Es sind nicht nur die Radwege benutzungspflichtig, die mit den berühmt-berüchtigten blau-weißen Schildern gekennzeichnet sind, sondern im Prinzip alle, soweit sie nicht erkennbar (wann sind sie das?) ausschließlich für Fussgänger bestimmt sind!
Erstens steht über der der StVO das SVG(Straßenverkehrsgesetz), daß nur benutzungspflichtige Sonderwege(hier Radwege) kennt, aber nicht sagt, was das ist, zweitens ist auch nach §1 der STVO jedes vermeidbare Behindern verboten-und Autos sind nunmal schneller auch als jeder Radsportler!
Und drittens sind gerade auch nicht mit weiß-blau gekennzeichnete Radwege aus dem gleichen Grund benutzungspflichtig aus dem es -ausnahmsweise- auch nicht benutzungspflichtige weiß-blau gekennzeichnete Radwegwege gibt! Die gibt es nämlich wirklich! Normalerweise sind sie nur dann nicht benutzungspflichtig, wenn sie nicht benutzbar sind (etwa Glatteis oder Schnee-oder sie biegen nach rechts ab und ich will nach links oder umgekehrt undsoweiter-Geschwindigkeit ist kein Kriterium, auch Radwege die auf viele Kilometer hinaus nur Schrittgeschwindigkeit zulassen, sind benutzungspflichtig)
Aber jetzt kommt`s:
Es wird zugegeben, daß es absolut blödsinnige Radwegeschilder gibt!
Beispielsweise eine Ausschilderung für zwanzig Meter im Bereich einer Tankstellenausfahrt auf dem Trottoir oder ein Trampelpfad, den nachträglich ein Amtsarsch, der diesen auf der Heimfahrt im Opel gesehen hat und sich gedacht hat: "Schön-das gibt wieder 75m Radweg in der Statistik!"
Oder aber irgendwo auf dem Bürgersteig weist ein Radwegsymbol nach oben in den Himmel!- Das sind tatsächlich trotz Beschilderung nicht benutzungspflichtige Radwege!!!
Aber wenn die Ausweisung im Einzelfall nichtig ist, so ist die Nichtausweisung auch durchaus im Regelfall nichtig!
Das bekannteste Beispiel ist das Vergessen des blau-weßen Schildes an der nächsten Kreuzung oder Einmündung! Da das Ende Der Radwegebeutzungspflicht nicht gekennzeichnet zu werden braucht, muß wie beim Halteverbot das Schild bei jeder Einmündung wiederholt werden.Das wird oft vergessen- ja die Verdauer auf den Amtssesseln wissen das meißt gar nicht-warum auch!
Jetzt angenommen man fährt auf dem Fahrrad entlang einer mehrspurigen Ausfallstraße auf einem breiten Gehradweg und an der nächsten Einmündung steht kein Schild und man fährt auf die Straße, was man nach der STVO darf und es kommt zu einem Unfall, wird man immer die Mitschuld bekommen, wegen Mißachtung der Radwegebenutzungspflicht! Vielleicht wird man in so einem Fall ja doch auf dem Seitenweg bleiben-aber was ist, wenn man aus der Seitenstraße in die Ausfallstraße einbiegt: man sieht einen fahrradtauglichen Weg und den hat man zu benutzen- Neuordnung der STVO hin oder her-Alle Radwege sind benutzungspflichtig!
Nun ist es ja glückllicherweise nicht so, daß hinter jeder Hecke Polizisten lauern, die einem Strafzettel verpassen, aber im Falle eines Unfalles können erhebliche Kosten auf einen Radfahrer zukommen-wo auch immer dieser fährt!!!