld für autsch ubd keinen neuen arm aus der Fabrik.

Dazu gibt es noch den finanziellen total Schaden, wo die Reparatur den Wert übersteigt.

Das ganze auf BWL und nicht aus Jura Perspektive

Die Versicherung der Baufirma schrieb : Das Fahrrad Ihrer mandantin wurde 2006 zu einem Preis von 1297, 80 Euro angeschafft. Nach 10 Jahren liegt der Wiederbeschaffungswert gemäß Fahrradschwacke bei 20 % . Entsprechend haben wir reguliert.

Dann hätte ich mit den Vorkostenanschlag und die Bilder, die die Versicherung wollte , sparen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Haferflocke
Wieso lässt sich dein Anwalt mit dem Wiederbeschaffungswert des 10 Jahre alten Rades abspeisen, wenn das 1 Jahr alte Hinterrad platt gefahren wurde?

Der letzte Anwalt, der einen Unfallschaden für mich regulierte, wurde nicht müde, mir zu erklären, dass Versicherungssachbearbeiter erstmal keine Ahnung haben und darüber hinaus auch pflichtgemäß Schaden abwehren müssen (im Rahmen eines Kosten-Nutzen-Verhältnisses natürlich). Also muss man denen alles *deutlich* erklären, schöne Fotos machen und penetrant bleiben.

Von daher: Rechnung vom Hinterrad einreichen und ggf. den Anwalt nerven.
 
@Haferflocke
Wieso lässt sich dein Anwalt mit dem Wiederbeschaffungswert des 10 Jahre alten Rades abspeisen, wenn das 1 Jahr alte Hinterrad platt gefahren wurde?

Der letzte Anwalt, der einen Unfallschaden für mich regulierte, wurde nicht müde, mir zu erklären, dass Versicherungssachbearbeiter erstmal keine Ahnung haben und darüber hinaus auch pflichtgemäß Schaden abwehren müssen (im Rahmen eines Kosten-Nutzen-Verhältnisses natürlich). Also muss man denen alles *deutlich* erklären, schöne Fotos machen und penetrant bleiben.

Von daher: Rechnung vom Hinterrad einreichen und ggf. den Anwalt nerven.

Die Rechnung vom Hinterrad haben die schon. Es ist ja noch mehr kaputt. Ja. den Anwalt werde ich nerven.
 
Zwei Situationen gehabt einmal als Jugendlicher auf nem MTB, normale einspurige Straße mit beidseitigen Verkehr( hoffe das ist so richtig ausgedrückt) kein Gegenverkehr, fahre dicht in der Nähe des Bordsteins, kommt ein Auto von hinten sprichwörtlich angeflogen und zieht vorbei, bremst ab setzt sich neben mich und drängt mich an den Bordstein mit voller Absicht, trete deshalb mit linken Fuß kräftig in die Beifahrertür, hat trotzdem nichts mehr geholfen. Mich auf die Fresse gepackt und mit dem Knie so lädiert ( schwere Prellung mit Blutansammlung darunter) das ich schön die nächste Zeit ein Andenken hatte. Der Typ ist trotzdem abgehauen.

Andere Situation als 22 Jähriger beim wandern. Ebenfalls nur Dorfstraße die zur Havel führt. Im Gegenverkehr rauscht eine Porsche Fahrerin heran deutlich über 50 Km/h und tuschiert mich damals als Wanderer am Fuß, sie lachte und schaute weiter auf ihrem Handy. Selbst einfaches gerade ausfahren ist schon schwierig. Vor allem muß Sie ja erheblich rübergezogen sein weil ich gehe am rechten Fahrbahnrand von mir aus gesehen und sie hat die linke Seite und Mitte komplett für sich. Trotzdem wird rübergezogen und weiter die Geschwindigkeit erhöht. Auch da gab's den Tritt gegen die Karre.

Erst wegfahren und dann nach 10 Min. hängt die Gute wieder hinter mir, überholt und bremst ab. Steigt aus und will Polizei holen, reagiere darauf mit einem Lächeln. Kommt ein Anwohner( Bauernhof) heraus und sagte direkt das er meine Aussage bestätigt als Augenzeuge. So schnell war sie dann auch wieder weg.

Danach hatte ich erstmal aufgehört das Fahrrad zu bewegen, jedesmal bekomme ich ein schleichendes Gefühl wenn hinter mir Autos bleiben... Das abzuschütteln und die Unsicherheit rauszubekommen hat lange gedauert.
 
Nach 10 Jahren liegt der Wiederbeschaffungswert gemäß Fahrradschwacke bei 20 % . Entsprechend haben wir reguliert.
Einen Wiederbeschaffungswert von lediglich 20 % nach 10 Jahren würde ich bei den meisten meiner Fahrräder ablehnen, der Wert den eine anonyme Liste vorgibt, kann vom tatsächlichen Wiederbeschaffungswert ganz erheblich abweichen. Der Begriff "Wiederbeschaffungswert" drückt ja aus, dass es sich um den Aufwand zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadensereignis handelt. Man müsste also am Gebrauchtmarkt ein im Wert und technisch vergleichbares Rad zum Preis des Wiederbeschaffungswertes wieder beschaffen können.
Wenn ich mir nun überlege, das über 20 Jahre alte Ti-MTB mit sichtbaren Gebrauchsspuren aber ohne Wartungsstau, ein 6 Jahre altes Ti-RR fast ohne Gebrauchsspuren oder ein ca. 25 Jahre altes Columbus-TSX-RR im Zustand NOS wiederbeschaffen zu wollen, käme ich mit den sogenannten Wiederbeschaffungswerten einer Schwacke-Liste ganz sicher nicht zurecht.
 
Einen Wiederbeschaffungswert von lediglich 20 % nach 10 Jahren würde ich bei den meisten meiner Fahrräder ablehnen, der Wert den eine anonyme Liste vorgibt, kann vom tatsächlichen Wiederbeschaffungswert ganz erheblich abweichen. ...
Das ist vollkommen korrekt. Außerdem bezweifle ich sehr, daß es solche "Listen", die zur Wertermittlung gebrauchter Fahrräder herangezogen werden können, überhaupt gibt. Die "Schwacke-Liste" bezieht sich m.W. nur auf Kraftfahrzeuge.
Versicherungen sind keine Sozialämter. Die Einschätzung des Wiederbeschaffungswertes ist ja oft nichts anderes als ein Schätzwert der Versicherung, die natürlich ein Interesse daran hat, den Schaden möglichst gering zu beziffern. Bei höherwertigen Oldtimer-Rädern etwa, die im Laufe der Jahre immer wieder "individualisiert" und verbessert wurden, kann der Wiederbeschaffungswert hoch sein, weil ja auch die jeweiligen Kosten für den Umbau zum Schaden gehören. Es ist deshalb sinnvoll, Kauf- und Werkstattbelege gut aufzubewahren, um die Schadenshöhe im Einzelfall nachweisen zu können.
 
Das ist vollkommen korrekt. Außerdem bezweifle ich sehr, daß es solche "Listen", die zur Wertermittlung gebrauchter Fahrräder herangezogen werden können, überhaupt gibt. Die "Schwacke-Liste" bezieht sich m.W. nur auf Kraftfahrzeuge.
Versicherungen sind keine Sozialämter. Die Einschätzung des Wiederbeschaffungswertes ist ja oft nichts anderes als ein Schätzwert der Versicherung, die natürlich ein Interesse daran hat, den Schaden möglichst gering zu beziffern. Bei höherwertigen Oldtimer-Rädern etwa, die im Laufe der Jahre immer wieder "individualisiert" und verbessert wurden, kann der Wiederbeschaffungswert hoch sein, weil ja auch die jeweiligen Kosten für den Umbau zum Schaden gehören. Es ist deshalb sinnvoll, Kauf- und Werkstattbelege gut aufzubewahren, um die Schadenshöhe im Einzelfall nachweisen zu können.

Der Anwalt sagte mir nun, das ein Gutachter nur Entscheiden kann , ob das Rad einen Reperaturschaden oder einen Totatschaden hat. Bei Totatschaden hätte die Versicherung recht und ich sitze dann auch noch auf den Kosten für den Gutachter.
 
Nicht ganz ernst gemeint zwischendurch: ist das zufällig ein Fachanwalt für Familien- oder Baurecht? Ist er Dir von der Versicherung empfohlen worden, oder hat zufällig den gleichen, seltenen Nachnamen wie die Sachbearbeiterin der Versicherung?
 
Nicht ganz ernst gemeint zwischendurch: ist das zufällig ein Fachanwalt für Familien- oder Baurecht? Ist er Dir von der Versicherung empfohlen worden, oder hat zufällig den gleichen, seltenen Nachnamen wie die Sachbearbeiterin der Versicherung?

Nein den Anwalt hat mir die Rechtsschutzversicherung empfohlen , und der ist Anwalt für Verkehrsrecht und für Miet-und Wohnungseigentumsrecht.
 
Als Verkehrsrechtler sollte er sich ja eigentlich schon ein wenig damit auskennen, was Du allerdings so schreibst, liest sich nicht unbedingt entsprechend.

Vielleicht mal ne zweite Meinung von einem anderen Anwalt einholen?
 
Als Verkehrsrechtler sollte er sich ja eigentlich schon ein wenig damit auskennen, was Du allerdings so schreibst, liest sich nicht unbedingt entsprechend.

Vielleicht mal ne zweite Meinung von einem anderen Anwalt einholen?

Einen zweiten Anwalt bezahlt die Rechtsschutzversicherung ja nicht mehr.
 
Der Anwalt hat recht. Bestätigt das, was ich mehrmals versucht habe zu erklären. Auf Sparkassendirektors Worte, der in wichtigen Fragen zum 249 BGB daneben lag (dort würde "Wiederbeschaffungwert" stehen), würde ich nicht allzu viel Wert legen.

Grüße
 
Bei Totatschaden hätte die Versicherung recht und ich sitze dann auch noch auf den Kosten für den Gutachter.
Ich sage mal so, die Versicherung stuft das Rad als Totalschaden ein, weil die Reparaturkosten über dem Betrag liegen, der dem von der Versicherung für ein 10 jahre altes Rad mit 20% vom Neuwert festgesetzten Wert entspricht. Das ist für sich betrachtet erst mal logisch und richtig.
In Post #14283 hab ich versucht darzustellen, dass diese 20 % nicht in allen Fällen dem Wert eines alten Rades entsprechen. Ein Gutachter könnte nun feststellen, ob das Rad unmittelbar vor dem Schadensereignis einen Wert von 20, 40 oder (auch das ist möglich) über 100% vom Neuwert hatte. und ein guter Anwalt wird die Gutachterkosten entweder dem Schädiger oder Deiner Rechtsschutzversicherung in Rechnung stellen.
Gehe immer davon aus, dass die Versicherung nicht Dein Partner, sondern Dein unnachgiebiger Gegner ist. Freiwillig geben die nur einen geringen Teil Deines realen Schadenersatzanspruchs heraus. Versicherungssachbearbeiter, die auffällig oft auffällig hohe Schadenersatzleistungen anweisen, befinden sich ebenso auffällig oft am Ende einer denkbaren Karriere.
 
Der Anwalt hat recht. Bestätigt das, was ich mehrmals versucht habe zu erklären. Auf Sparkassendirektors Worte, der in wichtigen Fragen zum 249 BGB daneben lag (dort würde "Wiederbeschaffungwert" stehen), würde ich nicht allzu viel Wert legen.

Grüße
Schon klar, dass Gesetze nicht grundsätzlich wie die 10 goldenen Baderegeln selbsterklärend sind, oder? Ansonsten wäre meine Empfehlung an dich, dich mal mit dem Rechtsberatungsgesetz auseinander zu setzen, da findest du bestimmt was bei Wikipedia.
 
Schon klar, dass Gesetze nicht grundsätzlich wie die 10 goldenen Baderegeln selbsterklärend sind, oder?

- Kein Eis oder Pommes am Beckenrand
- Am Beckenrand nicht rennen
- Nicht ins Becken pinkeln
- Döppen ist verboten
- Kein Köpper vom Fünfer
- Vor dem baden duschen

Was sind die anderen vier? :idee:

:bier:
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben Unten