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„Wissen Sie, warum ich Sie angehalten habe?” (Polizei)

Sobald du bei der Frage "ja" sagst, könne sie dir Vorsatz unterstellen. :confused:

Wenn du bei rot über die Ampel bist (egal ob zu fuß, mit dem Rad oder sonst wie), darfst dich gar nicht auf die Diskussion einlassen, ob die Ampel doch noch gelb war. Du mußt gleich fragen: "Welche Ampel?" :D
 
Zur Aussage verpflichtet sei man nur gegenüber Gerichten und Staatsanwälten, heißt es weiter, und niemand müsse auf Vorladung der Polizei ins Revier kommen.


Wusste ich noch gar nicht. Stimmt das so oder gibts da nen Haken? Wenn ich nen Mängelschein auf Grund fehlender Reflektoren etc. bekommen habe, muss ich also auch nicht ins Revier oder ist das was anderes?
 
Das ist etwas anderes. Bei der Aussage handelt es sich um die 'Anhörung' - dabei handelt sich aber um ein RECHT und um keine Pflicht. Erhält man von der Polizei einen Bescheid, hat man immer das Recht zur Stellungnahme. Wenn du einem anderen in den Kofferraum gefahren bist, kannst du sämtliche Aussagen vor Ort verweigern, später in der schriftlichen Anzeige ebenfalls.
Ob das nun günstig ist oder nicht, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, bei Fragen wie 'wussten Sie dies?' immer nein zu sagen. Aber das steht ja auch im Artikel.
 
Sobald du bei der Frage "ja" sagst, könne sie dir Vorsatz unterstellen. :confused:

Wenn du bei rot über die Ampel bist (egal ob zu fuß, mit dem Rad oder sonst wie), darfst dich gar nicht auf die Diskussion einlassen, ob die Ampel doch noch gelb war. Du mußt gleich fragen: "Welche Ampel?" :D
Nein! Dann unterstellt man Dir mangelde Aufmerksamkeit. Am Allerbesten einfach mit "Nein" antworten, ist unverfänglich und kann nicht gegen Dich eingesetzt werden.
 
Wusste ich noch gar nicht. Stimmt das so oder gibts da nen Haken? Wenn ich nen Mängelschein auf Grund fehlender Reflektoren etc. bekommen habe, muss ich also auch nicht ins Revier oder ist das was anderes?
Du bist auch einem Richter gegenüber nicht verpflichtet, eine Aussage zumachen.
 
Und? Hat er ausgesagt? Ist er in Beugehaft genommen worden? Niemand kann gezwungen werden, sich selbst durch eine Aussage selbst zu belasten. Manchmal ist es halt besser, einfach die Klappe zu halten und die og Situation gehör sicherlich dazu.
 
Und warum kann er dann jemanden in Beugehaft nehmen, wenn die Aussage verweigert wird?

Das bezieht sich nicht auf Beschuldigte (im Strafverfahren) oder Betroffene (im Ordnungswidrigkeitenverfahren), sondern auf Zeugen. Ein Zeuge ist vor dem Richter zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet (Ausnahmen sind Zeugnisverweigerungsrecht ggü. Verwandten 1. Grades und wenn man sich mit seiner Aussage selber der Gefahr ausetzt wg. einer Straftat verfolgt zu werden).

Kohl war Zeuge im Parteispendenverfahren, nicht Beschuldigter. Er hätte aber dort Personen seines Filzes konkret damit belastet und das war ihm wohl unangenehm, gelinde ausgedrückt.
 
Und warum kann er dann jemanden in Beugehaft nehmen, wenn die Aussage verweigert wird?
Jeder Beschuldigte kann die Aussage verweigern wenn er Gefahr läuft sich selber zu belasten. Lediglich Angaben zur Person müssen gemacht werden. Aussagepflichtig sind nur Zeugen. Angehörige sind von der Aussagepflicht ausgenommen.
 
Das beantwortet jetzt aber meine Frage nicht so ganz in diesem konkreten Fall... :/
Als Beschuldigter musst Du nie eine Aussage machen, nicht vor der Polizei, nicht vor dem Staatsanwalt und auch nicht vor Gericht. Zumindest gegenüber der Polizei ist es auch immer und unbedingt sinnvoll, zu schweigen.

Als Zeuge muss man keine Aussage gegenüber der Polizei machen. Ladungen zur Vernehmung bei der Polizei können folgenlos ignoriert werden, das steht sogar leicht verklausuliert im Formular zur Vorladung (...sollten Sie nicht erscheinen, wird davon ausgegangen, dass Sie keine Aussage vor der Polizei machen wollen...). Einer Ladung zum Staatsanwalt oder Richter muss der Zeuge aber Folge leisten (ansonsten wird er zwangsweise vorgeführt oder sogar in Haft genommen und aus der Haft zur Vernehmung vorgeführt) und dort wahrheitsgemäß aussagen.

Mit der Mängelanzeige hat das alles nichts zu tun, da geht es nur darum, nachzuweisen, dass der Mangel behoben ist. Das betrifft aber sowieso nur zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, da geht nämlich von der Polizei die Meldung an die Zulassungsstelle, wenn die Mängelbeseitigung nicht nachgewiesen wird, und die leitet dann die Zwangsstillegung ein. Bei Fahrrädern spielt das keine Rolle, da muss niemand einen festgestellten Mangel beseitigen. Das mangelhafte Rad darf nur nicht mehr benutzt werden, solange es mangelhaft ist.
 
Jeder Beschuldigte kann die Aussage verweigern wenn er Gefahr läuft sich selber zu belasten. Lediglich Angaben zur Person müssen gemacht werden. Aussagepflichtig sind nur Zeugen. Angehörige sind von der Aussagepflicht ausgenommen.
Jeder Beschuldigte kann immer und ausnahmslos die Aussage zur Sache verweigern, egal aus welchem Grund. Zeugen, die eigentlich aussagen müssen und deren Aussage auch erzwungen werden kann, dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst belasten könnten (das muss aber nachvollziehbar dargelegt werden, einfach nur ins Blaue hinein behaupten reicht nicht).

Im Strafverfahren muss der Beschuldigte auch keine Angaben zur Person machen. Gestern sind in Stuttgart zwei Personen wegen Spionage verurteilt worden, deren Identität unbekannt ist, weil sie selbst keinerlei Angaben gemacht haben und die wahre Identität auch nicht ermittelt werden konnte.
Im OWi-Verfahren müssen die Angaben zur Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Beruf) gemacht werden. Schriftlich genügt und Zwangsmassnahmen im Falle der Verweigerung gibt es nicht, die Verweigerung der Angaben zur Person ist lediglich ihrerseits eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße sanktioniert werden kann.
 
Kleine Anekdote:

Vor ein paar Jahren war ich mit einem Freund auf einer Fahrradtour in den Niederlanden. Wir kamen von Deutschland. Als wir so auf der Straße fuhren hielt uns ein Polizist an. Es war offensichtlich kein einfacher Streifenpolizist. Dieser fragte uns eben die Frage aus dem Threadtitel und wir hatten wirklich keinen blassen Schimmer. Mein Kollege spekulierte halt, dass der Polizist vermutete, dass wir Marihuana mit uns führten. Darauf hin wurde der Beamte richtig sauer :p

Wir hatten den Fahrradweg übersehen (wirklich!), und fuhren auf der Straße...Darauf wollte er hinaus
 
Reiner_2
Danke für die ausführliche Antwort. Also haben mich die Polizisten damals verar***t :)
Deshalb hat der Beamte im Revier auch etwas bedeppert geguckt, als ich am nächsten Tag wirklich mit meinem Rad vor der Wache stand und ihm meine Reflektoren und die Beleuchtung zeigte :D
 
Und? Hat er ausgesagt? Ist er in Beugehaft genommen worden? Niemand kann gezwungen werden, sich selbst durch eine Aussage selbst zu belasten. Manchmal ist es halt besser, einfach die Klappe zu halten und die og Situation gehör sicherlich dazu.

Äh. Es gibt da noch den kleinen, dennoch feinen Unterschied zwischen Zeuge und Beschuldigtem in einem Ermittlungsverfahren ;)
Beugehaft als Ordnungsmittel bezieht sich immer auf einen Zeugen, niemals auf einen Beschuldigten bzw. vor Gericht dann den Angeklagten. Der Zeuge hat die Pflicht, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen, der Angeklagte / Beschuldigte kann erzählen was er mag, muss er aber nicht.
 
Da ich nicht nur Rad, sondern die längste Zeit der WOche auch LKW fahre, kenn ich das auch schon.
Grundsätzlich nix sagen, bevor mein Anwalt Akteinsicht bekam. Ich selbst hab ja keine Ahnung, was ich da eigentlich erzähl. Im Zweifelsfall mach ichs nur schlimmer :)
Die Beamten wollen halt immer gleich n Protokoll schreiben, am besten mit Unterschrift, das brauchen sie danach nämlich im Büro nur noch abtippen, in n Aktenordner heften und die Sache is erstmal erledigt. SInd halt auch nur faule Beamte :D alles andere is mit Extraaufwand verbunden, und da drauf haben die keinen Bock
 
Der Zeuge hat die Pflicht, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen, der Angeklagte / Beschuldigte kann erzählen was er mag, muss er aber nicht.
Der Angeklagte/ Beschuldigte kann im Bezug auf seine Tathandlungen erzählen, was er will - aber er kann nicht erzählen, was er mag. Er darf durch seine "Lügerei" keinen Dritten einer Verfolgung aussetzen und diesen zu unrecht einer Tat bezichtigen. Das ist auch für ihn ein schmaler Grad...
 
Grundsätzlich nix sagen, bevor mein Anwalt Akteinsicht bekam. Ich selbst hab ja keine Ahnung, was ich da eigentlich erzähl. Im Zweifelsfall mach ichs nur schlimmer :)
Interessant dazu auch dieser Videomitschnitt...
..., auch, wenn es da eigentlich um Hausdurchsuchungen geht. Ist aber bei Kontakt mit der Polizei generell anzuraten.
 
Das halte ich ein wenig für Überzogen, rechtlich auch fragwürdig.
Angenommen ich bin nicht angeschnallt im Auto -weil ich immer so fahre- werde angehalten und auf die oben genannte Frage sage ich "Ja, weil ich nicht angeschnallt war."
Der Ordnungswidrigkeitenkatalog geht grundsätzlich von fahrlässigkeit aus, nicht von Vorsatz.
Sollte ich meinen Fehler erst bei Kontrolle bemerkt haben, kann ich natürlich sagen, "Ja klar weiss ich das"
Um mir Vorsatz nachzuweisen muss ich bei Fahrtantritt bewusst (vorsätzlich) den Verstoss begangen haben und dies auch kundtun ( was schon sehr dämlich wäre).

Letztlich steht über dem Recht immer noch der gesunde Menschenverstand und das Gespräch.

Wie unprofessionell ist den auf die Frage zu antworten, dass erst der Anwalt Akteneinsicht möchte....
 
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