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Privatverkauf / Falschlieferung

MukMuk

Passione Celeste
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Hallo,

ich habe ein kleines Problem mit einem Privatkauf über die eBay-Kleinanzeigen. Es wurde angeboten ein Campagnolo Lambda LRS in "Top Zustand". Vom schlechten Zustand mal abgesehen ist eine der beiden Felgen keine Lambda Felge und hat ein anderes Profil wie die richtige Lambda Felge. Auf dieser unbekannten Felge fehlen auch alle Aufkleber.

Nach Erhalt der Felgen habe ich dem Verkäufer geschrieben, dass ich sie ihm gerne zurückgeben würde, da ich einen LRS mit Lambda Felgen wollte wie angeboten, er dies aber nicht erfüllt hat. Er hat mir daraufhin 20€ Preisnachlass angeboten, was ich abgelehnt habe, da ich mit einer einzelnen Felge nichts anfangen kann, ich weiß ja nicht mal was die zweite ungelabelte für eine sein soll?!

Mir ist selbst schon so etwas passiert, ich habe aber dem Käufer damals angeboten dass er es mir zurückschicken soll und ich ihm alle Versandkosten ersetze. Entschuldigt habe ich mich auch, da es mein Fehler war und nicht der des Käufers. Doch Recht und guter Stil sind halt zwei unterschiedliche Dinge.

Ist das eine Falschlieferung (also ein Sachmangel) oder wird hier schlicht der Kaufvertrag nicht erfüllt? Wie ist das denn bei einem Privatkauf? Mir geht es weniger um den finanziellen Schaden. Ich finde es einfach unfair wenn man sich so verhält. Was würdet ihr tun? Anwalt bemühen? Anzeige wegen "Betrug"?

Danke!

Viele Grüße, Muk
 
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Anzeige

Re: Privatverkauf / Falschlieferung
Ach, nur 120€. Mir geht es ja auch gar nicht ums Geld. Leider Überweisung und kein Paypal.
 
Der Verkäufer muss das liefern, was er in der Anzeige versprochen hat. Tut er das nicht, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.

EDIT: IMHO einzige Möglichkeit, wie er da rauskommt, ist, wenn in den Bildern der Anzeige es zu erkennen ist, dass da eine andere Felge verbaut ist.
 
EDIT: IMHO einzige Möglichkeit, wie er da rauskommt, ist, wenn in den Bildern der Anzeige es zu erkennen ist, dass da eine andere Felge verbaut ist.
Nein, das ist in der Anzeige nicht zu erkennen gewesen. Fiel mir selbst erst beim Putzen der Felgen auf, dass die zweite anders ist.

Danke für den interessanten Link! :)

Meine Vermutung war schon, dass die Falschlieferung einen Sachmangel darstellt und daher auch nicht angefochten werden kann, wenn er einen Haftungsauschluss in die Anzeige schreibt. Witterte schon eine grandiose Geschäftsidee: Dann hätte ich 5000€ Carbon-Rennräder angeboten und 25€ Baumarkt Dreiräder geliefert > Falschlieferung > Sachmangel > Haftungsausschluss bei Privatverkauf. :p

Aber es sieht ja wohl doch anders aus:

http://www.jur-blog.de/grundlagen/rechtsanwalt/2008-01/lg-krefeldkaufer-kann-zugesicherte-eigenschaft-auch-bei-ausdrucklichem-ausschlusses-der-gewahrleistung-verlangen schrieb:
Nach dem Urteil des Langerichts Krefeld (Urteil vom 24.11.2007, Az. 1 O 44/07) kann ein Käufer
a) bei einer Online-Auktion
b) auch bei einem so gennnten Privatverkauf
c) trotz eines ausdrücklichen Ausschlusses der Gewährleistung verlangen, dass zugesicherte Eigenschaften eines verkauften Artikels auch wirklich vorliege. Im vorliegenden Fall gab das Gericht damit dem klagenden Käufer Recht
 
Auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, erfasst dieser Gewährleistungsausschluss nicht das Fehlen der vereinbarten oder zugesagten Beschaffenheit der Kaufsache, das ist sogar höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urt. v. 29.11.2006 - VIII ZR 92/06). Von dem, was ein Verkäufer ausdrücklich zusagt oder vereinbart, kann er sich nicht "hinten herum" durch einen Gewährleistungsausschluss wieder frei zeichnen. D. h. hier, er muss "Lambda" liefern, weil das als Beschaffenheit vereinbart war, irgendeine Felge genügt nicht, selbst wenn die gleich- oder höherwertig wäre. Damit gelten die normalen Regeln für Sachmängel: Frist setzen, innerhalb der er eine Felge mit der vereinbarten Beschaffenheit zu liefern hat, nach Ablauf der Frist kannst Du dann nach Deiner Wahl entweder Preisnachlass oder Rückabwicklung des (gesamten) Kaufs verlangen. Rückabwicklung heisst, dass er die gesamten Kosten zu tragen hat, einschließlich der Kosten für die Lieferung und der Kosten für die Rücksendung.
 
Auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, erfasst dieser Gewährleistungsausschluss nicht das Fehlen der vereinbarten oder zugesagten Beschaffenheit der Kaufsache, das ist sogar höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urt. v. 29.11.2006 - VIII ZR 92/06). Von dem, was ein Verkäufer ausdrücklich zusagt, kann er sich nicht "hinten herum" durch einen Gewährleistungsausschluss wieder frei zeichnen. D. h. er muss "Lambda" liefern, weil das als Beschaffenheit vereinbart war, irgendeine Felge genügt nicht. Damit gelten die normalen regeln für Sachmängel: Frist setzen, innerhalb der er eine Felge mit der vereinbarten Beschaffenheit zu liefern hat, nach Ablauf der Frist kannst Du dann nach Deiner Wahl entweder Preisnachlass oder Rückabwicklung des (gesamten) Kaufs verlangen. Rückabwicklung heisst, dass er die gesamten Kosten zu tragen hat, einschließlich der Kosten für die Lieferung und der Kosten für die Rücksendung.
Vielen Dank für die prima Zusammenfassung! :daumen:
 
Hallo,

weiterhin: wer den Zustand einer Sache bewußt falsch beschreibt, BETRÜGT!

Man könnte demnach auch über eine Strafanzeige nachdenken.

Gruß
 
Jetzt wo das geklärt wäre, ist natürlich der nächste Schritt zu überlegen wie du deinen Anspruch nun durchsetzen willst, vorausgesetzt der Verkäufer ist jetzt erstmal unkooperativ.

Strafrechtlich (der Ansatz mit Anzeige), wird sich hier nicht viel machen lassen, für einen Betrug wird der Vorsatz fehlen. Wenn der TE selber erst beim Putzen der Felgen gesehen hat, dass sie nicht identisch sind, wird man dem VK schwerlich unterstellen können er habe das Produkt absichtlich falsch beschrieben um sich dann am Käufer zu bereichern. Das wird einem keiner abkaufen. Und ob so eine windige Sache dann bei 120 Euro Wert überhaupt verfolgt wird oder nicht direkt wegen Geringfügigkeit eingestellt wird (§153 StPO) ist die nächste Frage.

Also wie nun weiter? Zivilrechtlich wäre die Frage wie das genau zu laufen hat und was dich das kostet, da du meines Wissens als Kläger erstmal mit allem in Vorkasse treten musst. Auch eine Erstberatung beim Rechtsanwalt kann schnell schon mehr kosten als der Streitwert. Das ist bei so kleinen Sachen leider immer das große Problem und darauf bauen dann viele auch.
 
Zuletzt bearbeitet:
weiterhin: wer den Zustand einer Sache bewußt falsch beschreibt, BETRÜGT!

Man könnte demnach auch über eine Strafanzeige nachdenken.
Habe ich auch darüber nachgedacht, doch dazu müsste man erst mal ein bewusstes Handeln nachweisen. Mir reicht es ja schon, wenn er den LRS zurücknimmt und mir mein Geld wieder überweist. :)

Jetzt wo das geklärt wäre, ist natürlich der nächste Schritt zu überlegen wie du deinen Anspruch nun durchsetzen willst, vorausgesetzt der Verkäufer ist jetzt erstmal unkooperativ.
Ja, ist unkooperativ und hat gejammert, er müsse dann das große Paket mit dem Auto abholen, was ihn ja einen halben Tag Zeit kosten würde. Und ich habe keinen Ärger mit seinem Mist? Zudem ist er der Auffassung, dass eine Rückabwicklung übertrieben wäre, wenn die Felgen doch im großen und Ganzen gleich aussehen.

Strafrechtlich (der Ansatz mit Anzeige), wird sich hier nicht viel machen lassen, für einen Betrug wird der Vorsatz fehlen. Wenn der TE selber erst beim Putzen der Felgen gesehen hat, dass sie nicht identisch sind, wird man dem VK schwerlich unterstellen können er habe das Produkt absichtlich falsch beschrieben um sich dann am Käufer zu bereichern. Das wird einem keiner abkaufen.
Sehe ich auch so.

Zivilrechtlich wäre dann die Frage wie das zu laufen hat und was dich das kostet, da du meines Wissens als Kläger erstmal mit allem in Vorkasse treten musst. Auch eine Erstberatung beim Rechtsanwalt kann schnell schon mehr kosten als der Streitwert. Das ist bei so kleinen Sachen leider immer das große Problem und darauf bauen dann viele auch.
Daher ist immer eine Rechtsschutzversicherung zu empfehlen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja, das mit dem Vorsatz sehe ich anders.

Es wurde beim Zustand gelogen und wenn ich einen Markenartikel anbiete, sollte man sich schon auf diese Aussage verlassen können.

Sonst darf ich den Artikel nicht so anbieten. Es müßte sonst hingewiesen werden, daß die genaue Bezeichnung nicht bekannt ist oder so.

Aber das ist -wie bei vielen Dingen in der Justiz- oft Ansichtssache.

Gruß
 
Ja, da hast Du sicherlich recht. Aber schon die Definition des Zustand "Top Zustand" ist schwer zu greifen. Hat durchweg Kratzer und tiefe Macken an den Kanten des Felgenhorns. Ich glaube jeder, der halbwegs bei Verstand ist, würde das nicht als "Top Zustand" sehen. Hier bin ich ganz bei Dir, dass dies, wenn auch schwer zu greifen, eigentlich schon Betrug ist.
 
Klar ist es Betrug, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben macht. Blöderweise ist Vorsatz und böse Absicht (juristisch "Arglist") aber etwas, das ganz überwiegend im Kopf des Verkäufers stattfindet und deshalb oft schwer bis gar nicht zu beweisen ist. Für die zivilrechtliche Abwicklung ist aber nach dem oben zitierten BGH-Urteil eben dieser Nachweis nicht mehr erforderlich. Es genügt (anders als früher), wenn die verkaufte Sache objektiv nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ob der Verkäufer das gewusst hat, ob er böswillig falsche Angaben gemacht hat oder er es vielleicht selbst auch nicht besser wusste, ist egal. Wenn es objektiv nicht das ist, was er mit Käufer vereinbart hat, dann haftet er dafür und es hilft ihm dann auch kein allgemeiner Gewährleistungsausschluss.
 
Grundsätzlich ja, aber das hängt auch ein wenig davon ab, ob Du eine Rechtsschutzversicherung ohne oder mit und ggf. wieviel Selbstbeteiligung Du hast. Wenn Du über die Selbstbeteiligung auf den Kosten für das erste Anwaltsschreiben sitzen bleibst, wäre es sinnvoll, wenn Du ihn erst einmal selbst anschreibst. Formulierungshilfen, die einen gewissen Eindruck machen könnten, hast Du ja hier bekommen. Stellt er sich dann immer noch stur, kannst Du immer noch zum Anwalt gehen und dann muss er im Zweifel auch die Anwaltskosten erstatten, was aber nicht der Fall ist, wenn bereits die erste Geltendmachung der Ansprüche durch den Anwalt erfolgt.
 
Ich denke zivilrechtlich ist der Fall eindeutig. Ob das jetzt Betrug ist oder nicht, ist dafür ja auch unerheblich. Wichtig ist ja nur, dass du das Recht hast vom Kaufvertrag Abstand zu nehmen und dein Geld zurück bekommen musst.

Beim Anwalt/Klageweg kommen aber die Kosten erstmal auf den Kläger zu. So ein Brief kann inkl. aller Kosten (Erstberatung), auch schnell 50-150€ kosten. Der Anwalt wird sich sein Honorar aber erstmal (und auch im darauf folgenden Verfahren) beim TE holen wenn der VK nicht kooperiert und brav die Felgen zurücknimmt und dann auch noch von sich aus den Anwalt der Gegenseite bezahlt. Und klar muss sein: solange bis am Ende ein Urteil (in deinem Sinne) gesprochen wurde, streckst du bei unkooperativem Verkäufer erstmal sämtliche Kosten vor (Gerichtskosten usw). Geht man diesen Weg, muss man ihn dann auch bis zum Ende durchexorzieren, um nicht auf XXXX Euro Kosten sitzen zu bleiben und eben die finanziellen Rücklagen zu haben das ganze vorzufinanzieren.
 
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Klar ist es Betrug, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben macht. ...

Nein. Wenn der Verkäufer bewußt falsche Angaben macht, ist das zunächst ein "irreführendes Gesamtverhalten" und mithin
eine Täuschung. Das ist ein Tatbestandsmerkmal des Betrugs (§ 263 StGB).
Darüber hinaus müßte die zu beweisende Täuschung beim Käufer einen Irrtum erregt haben, der zu einer Vermögensverfügung führt.
Diese muß auf Käuferseite zu einem Schaden geführt haben.
Und das ganze vorsätzlich.

Um es kurz zu machen: Der hier vorliegende Fall ist sehr, sehr weit weg von dem, was Juristen "Betrug" nennen.

Um die zivilrechtliche Seite besser einschätzen zu können, müßte man die Fakten genauer kennen (d.h. den
Angebotstext und die zwischen Käufer und Verkäufer geführte Korrespondenz).
Ich rate generell bei diesen eher niedrigen Streitwerten: Kein Faß aufmachen !

Und falls das doch gewünscht ist: Besser einen Anwalt konsultieren und nicht im internet nach Rat fragen.
Die meisten in Foren erteilten rechtlichen Ratschläge sind falsch.
 
Es ging darum zu verdeutlichen, dass Betrug, Vorsatz, Arglist … für die zivilrechtliche Beurteilung nicht erforderlich ist. Ich würde mir in so einem Fall nicht einmal Gedanken darüber machen, ob alle Betrugsmerkmale erfüllt sind oder nicht, denn primär geht es darum, die richtige Felge zu bekommen oder das Geld zurück zu holen. Außerdem stellt die Staatsanwaltschaft solche Sachen sowieso ein, wenn es nicht zufällig ein Wiederholungstäter ist.
 
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